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   VerfGH Bayern, 28.02.2011 - 84-VI-10   

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VerfGH Bayern, 28.02.2011 - 84-VI-10 (https://dejure.org/2011,29136)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 28.02.2011 - 84-VI-10 (https://dejure.org/2011,29136)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 28. Februar 2011 - 84-VI-10 (https://dejure.org/2011,29136)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Rechtsweg und Feststellungsinteresse bezüglich der fachgerichtlichen Überprüfung polizeilicher Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Verkehrskontrolle

  • openjur.de

    Teils wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässige, im Übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen durchgeführte polizeiliche Durchsuchung des Fahrzeugs und des Fahrers und Entnahme einer Blutprobe anlässlich einer Verkehrskontrolle - zum Recht auf den ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erschöpfung des Rechtswegs im Falle eines nicht gestellten Antrags auf eine Anhörungsrüge; Verweisung einer Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Verkehrskontrolle als Entzug des gesetzlichen Richters; Feststellung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2011, 48433
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 07.12.1998 - 5 AR (VS) 2/98

    Überprüfung erledigter Zwangsmaßnahmen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.02.2011 - 84-VI-10
    Es wird aber auch bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen angenommen, wenn die direkte Belastung sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann; das Rechtsschutzinteresse ist bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen durch an sich erledigte Maßnahmen daher regelmäßig und zeitlich unbegrenzt zu bejahen (BVerfG vom 30.4.1997 = BVerfGE 96, 27; BGH vom 7.12.1998 = NJW 1999, 730; Schoreit in Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, RdNrn.
  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.02.2011 - 84-VI-10
    Es wird aber auch bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen angenommen, wenn die direkte Belastung sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann; das Rechtsschutzinteresse ist bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen durch an sich erledigte Maßnahmen daher regelmäßig und zeitlich unbegrenzt zu bejahen (BVerfG vom 30.4.1997 = BVerfGE 96, 27; BGH vom 7.12.1998 = NJW 1999, 730; Schoreit in Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, RdNrn.
  • BVerfG, 04.03.2008 - 2 BvR 2111/07

    Beschwerde gegen längere Zeit zurückliegende Ermittlungsmaßnahmen (Abfrage von

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.02.2011 - 84-VI-10
    Das Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Prüfung einer erledigten Maßnahme kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entfallen, wenn ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit erst längere Zeit nach Erledigung der Maßnahme gestellt wird und der Antragsteller unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (BVerfG vom 4.3.2008 = NStZ 2009, 166/167).
  • VerfGH Bayern, 07.02.2006 - 69-VI-04

    Durchsuchungsmaßnahmen im Rahmen der Schleierfahndung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.02.2011 - 84-VI-10
    Zwar ergibt sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs bei der Durchsuchung eines Pkw durch Polizeibeamte in der Öffentlichkeit grundsätzlich das Bild eines schwerwiegenden Eingriffs in die Privat- und Intimsphäre (vgl. VerfGH vom 7.2.2006 = VerfGH 59, 29/40).
  • BVerwG, 03.12.1974 - I C 11.73

    Zwangsweise Mitnahme zur Wache - Freiheitsentziehungen nach dem

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.02.2011 - 84-VI-10
    37 Bei polizeilichen Maßnahmen, die sowohl der Gefahrenabwehr als auch der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten dienen können, sind für die Zuordnung die Zielsetzung der Maßnahmen und der funktionelle Zusammenhang maßgebend, wie sie sich einem objektiven Betrachter dem Gesamteindruck nach darstellen (BVerwG vom 3.12.1974 = NJW 1975, 893/894 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, RdNr. 7 zu § 179; Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, RdNr. 130 zu § 40; Ehlers in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 606 zu § 40 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 02.02.2004 - 40-VI-03
    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.02.2011 - 84-VI-10
    Ob eine Entscheidungsbegründung angemessen ist, ist abhängig von den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des Einzelfalls; deshalb kann nicht abstrakt bestimmt werden, wann insoweit den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt ist (VerfGH vom 2.2.2004 = VerfGH 57, 1/4; VerfGH vom 30.3.2010).
  • VerfGH Bayern, 12.02.2008 - 12-VI-07

    Verfassungsbeschwerde: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.02.2011 - 84-VI-10
    Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.8.2006 = VerfGH 59, 200/203 f.; VerfGH vom 12.2.2008 = VerfGH 61, 25/32; VerfGH vom 4.12.2009).
  • VerfGH Bayern, 04.11.1988 - 29-VI-88
    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.02.2011 - 84-VI-10
    Dies ist der Fall, wenn das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos ist (vgl. VerfGH vom 5.6.1996 = VerfGH 49, 67/69 f.) oder jedenfalls in hohem Maß zweifelhaft ist, ob es gegeben ist (vgl. VerfGH vom 4.11.1988 = VerfGH 41, 113/115).
  • BGH, 15.03.1978 - IV ARZ 17/78

    Anforderungen an den Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts;

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.02.2011 - 84-VI-10
    Die Bindungswirkung besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Verweisungsbeschluss unrichtig ist; sie könnte allenfalls durchbrochen werden, wenn die Verweisungsentscheidung auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhte oder willkürlich wäre (vgl. BGH vom 15.3.1978 = BGHZ 71, 69/72 f.; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl. 2010, RdNr. 12 zu § 17 a GVG; Lückemann in Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, RdNr. 13 zu § 17 a GVG).
  • VerfGH Bayern, 14.07.1998 - 34-VI-97
    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.02.2011 - 84-VI-10
    Eine Grundrechtsverletzung ist insoweit jedoch nur gegeben, wenn einer Partei der gesetzliche Richter durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Entscheidung entzogen wird (VerfGH vom 29.9.1989 = VerfGH 42, 122/129 f.; VerfGH vom 14.7.1998 = VerfGH 51, 126/128; VerfGH vom 13.7.2010 = BayVBl 2010, 699; BVerfG vom 17.12.2002 = FamRZ 2003, 589; BVerfG vom 7.1.2004 = BVerfGK 2, 202).
  • VGH Bayern, 05.11.2009 - 10 C 09.2122

    Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs - Abgrenzung zwischen Maßnahmen der

  • VerfGH Bayern, 05.06.1996 - 62-VI-93
  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvR 1945/99

    Verletzung von GG Art 101 Abs 1 S 2 durch Nichtzulassung der weiteren Beschwerde

  • VerfGH Bayern, 29.09.1989 - 56-VI-88
  • BVerfG, 25.04.2005 - 1 BvR 644/05

    Wegen Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 07.01.2004 - 1 BvR 31/01

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Nichtzulassung der Revision

  • VerfGH Bayern, 23.08.2006 - 110-VI-05
  • VerfGH Bayern, 22.03.2007 - 83-VI-06
  • VerfGH Bayern, 09.02.2015 - 11-VI-14

    Zur Frage eines beamtenrechtlichen Urlaubsanspruchs wegen Wahrnehmung eines

    a) Ob das Unterlassen der Anhörungsrüge wegen des Grundsatzes der Subsidiarität darüber hinaus zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde insgesamt, also auch wegen sonstiger Grundrechtsrügen führt (so BVerfG vom 25.4.2005 NJW 2005, 3059; VerfGH Sachsen vom 28.2.2007 - Vf. 122-IV-07 - juris Rn. 8; vgl. dazu Heinrichsmeier, NVwZ 2010, 228), hat der Verfassungsgerichtshof bisher ausdrücklich offengelassen (VerfGH vom 28.2.2011 BayVBl 2011, 530/531; vom 15.9.2011 - Vf. 137-VI-10 - juris Rn. 17; vom 5.10.2011 - Vf. 134-VI-10 - juris Rn. 12; VerfGH BayVBl 2013, 738).
  • VerfGH Bayern, 12.07.2016 - 49-VI-15

    Überprüfung eines strafgerichtlichen Beschlusses am Maßstab des Willkürverbots

    Macht ein Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde geltend, das zuletzt angerufene Fachgericht habe sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, so gehört zum Rechtsweg auch die Anhörungsrüge nach § 33 a StPO (VerfGH vom 28.2.2011 BayVBl 2011, 530; VerfGH BayVBl 2016, 15 Rn. 23).

    c) Ob das Unterlassen der Anhörungsrüge wegen des Grundsatzes der Subsidiarität darüber hinaus zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde insgesamt, also auch wegen sonstiger Grundrechtsrügen führt (so BVerfG vom 25.4.2005 NJW 2005, 3059; VerfGH Sachsen vom 28.2.2007 - Vf. 122-IV-07 - juris Rn. 8; vgl. dazu Heinrichsmeier, NVwZ 2010, 228), hat der Verfassungsgerichtshof bisher ausdrücklich offengelassen (VerfGH BayVBl 2011, 530/531; vom 15.9.2011 Vf. 137-VI-10 - juris Rn. 17; vom 5.10.2011 - Vf. 134-VI-10 - juris Rn. 12; vom 30.5.2012 BayVBl 2013, 738; vom 15.2.2016 - Vf. 45-VI-15 juris Rn. 20).

  • VerfGH Bayern, 14.06.2023 - 15-VII-18

    Polizeilicher Präventivgewahrsam

    Es darf kein anderer als der Richter tätig werden und entscheiden, der nach den allgemeinen Normen und in den Geschäftsverteilungsplänen dafür vorgesehen ist (VerfGH vom 28.2.2011 BayVBl 2011, 530/531; vom 5.3.2020 NJW 2020, 3510 Rn. 22; vom 21.7.2020 - Vf. 56-VI-17 u. a. - juris Rn. 66).
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