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OLG Hamburg, 27.02.2012 - 15 U 15/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 21.10.2011 - 310 O 155/11
- OLG Hamburg, 27.02.2012 - 15 U 15/12
- OLG Hamburg, 20.03.2012 - 15 U 15/12
Papierfundstellen
- BeckRS 2012, 10180
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 12.03.2004 - V ZR 257/03
Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Berufungsverfahren; …
Auszug aus OLG Hamburg, 27.02.2012 - 15 U 15/12
Solche Anhaltspunkte können vorliegen, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges die Beweislast verkannt hat, beweiswürdige Darlegungen nachvollziehbarer Grundlage entbehren, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsgrundsätze verstoßen wurde, Verfahrensfehler bei der Tatsachenfeststellung unterlaufen sind oder Fehler bei der Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme vorliegen (vgl. Urteil des BGH vom 12.03.2004, Az.: V ZR 257/03). - LG Hamburg, 21.10.2011 - 310 O 155/11
Verkehrsunfallhaftung - Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch …
Auszug aus OLG Hamburg, 27.02.2012 - 15 U 15/12
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.10.2011, Aktenzeichen 310 O 155/11, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
- LG Mönchengladbach, 09.01.2017 - 11 O 233/15
Haftung bei einem Unfall zwischen einem nach links in eine Grundstückseinfahrt …
Insofern ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass gegenüber erheblich verkehrswidrigem Verhalten die einfache Betriebsgefahr anderer unfallbeteiligter Fahrzeuge in vollem Umfang zurücktritt (ebenfalls für einen Abbiegevorgang beispielsweise OLG Hamburg, Beschluss vom 27. Februar 2012, Az. 15 U 15/12, BeckRS 2012, 10180). - OLG Frankfurt, 28.02.2014 - 13 U 195/11
Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden …
Aus demselben Grund - fehlende Erkennbarkeit des von hinten kommenden Klägerfahrzeugs - sind vorliegend die von dem Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 27.02.2012 (Az. 15 U 15/12) und des Kammergerichts vom 16.08.2010 (Az. 22 U 15/10) nicht einschlägig.