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   OLG Hamm, 24.05.2012 - III-3 RBs 14/12   

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https://dejure.org/2012,21629
OLG Hamm, 24.05.2012 - III-3 RBs 14/12 (https://dejure.org/2012,21629)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.05.2012 - III-3 RBs 14/12 (https://dejure.org/2012,21629)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. Mai 2012 - III-3 RBs 14/12 (https://dejure.org/2012,21629)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde in einem Verfahren betreffend die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs mit Scheinwerfern mit Gasentladungslampen ohne Bauartgenehmigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde in einem Verfahren betreffend die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs mit Scheinwerfern mit Gasentladungslampen ohne Bauartgenehmigung, da die Zulassung der Rechtsbeschwerde weder zur Fortbildung des Rechts noch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Minden - 6 Ss OWi 29/12
  • OLG Hamm, 24.05.2012 - III-3 RBs 14/12

Papierfundstellen

  • BeckRS 2012, 18141
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 07.05.1981 - 1 ObOWi 127/81

    Anwendbarkeit des § 30 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) im Falle einer

    Auszug aus OLG Hamm, 24.05.2012 - 3 RBs 14/12
    Die Bestimmung des § 30 StVZO, die eine Generalklausel für die Beschaffenheit der Fahrzeuge enthält, greift nämlich nicht ein, wenn die Verkehrsunsicherheit des Fahrzeuges auf Gründe zurückzuführen ist, für die - hier in Gestalt der Regelung der §§ 69a Abs. 3 Nr. 18a, 50 Abs. 10 Nrn. 1 und 2 StVZO - eine spezielle bußgeldbewehrte Beschaffenheitsvorschrift vorhanden ist (vgl. BayObLG, NJW 1981, 2135).
  • OLG Hamm, 30.08.2012 - 3 RBs 173/12

    Anordnung oder Zulassung der Inbetriebnahme eines nicht vorschriftsmäßigen

    Bei der Prüfung, ob und in welchem Umfang das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig ist, sind nach allgemeinen Grundsätzen der Rechtsanwendung zunächst die speziellen Beschaffenheitsvorschriften der §§ 32 bis 67 StVZO zu prüfen, bevor auf die allgemeinen Regelungen der §§ 30 bis 31e StVZO - namentlich auf die Generalklausel für die Beschaffenheit von Fahrzeugen in § 30 StVZO - zurückgegriffen werden kann (vgl. auch Senat, Beschluss vom 24. Mai 2012 - III-3 RBs 14/12 -, BeckRS 2012, 18141).
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