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   OLG Schleswig, 16.04.2012 - 10 UF 322/11   

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https://dejure.org/2012,21514
OLG Schleswig, 16.04.2012 - 10 UF 322/11 (https://dejure.org/2012,21514)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 16.04.2012 - 10 UF 322/11 (https://dejure.org/2012,21514)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 16. April 2012 - 10 UF 322/11 (https://dejure.org/2012,21514)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich zur Sicherung eines Darlehens abgetretener Anrechte der privaten Altersvorsorge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgetretene Versorgungsansprüche im Versorgungsausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1220
  • BeckRS 2012, 13626
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10

    Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.04.2012 - 10 UF 322/11
    Die weitere Beteiligte zu 3) konnte ihre Beschwerde auch mit der Rüge der rechtsfehlerhaften Einbeziehung der bei ihr bestehenden aufgeschobenen Rentenversicherung wirksam auf einen abgegrenzten Teil der Entscheidung zum Versorgungsausgleich beschränken, so dass der übrige Teil der Entscheidung nicht der Überprüfung durch den Senat unterliegt (vgl. BGH, FamRZ 2011, S. 547 ).
  • BGH, 15.12.1982 - IVb ZB 544/80

    Anfechtung einer Entscheidung über den Versäumungsausgleich

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.04.2012 - 10 UF 322/11
    Die Vorschrift gilt für die Beschwerdeinstanz jedoch mit der Einschränkung, dass ein Erörterungstermin entbehrlich ist, wenn den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde, der Sachverhalt aufgeklärt ist und eine Vereinbarung der Parteien nicht zu erwarten ist (Dörr, aaO., BGH NJW 1983, 824, 825 = FamRZ 1983, 267, 268).
  • OLG Nürnberg, 15.11.2011 - 7 UF 1463/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Einbeziehung zur Sicherung eines Kredits

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.04.2012 - 10 UF 322/11
    Soweit das Oberlandesgericht Nürnberg in einer Entscheidung (OLG Nürnberg, NJW 2012, S. 1012ff) bei einem sicherungsabgetretenen Anrecht die interne Teilung durchführt, mit der Folge, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte dieses Anrecht belastet mit dem Sicherungsrecht erwirbt, folgt der Senat der dort vertretenen Auffassung nicht.
  • BGH, 06.04.2011 - XII ZB 89/08

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von zur Kreditsicherung einer Baufinanzierung

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.04.2012 - 10 UF 322/11
    Nach einer zum alten Versorgungsausgleichsrecht ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. April 2011 (BGH, FamRZ 2011, Seite 963 f.) sind im Versorgungsausgleich auch Rechte aus einer Rentenversicherung zu berücksichtigen, wenn sie zur Besicherung einer Baufinanzierung abgetreten sind (BGH, aaO. Rn. 11).
  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 673/12

    Versorgungsausgleich: Interner Ausgleich eines sicherungshalber abgetretenen

    Der Sicherungsnehmer muss auch nicht am Verfahren beteiligt werden, denn seiner Mitwirkung oder Beteiligung bedürfte es auch bei der Abtretung des Rückgewähranspruchs nicht (aA OLG Schleswig FamRZ 2012, 1220).
  • OLG Stuttgart, 21.09.2012 - 15 UF 172/12

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung eines als Sicherheit abgetretenen Anrechts der

    Das Argument des Senats, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte von vornherein nur ein durch Sicherungsrechte belastetes Anrecht erhalte, was dem Versorgungsausgleich fremd sei (im Anschluss an OLG Schleswig, FamRZ 2012, 1220), lasse sich nicht nachvollziehen.

    Das Anrecht unterfällt jedoch in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG nicht dem Ausgleich bei der Scheidung, weil derzeit noch nicht mit Sicherheit vorhersehbar ist, ob und in welchem Umfang die Sicherheit realisiert wird und sich deshalb auch nicht feststellen lässt, ob das Versorgungsanrecht endgültig und ggf. in welcher Höhe beim ausgleichspflichtigen Ehegatten verbleibt (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2012, 1220; dem folgend Senat, B.v. 01.06.2012 - 15 UF 81/12) (dazu c)).

    Die hier vorzunehmende interne Teilung würde also dazu führen, dass in ein Anrecht direkt eingegriffen würde, dessen Inhaber derzeit nicht der Antragsgegner, sondern die Sparkasse... ist (Abtretungsvertrag vom 21.11.2003, Bl. 27 d.A.) (dazu OLG Schleswig, FamRZ 2012, 1220 Rn. 18 ff.).

    Demgegenüber ist das OLG Schleswig (FamRZ 2012, 1220) der Auffassung, eine abgetretene Versorgungsanwartschaft sei nicht bei der Scheidung zu teilen, sondern in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG als nicht ausgleichsreif zu behandeln (ebenso für den Fall eines gepfändeten Anrechts, KG FamRZ 2012, 1218 m. zust. Anm. Schwamb FamRB 2012, 140).

    Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FamFG im Hinblick auf die divergierenden Entscheidungen des OLG Nürnberg (FamRZ 2012, 1221 ff.) und des OLG Saarbrücken (B. v. 26.01.2012 - 9 UF 161/11) einerseits sowie des OLG Schleswig ((FamRZ 2012, 1220) zur Klärung der Frage zugelassen, ob Anrechte aus einer privaten Rentenversicherung, die zur Sicherheit für ein Darlehen abgetreten sind, dem Versorgungsausgleich unterliegen und insoweit ein Ausgleich bei der Scheidung durchzuführen ist.

  • OLG Stuttgart, 27.12.2012 - 17 UF 237/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Auswirkung der Pfändung von Anrechten in der

    Denn der Bestand des Versorgungsanrechtes wäre vom Zahlungsverhalten bzw. der Liquidität des Ausgleichverpflichteten abhängig und damit hinsichtlich seines (wirtschaftlichen) Bestandes von dessen Person gerade nicht unabhängig (OLG Schleswig, FamRZ 2012, 1220; OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.06.2012, 15 UF 81/12).

    Denn der bestehende Konflikt zwischen der auf dem Pfändungspfandrecht basierenden Rechtsposition des Drittgläubigers, dessen Recht nicht angetastet werden darf, dem Interesse der Ehefrau, an den vom Ehemann während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten beteiligt zu werden, und dem schützenswerten Interesse des Versorgungsträgers, nicht auf das Anrecht einwirken zu können und damit Gefahr zu laufen, Leistungen sowohl an die Ehefrau als auch an den Drittgläubiger erbringen zu müssen, kann dadurch gelöst werden, dass bezüglich des betreffenden Anrechts der Wertausgleich nach der Scheidung entsprechend § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG vorbehalten bleibt (KG, a. a. O.; OLG Schleswig, FamRz 2012, 1220; OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.06.2012, 15 UF 81/12; Gutdeutsch, Abgetretene, verpfändete oder gepfändete Anrechte im Versorgungsausgleich - die Zweite, FamRB 2012, 187; Schwamb, a. a. O.).

  • OLG Brandenburg, 17.01.2013 - 13 UF 37/11

    Ehescheidungsrecht: Durchführung des Versorgungsausgleichs in Bezug auf eine

    Soweit das OLG Schleswig für seine gegenteilige Auffassung (Beschluss vom 16.04.2012, 10 UF 322/11, BeckRS 2012, 13626) in diesem Zusammenhang für die Annahme unzureichender Verfestigung eines zur Sicherheit abgetretenen Rechts darauf abstellt, dass der Ausgleichungsberechtigte von der Vertragstreue des Ausgleichungspflichtigen abhängig ist, ist nicht anzunehmen, dass dieser Fall von § 19 VersAusglG erfasst sein soll.

    Zwar bezeichnet das OLG Schleswig (BeckRS 2012, 13626) die Begründung eines durch Sicherungsrechte belasteten Anrechts wegen der Abhängigkeit des Berechtigten von der Loyalität des Pflichtigen als unvereinbar mit dem Erfordernis, zugunsten des Berechtigten ein unabhängiges versorgungsrechtliches Verhältnis zwischen diesem und dem Versorgungsträger zu begründen (§ 11 Abs. 1 S. 2 VersAusglG).

  • OLG Stuttgart, 01.06.2012 - 15 UF 81/12

    Einbeziehung einer abgetretenen Lebensversicherung in denVersorgungsausgleich

    Die zur Sicherheit abgetretene Rentenversicherung gehört wirtschaftlich weiterhin solange zum Vermögen des Zedenten, bis die Sicherheit nach Eintritt des Sicherungsfalls vom Sicherungsnehmer in Anspruch genommen wird oder das entsprechende Recht sonst aus dem Vermögen des betroffenen Ehegatten ausgeschieden ist (vgl. BGH, FamRZ 2011, 963 f. zu §§ 1587 Abs. 1, 1587 a Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F.; OLG Schleswig, B.v. 16.04.2012 - 10 UF 322/11; OLG Nürnberg, NJW 2012, 1012, 1014; a.A. Kemper/Norpoth, FamRB 2011, 284, 285; Kirchmeier, VersR 2009, 1581, 1584).

    Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FamFG im Hinblick auf die divergierenden Entscheidungen des OLG Nürnberg (NJW 2012, 1012 ff.) und OLG Schleswig (B. v. 16.04.2012 - 10 UF 322/11) zur Klärung der Frage zugelassen, ob Anrechte aus einer privaten Rentenversicherung, die zur Sicherheit für ein Darlehen abgetreten sind, dem Versorgungsausgleich nach § 2 VersAusglG unterliegen und insoweit ein Ausgleich bei der Scheidung durchzuführen ist.

  • OLG Nürnberg, 18.07.2017 - 7 UF 133/17

    Anrecht aus einer privaten Altersrentenversicherung bei Durchführung des

    Die Begründung eines durch Sicherungsrechte belasteten Anrechts sei dem Versorgungsausgleich als gesetzlichem Ausgleichssystem grundsätzlich fremd (so auch OLG Schleswig, 10 UF 322/11, zitiert nach juris).
  • OLG Karlsruhe, 17.01.2013 - 2 UF 270/12

    Sicherungshalber abgetretenes Versorgungsanrecht im Versorgungsausgleich

    In entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 VersAusglG erfolgt danach der Ausgleich jedoch erst nach der Scheidung gemäß §§ 20 ff. VersAusglG (OLG Schleswig FamRZ 2012, 1220 zu einem sicherungshalber abgetretenen Anrecht; KG Berlin, FamRZ 2012, 1218 zu einem gepfändeten Anrecht ; Gutdeutsch, Abgetretene, verpfändete oder gepfändete Anrechte im Versorgungsausgleich - die Zweite, FamRB 2012, 187, 188; Breuers in JurisPK, 6. Auf., § 2 VersAusglG Rn. 54; Erman/Norpoth, BGB, 13. Aufl., § 2 VersAusglG Rn. 11).
  • OLG Stuttgart, 30.09.2013 - 11 UF 273/12

    Versorgungsausgleich: Ausgleich von der internen Teilung unterliegenden und

    Dem gegenüber hat der Senat darauf abgestellt, dass die Begründung eines durch Sicherungsrechte belasteten Anrechts dem Versorgungsausgleich als gesetzliches Ausgleichssystem fremd ist (so auch OLG Schleswig, Beschluss vom 16.04.2012 - 10 UF 322/11).
  • OLG Hamm, 15.04.2013 - 4 UF 37/13

    Behandlung sicherungsabgetretener Anrechte im Versorgungsausgleich

    Hinzu kommt, dass bei einer anderen Sichtweise durch die Vereinbarung von Sicherungsabtretungen bestimmte Versorgungen manipulativ dem Versorgungsausgleich entzogen werden könnten (so auch OLG Schleswig, Beschluss v. 16.04.2012 - 10 UF 322/11, BeckRS 2012, 13626).
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