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   OLG Celle, 19.03.2012 - 10 UF 9/12   

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https://dejure.org/2012,8250
OLG Celle, 19.03.2012 - 10 UF 9/12 (https://dejure.org/2012,8250)
OLG Celle, Entscheidung vom 19.03.2012 - 10 UF 9/12 (https://dejure.org/2012,8250)
OLG Celle, Entscheidung vom 19. März 2012 - 10 UF 9/12 (https://dejure.org/2012,8250)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Materielle Voraussetzungen für den Erlaß einer Gewaltschutzanordnung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 Abs. 1 GewSchG; § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a GewSchG
    Anforderungen an das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen einer Gewaltschutzanordnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen einer Gewaltschutzanordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen einer Gewaltschutzanordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Ruf noch einmal die Bullen, du Hurensohn

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2012, 7601
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • AG Flensburg, 21.01.2004 - 94 Fa 8/04

    Vorliegen der Voraussetzungen einer Unterlassungsverfügung nach dem

    Auszug aus OLG Celle, 19.03.2012 - 10 UF 9/12
    § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a GewSchG setzt ein erfolgtes Eindringen in die Wohnung oder das befriedete Besitztum voraus; ein Versuch ist nicht ausreichend (Bestätigung von AG Flensburg - Beschluß vom 21. Januar 2004 - 94 Fa 8/04 - NJOZ 2005, 270 f. = ZfJ 2005, 38 = ZKJ 2006, 476).

    Für eine Gewaltschutzanordnung ist es nach dem unzweideutigen Wortlaut der Norm ("wenn eine Person ... eindringt ") erforderlich, daß der (qualifizierte) Hausfriedensbruch tatsächlich begangen worden ist, so daß sie im Falle eines bloßen Versuches nicht ergehen kann (vgl. bereits AG Flensburg - Beschluß vom 21. Januar 2004 - 94 Fa 8/04 Gew - NJOZ 2005, 270 f. = ZfJ 2005, 38 = ZKJ 2006, 476 = JurBüro 2005, 55 [Ls] = FPR 2005, 53 [LS]; ebenso MüKo 5 -Krüger, GewSchG § 1 Rz. 16; Nomos-Kommentar BGB 2 , GewSchG § 1 Rz. 14).

  • OLG Brandenburg, 20.04.2005 - 9 UF 27/05

    Freiheitsverletzung im Sinne des Gewaltschutzgesetzes - Räumungsfrist -

    Auszug aus OLG Celle, 19.03.2012 - 10 UF 9/12
    Ein - ggf. auch nur kurzfristig über etwa zehn Minuten andauerndes - Einsperren des Antragstellers in seine Wohnung, die in der Rechtsprechung teilweise als ausreichend angesehen worden ist (vgl. OLG Brandenburg - Beschluß vom 20. April 2005 - 9 UF 27/05 - NJW-RR 2006, 220 f. = MDR 2006, 157 f. = OLGR Brandenburg 2005, 952 f. = juris = FamRZ 2006, 942 [nur Ls]), ist nicht behauptet.
  • BGH, 15.03.2006 - IV ZR 32/05

    Hinweispflichten des Berufungsgerichts

    Auszug aus OLG Celle, 19.03.2012 - 10 UF 9/12
    Ein - ggf. auch nur kurzfristig über etwa zehn Minuten andauerndes - Einsperren des Antragstellers in seine Wohnung, die in der Rechtsprechung teilweise als ausreichend angesehen worden ist (vgl. OLG Brandenburg - Beschluß vom 20. April 2005 - 9 UF 27/05 - NJW-RR 2006, 220 f. = MDR 2006, 157 f. = OLGR Brandenburg 2005, 952 f. = juris = FamRZ 2006, 942 [nur Ls]), ist nicht behauptet.
  • OLG Celle, 25.10.2012 - 10 WF 310/12

    Konkrete Bezeichnung der Wohnung bei Vorliegen eines strafbewehrten

    Insofern können insbesondere behauptete Sachbeschädigungen oder Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts außerhalb der von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. b GewSchG erfaßten Fälle eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz in keinem Fall begründen (Bekräftigung und Fortführung von Senatsbeschluß vom 19. März 2012 - 10 UF 9/12 - juris = BeckRS 2012, 07601).

    Der Senat hat weiter bereits mit Beschluß vom 19. März 2012 (10 UF 9/12 - juris = BeckRS 2012, 07601; vgl. auch OLG Report Nord 16/2012 Anm. 8) ausführlich darauf hingewiesen, daß eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz nicht der Durchsetzung beliebiger anderweitig gesetzlich angeordneter oder sonst wünschenswerter Verhaltensweisen im persönlichen Nahbereich dient, sondern abschließend beschränkt ist auf eben die in den §§ 1 und 2 GewSchG genannten qualifizierten Fälle, deren Vorliegen im Einzelfall positiv festgestellt werden muß.

  • OLG Hamm, 03.06.2013 - 2 UF 67/13

    Mündliche Erörterung i.S.v. § 57 FamFG; Zu den Voraussetzungen des Eindringens

    Soweit der Antragsgegner sodann mehrfach gegen die Wohnungstür getreten hat, ist beachtlich, dass für eine Gewaltschutzanordnung nach dem unzweideutigen Wortlaut der Norm ("wenn eine Person ... eindringt") erforderlich ist, dass der qualifizierte Hausfriedensbruch tatsächlich begangen worden ist, so dass sie im Falle eines bloßen Versuches nicht ergehen kann (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 19.03.2012 - 10 UF 9/12 - FamRZ 2012, 1950).
  • OLG Celle, 21.08.2014 - 10 UF 183/14

    Voraussetzungen einer Gewaltschutzanordnung; Auswahl einzelner

    Zwingende Voraussetzung für eine Gewaltschutzanordnung ist die konkrete Feststellung (bzw. im Verfahren einstweiliger Anordnung wie vorliegend ggf. die Glaubhaftmachung) eines der in den §§ 1 und 2 GewSchG geregelten qualifizierten Fälle (vgl. bereits Senatsbeschluß vom 19. März 2012 - 10 UF 9/12 - FamRZ 2012, 1950 f. = juris = BeckRS 2012, 07601).
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