Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 10.01.2012 - 12 U 94/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,3590
OLG Stuttgart, 10.01.2012 - 12 U 94/10 (https://dejure.org/2012,3590)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.01.2012 - 12 U 94/10 (https://dejure.org/2012,3590)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10. Januar 2012 - 12 U 94/10 (https://dejure.org/2012,3590)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Mangelhaftigkeit eines Baugrundstücks: Abgrenzung zwischen Garantie und Zusicherung einer Bauplatzeigenschaft; begrenzte Bebaubarkeit und mögliche Änderung des Bebauungsplans

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages bei Unbebaubarkeit dieses Grundstücks und bei vorhandener Zusicherung der Bauplatzeigenschaft dieses Grundstücks

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages bei Unbebaubarkeit dieses Grundstücks und bei vorhandener Zusicherung der Bauplatzeigenschaft dieses Grundstücks

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufstellungsbeschluss der Gemeinde macht Baugrundstück mangelhaft!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Aufstellungsbeschluss macht Baugrundstück mangelhaft: Verkäufer haftet! (IBR 2012, 1348)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2012, 998
  • BeckRS 2012, 11579
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.11.2006 - VIII ZR 92/06

    Begriff der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache; Haftung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.01.2012 - 12 U 94/10
    a) Der Verkäufer übernimmt mit der Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit und gibt seine Bereitschaft zu erkennen, für alle Folgen des Fehlens der Beschaffenheit einzustehen; diese Einstandspflicht erstreckt sich bei der Garantieübernahme auf die Verpflichtung zum Schadensersatz, und zwar selbst dann, wenn den Verkäufer hinsichtlich des Fehlens der garantierten Beschaffenheit kein Verschulden trifft (BGH NJW 2007, S. 1346, 1348).

    Wie früher bei der Zusicherung einer Eigenschaft (§§ 459 Abs. 2, 463 BGB a.F.) wird ein "Zusichern" der Beschaffenheit in der Regel genügen (Palandt/Weidenkaff, BGB, 71. Aufl., § 443 Rn. 11; auch BGH NJW 2007, S. 1346, 1348).

    Der umfassende Haftungsausschluss zu Beginn von Nr. 4 des Kaufvertrags ist einschränkend dahin auszulegen, dass er nicht für die nachfolgende Beschaffenheitsvereinbarung gilt (vgl. BGH NJW 2007, S. 1346, 1349).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.2000 - 8 S 2633/00

    Vorläufige Untersagung eines Bauvorhabens im Kenntnisgabeverfahren - Frist -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.01.2012 - 12 U 94/10
    Der Streithelfer hat nach Vorlage der vollständigen Bauvorlagen am 10. Januar 2008 durch das Schreiben vom 5. Februar 2008 fristgerecht innerhalb eines Monats (vgl. VGH Baden-Württemberg NVwZ-RR 2001, S. 574) die vorläufige Untersagung des Bauvorhabens ausgesprochen.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2000 - 8 S 410/00

    Veränderungssperre: Zeitspanne zwischen Erlass und Aufstellungsbeschluss;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.01.2012 - 12 U 94/10
    Der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 18. Mai 2000 - 8 S 410/00, zitiert nach juris) hat einen Zeitraum von mehr als 19 Jahren als unschädlich angesehen und dabei darauf hingewiesen, dass aus der Sicht der Gemeinde ein Bedarf für den Erlass einer Veränderungssperre in der Regel erst dann gegeben ist, wenn Umstände vorliegen oder erkennbar werden, die die Verwirklichung ihrer Planungsabsichten gefährden oder erschweren.
  • BVerwG, 05.02.1990 - 4 B 191.89

    Voraussetzungen für die Zurückstellung eines Baugesuchs

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.01.2012 - 12 U 94/10
    Lässt dagegen die Planung der Gemeinde noch keine positiven Vorstellungen über den Inhalt des aufzustellenden Bebauungsplans erkennen, so liegen die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre wie auch für eine Zurückstellung des Bauvorhabens nach § 15 Abs. 1 BauGB (hierzu: BVerwG NVwZ 1990, S. 558) nicht vor.
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