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   BFH, 17.03.2011 - III B 46/11   

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https://dejure.org/2011,17907
BFH, 17.03.2011 - III B 46/11 (https://dejure.org/2011,17907)
BFH, Entscheidung vom 17.03.2011 - III B 46/11 (https://dejure.org/2011,17907)
BFH, Entscheidung vom 17. März 2011 - III B 46/11 (https://dejure.org/2011,17907)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Ordnungsgeld gegen nicht erschienene Zeugin - Genügende Entschuldigung im Falle des Ausbleibens eines Zeugen

  • openjur.de

    Ordnungsgeld gegen nicht erschienene Zeugin; Genügende Entschuldigung im Falle des Ausbleibens eines Zeugen

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 82, ZPO § 380 Abs 1, StGBEG Art 6
    Ordnungsgeld gegen nicht erschienene Zeugin - Genügende Entschuldigung im Falle des Ausbleibens eines Zeugen

  • Bundesfinanzhof

    Ordnungsgeld gegen nicht erschienene Zeugin - Genügende Entschuldigung im Falle des Ausbleibens eines Zeugen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 82 FGO, § 380 Abs 1 ZPO, Art 6 StGBEG
    Ordnungsgeld gegen nicht erschienene Zeugin - Genügende Entschuldigung im Falle des Ausbleibens eines Zeugen

  • rewis.io

    Ordnungsgeld gegen nicht erschienene Zeugin - Genügende Entschuldigung im Falle des Ausbleibens eines Zeugen

  • ra.de
  • rewis.io

    Ordnungsgeld gegen nicht erschienene Zeugin - Genügende Entschuldigung im Falle des Ausbleibens eines Zeugen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 82; ZPO § 380 Abs. 1; ZPO § 381 Abs. 1
    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Zeugen als Begründung eines Entschuldigungsgrundes für das Ausbleiben i.R.e. mündlichen Verhandlung

  • datenbank.nwb.de

    Privatärztliches Attest, das die Arbeitsunfähigkeit des Zeugen bescheinigt keine Entschuldigung für das Ausbleiben im Beweistermin; Bemessung des Ordnungsgeldes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2011, 95049
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 16.12.2005 - VIII B 204/05

    Ausbleiben von Zeugen; Beschwerde gegen Ordnungsgeld

    Auszug aus BFH, 17.03.2011 - III B 46/11
    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert eine genügende Entschuldigung, die ein Ausbleiben im Beweistermin als nicht pflichtwidrig erscheinen lässt, schwerwiegende Gründe (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 2002 III B 162/01, BFH/NV 2002, 1335, m.w.N.; vom 16. Dezember 2005 VIII B 204/05, BFH/NV 2006, 771).

    Der allein durch ein privatärztliches Attest belegte Umstand, die Zeugin sei am Verhandlungstag arbeitsunfähig gewesen, genügt dafür nicht (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 771), denn ein arbeitsunfähiger Zeuge kann gleichwohl verhandlungs- und reisefähig sein.

  • BFH, 27.06.2002 - III B 162/01

    Ordnungsgeld gegen Zeugen wegen Nichterscheinen im Beweistermin; Aufhebung des

    Auszug aus BFH, 17.03.2011 - III B 46/11
    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert eine genügende Entschuldigung, die ein Ausbleiben im Beweistermin als nicht pflichtwidrig erscheinen lässt, schwerwiegende Gründe (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 2002 III B 162/01, BFH/NV 2002, 1335, m.w.N.; vom 16. Dezember 2005 VIII B 204/05, BFH/NV 2006, 771).

    Daher bedurfte die Bemessung der Ordnungsmittel weder einer besonderen Begründung (Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 1335) noch einer Herabsetzung, nachdem die Klage gegen Ende der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde.

  • BFH, 08.11.2006 - VI B 62/06

    Ordnungsgeld - nicht erschienener Zeuge

    Auszug aus BFH, 17.03.2011 - III B 46/11
    c) Das FG hat die Höhe des Ordnungsgeldes nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen und dabei insbesondere die Bedeutung der Rechtssache, die Bedeutung der Zeugenaussage für die Entscheidung sowie die Schwere der Pflichtverletzung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zeugen zu berücksichtigen (BFH-Beschluss vom 8. November 2006 VI B 62/06, BFH/NV 2007, 468).
  • BFH, 14.01.1998 - II B 34/97

    Anforderungen an Verhängung von Ordnungsgeld gegen geladenen Zeugen, der

    Auszug aus BFH, 17.03.2011 - III B 46/11
    Selbst die Dauererkrankung eines Zeugen vermag sein Ausbleiben nur dann genügend zu entschuldigen, wenn ihm dadurch ein Erscheinen vor Gericht unzumutbar wird (BFH-Beschluss vom 14. Januar 1998 II B 34/97, BFH/NV 1998, 864).
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.11.2023 - 14 LB 1/23

    Ordnungsmittel bei unentschuldigtem Ausbleiben als Zeuge

    Der durch ein privatärztliches Attest belegte Umstand, eine Zeugin sei am Verhandlungstag arbeitsunfähig, genügt grundsätzlich nicht als genügende Entschuldigung, denn eine arbeitsunfähige Zeugin kann gleichwohl verhandlungs- und reisefähig sein (vgl. BFH, Beschluss vom 17. März 2011 - III B 46/11 -, juris Rn. 8; Damrau/Weinland, in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, ZPO § 381 Rn. 6; Huber, in: Musielak/Voit, 20. Aufl. 2023, ZPO § 381 Rn. 6; Scheuch, BeckOK ZPO, 50. Ed. 1. September 2023, ZPO § 381 Rn. 1.2; a. A. wohl VGH München, Beschluss vom 20. März 2018 - 5 C 17.2208 -, juris Rn. 13).
  • BFH, 19.01.2012 - X B 37/10

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes

    Eine genügende Entschuldigung, die ein Ausbleiben im Beweistermin als nicht pflichtwidrig erscheinen lässt, erfordert das Vorliegen schwerwiegender Gründe, die den Zeugen ohne sein Zutun von der Wahrnehmung des Termins abgehalten haben (BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 2002 III B 162/01, BFH/NV 2002, 1335, und vom 17. März 2011 III B 46/11, BFH/NV 2011, 1004).
  • BFH, 11.09.2013 - XI B 111/12

    Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen Zeugen nach Erledigung des Rechtsstreits in

    Die Aufhebung der Ordnungsgeldfestsetzung ist auch nicht deshalb geboten, weil es aufgrund der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache der Zeugenaussage des Beschwerdeführers nicht mehr bedurfte (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 468; vom 17. März 2011 III B 46/11, BFH/NV 2011, 1004).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 13.07.2011 - L 2 AS 347/10

    Sozialgerichtliches Verfahren: Nichterscheinen eines Zeugen; Abgabe von

    Als Entschuldigung werden nach ständiger Rechtsprechung in allen Gerichtszweigen nur Gründe anerkannt, die den Zeugen bzw. die Zeugin ohne sein bzw. ihr Zutun von der Wahrnehmung des Termins abhalten (vgl. dazu z. B. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH -vom 17. März 2011 - III B 46/11 zitiert nach juris).

    Bewegt sich die Festsetzung - wie hier mit 200 EUR bzw. ersatzweise zwei Tage Ordnungshaft - im unteren Bereich des Rahmens, so bedarf die Ermessensentscheidung auch dann keiner besonderen Begründung, wenn das Verfahren sich auch ohne Vernehmung der Zeugin erledigt hat (vgl. Beschluss des - BFH -vom 17. März 2011 - III B 46/11 zitiert nach juris und auch Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. April 2011 - L 2 AS 936/10 B - zitiert nach juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 27.11.2013 - L 11 R 2450/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtmäßigkeit eines verhängten Ordnungsgeldes -

    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert eine genügende Entschuldigung, die ein Ausbleiben im Beweistermin als nicht pflichtwidrig erscheinen lässt, schwerwiegende Gründe (vgl Senatsbeschluss vom 19.07.2011, L 11 R 2924/11 B unter Hinweis auf Bundesfinanzhof [BFH] vom 17.03.2011, III B 46/11, BFH/NV 2011, 2004 mwN).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.08.2012 - L 22 R 449/12

    Ordnungsgeld - Zeuge - Arzt

    Als solche Gründe, die ein Ausbleiben im Termin als nicht pflichtwidrig erscheinen lassen, können nur äußere Ereignisse anerkannt werden, die den Zeugen ohne sein Zutun von der Wahrnehmung des Termins abgehalten haben (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Juli 2011 - L 2 AS 347/10 B unter Hinweis auf Bundesfinanzhof - BFH, Beschluss vom 17. März 2011 - III B 46/11; vgl. auch BFH, Beschluss vom 16. Dezember 2005 - VIII B 204/05).
  • LSG Bayern, 25.04.2022 - L 2 AL 62/22

    Verhängung eines Ordnungsgeldes bei Nichterscheinen nach Ablehnung einer

    Für die genügende Entschuldigung müssen Umstände vorliegen, die das Ausbleiben nicht als pflichtwidrig erscheinen lassen und daher schwerwiegende Gründe sind (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 30.09.2016 - L 2 AS 594/16 B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2013 - L 11 R 2450/13 B - Juris; BFH, Beschluss vom 17.03.2011 - III B 46/11 - Juris).
  • OLG Karlsruhe, 29.03.2022 - 4 W 1/22

    Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen unentschuldigt ausbleibenden Zeugen;

    Allerdings bewegt sich die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes mit 100 ? im unteren Bereich, weshalb Ausführungen zum Ermessen entbehrlich sind (vgl. BFH, Beschluss vom 17. März 2011 - III B 46/11 -, juris Rn. 10; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 2. April 2008 - L 7 B 6/08 AL -, juris Rn. 3).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.07.2011 - L 11 R 2924/11
    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert eine genügende Entschuldigung, die ein Ausbleiben im Beweistermin als nicht pflichtwidrig erscheinen lässt, schwerwiegende Gründe (vgl nur Beschluss des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 17. März 2011 - III B 46/11 = BFH/NV 2011, 2004 mwN).
  • LSG Baden-Württemberg, 24.06.2013 - L 11 R 1778/13
    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert eine genügende Entschuldigung, die ein Ausbleiben im Beweistermin als nicht pflichtwidrig erscheinen lässt, schwerwiegende Gründe (vgl Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17.03.2011, III B 46/11, BFH/NV 2011, 2004 mwN; Beschluss des Senats vom 19.07.2011, L 11 R 2924/11 B, nicht veröffentlicht).
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