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   OLG Koblenz, 25.01.2011 - 2 U 590/10   

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OLG Koblenz, 25.01.2011 - 2 U 590/10 (https://dejure.org/2011,23904)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.01.2011 - 2 U 590/10 (https://dejure.org/2011,23904)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 25. Januar 2011 - 2 U 590/10 (https://dejure.org/2011,23904)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • autokaufrecht.info

    Inhalt eines Kfz-Kaufvertrags - Beschaffenheitsvereinbarung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zustandekommen einer Beschaffenheitsvereinbarung auf Grund der Beschreibung des Pkw im Angebot des Verkäufers; Hinweispflicht auf nicht eingetragene Leistungssteigerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 145; BGB § 434 Abs. 1 S. 3.
    Zustandekommen einer Beschaffenheitsvereinbarung aufgrund der Beschreibung des Pkw im Angebot des Verkäufers; Hinweispflicht auf nicht eingetragene Leistungssteigerung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2011, 13518
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • AG Hoyerswerda, 06.03.2008 - 1 C 506/05

    Kaufpreisminderung wegen Nichtvorhandenseins von im Internet angepriesenen

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.01.2011 - 2 U 590/10
    Eine Beschaffenheitsvereinbarung wird maßgeblich auch durch öffentliche Äußerungen des Verkäufers im Rahmen der Werbung oder seines Internetangebots (Portal Autoscout 24) hinsichtlich der Eigenschaften des Fahrzeugs bestimmt, auch wenn diese Anpreisung noch kein Angebot im rechtlichen Sinne, sondern nur eine invitatio ad offerendum darstellt (in Anknüpfung an OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2008, 1 U 238/07 - ; AG Gummersbach, Urteil vom 08.02.2008 - 2 C 239/05 - ; AG Hoyerswerda, Urteil vom 06.03.2008 - 1 C 506/05 -).

    Auch wenn die Fahrzeuganpreisung im Internet auf der Auto Scout 24-Seite noch kein Angebot im Sinne des § 145 BGB darstellt, sondern lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den potentiellen Käufer anzusehen ist (invitatio ad offerendum), sind die dort gemachten Angaben für die Auslegung der Beschaffenheitsvereinbarung maßgebend (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2008, 1 U 238/07 Juris Rn. 21; AG Gummersbach, Urteil vom 08.02.2008 - 2 C 239/05 - Juris Rn. 5; AG Hoyerswerda, Urteil vom 06.03.2008 - 1 C 506/05 - Juris Rn. 21).

  • OLG Düsseldorf, 18.08.2008 - 1 U 238/07

    Windgeräusche und erhöhter Kraftstoffverbrauch als Mängel eines Neuwagens

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.01.2011 - 2 U 590/10
    Eine Beschaffenheitsvereinbarung wird maßgeblich auch durch öffentliche Äußerungen des Verkäufers im Rahmen der Werbung oder seines Internetangebots (Portal Autoscout 24) hinsichtlich der Eigenschaften des Fahrzeugs bestimmt, auch wenn diese Anpreisung noch kein Angebot im rechtlichen Sinne, sondern nur eine invitatio ad offerendum darstellt (in Anknüpfung an OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2008, 1 U 238/07 - ; AG Gummersbach, Urteil vom 08.02.2008 - 2 C 239/05 - ; AG Hoyerswerda, Urteil vom 06.03.2008 - 1 C 506/05 -).

    Auch wenn die Fahrzeuganpreisung im Internet auf der Auto Scout 24-Seite noch kein Angebot im Sinne des § 145 BGB darstellt, sondern lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den potentiellen Käufer anzusehen ist (invitatio ad offerendum), sind die dort gemachten Angaben für die Auslegung der Beschaffenheitsvereinbarung maßgebend (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2008, 1 U 238/07 Juris Rn. 21; AG Gummersbach, Urteil vom 08.02.2008 - 2 C 239/05 - Juris Rn. 5; AG Hoyerswerda, Urteil vom 06.03.2008 - 1 C 506/05 - Juris Rn. 21).

  • OLG Düsseldorf, 26.04.2007 - 12 U 113/06

    Autokauf - Berichtigung von Angaben bei Internet-Angeboten

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.01.2011 - 2 U 590/10
    Wirbt der Verkäufer im Internet damit, dass ein PKW Opel Corsa Turbo nach Tuningmaßnahmen eine Leistungsstärke von 228/310 (Kw/PS) habe, in den Fahrzeugpapieren aber nur eine Leistungsstärke von 150/204 (Kw/204 PS) eingetragen ist, bedurfte es vor Abschluss des Kaufvertrages eines klaren, unmissverständlichen Hinweises, welche Leistungssteigerung tatsächlich vorgelegen hat und eingetragen war (in Anknüpfung an OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2007 - 12 U 113/06, DAR 2007, 457 -).

    Hierzu hätte es eines klaren, unmissverständlichen Hinweises bedurft, welche Leistungssteigerung tatsächlich vorgelegen hat und eingetragen war (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2007 - 12 U 113/06, DAR 2007, 457 Juris Rn. 5; Palandt-Weidenkaff, BGB , 70. Aufl. § 434 Rn. 39; Bamberger/Roth-Faust, BGB , Beck-Online, Stand 01.02.2007, § 434 Rn. 86 m.w.N.)).

  • AG Gummersbach, 08.02.2008 - 2 C 239/05

    Volriegen eines Sachmangels bei von im Werbeprospekt beschriebenen

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.01.2011 - 2 U 590/10
    Eine Beschaffenheitsvereinbarung wird maßgeblich auch durch öffentliche Äußerungen des Verkäufers im Rahmen der Werbung oder seines Internetangebots (Portal Autoscout 24) hinsichtlich der Eigenschaften des Fahrzeugs bestimmt, auch wenn diese Anpreisung noch kein Angebot im rechtlichen Sinne, sondern nur eine invitatio ad offerendum darstellt (in Anknüpfung an OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2008, 1 U 238/07 - ; AG Gummersbach, Urteil vom 08.02.2008 - 2 C 239/05 - ; AG Hoyerswerda, Urteil vom 06.03.2008 - 1 C 506/05 -).

    Auch wenn die Fahrzeuganpreisung im Internet auf der Auto Scout 24-Seite noch kein Angebot im Sinne des § 145 BGB darstellt, sondern lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den potentiellen Käufer anzusehen ist (invitatio ad offerendum), sind die dort gemachten Angaben für die Auslegung der Beschaffenheitsvereinbarung maßgebend (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2008, 1 U 238/07 Juris Rn. 21; AG Gummersbach, Urteil vom 08.02.2008 - 2 C 239/05 - Juris Rn. 5; AG Hoyerswerda, Urteil vom 06.03.2008 - 1 C 506/05 - Juris Rn. 21).

  • BGH, 29.11.2006 - VIII ZR 92/06

    Begriff der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache; Haftung

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.01.2011 - 2 U 590/10
    Eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung der Kombination von Beschaffenheitsvereinbarung und Gewährleistungsausschluss kann deshalb nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 29.11.2006 - VIII ZR 92/06 - NJW 2007, 1346 ff. Juris Rn. 31) nur dahin vorgenommen werden, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB ) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ).
  • OLG Düsseldorf, 18.08.2016 - 3 U 20/15

    Rückabwicklung eines Vertrages über den Kauf eines gebrauchten Pkw wegen

    Auf diesen Grundlagen ist (auch) für den hier gegebenen Fall eines käuflichen Erwerbs außerhalb einer Internetauktion zwischenzeitlich anerkannt, dass die Angaben in einer Internetanzeige zu wertbildenden Faktoren im Grundsatz Vertragsinhalt werden, auch wenn sie im Kaufvertrag nicht mehr "auftauchen" (OLG Hamm, Urteil vom 24. September 2015 in Sachen I-28 U 144/14; OLG Köln, Beschluss vom 18. Dezember 2013 in Sachen 11 U 96/13; Senat, NJW-RR 2013, 761 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Mai 2011 in Sachen 22 U 36/11; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. Januar 2011 in Sachen 2 U 590/10; OLG Düsseldorf DAR 2007, 457 f.; LG Ellwangen, Urteil vom 13. Juni 2008 in Sachen 5 O 60/08).
  • OLG Brandenburg, 27.11.2018 - 3 U 15/18

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages wegen Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit

    In der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass das Angebot auf "..." in der Regel auch ohne ausdrückliche Erwähnung im anschließenden schriftlichen Kaufvertrag den Charakter einer Beschaffenheitsvereinbarung haben kann (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2014, 9 U 233/12; OLG Koblenz, Beschluss vom 25.01.2011, 2 U 590/10).
  • OLG Köln, 18.12.2013 - 11 U 96/13

    Anforderungen an eine Beschaffenheitsvereinbarung bei Veräußerung eines

    Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrages klar und unmissverständlich darauf hinweist, dass er keine Gewähr dafür geben könne, dass das Kaufobjekt dieses Ausstattungsmerkmal aufweise (OLG Koblenz NJOZ 2012, 343 = BeckRS 2011, 13518).
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