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   OLG Hamm, 23.07.2012 - III-5 RVGs 65/12   

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https://dejure.org/2012,24854
OLG Hamm, 23.07.2012 - III-5 RVGs 65/12 (https://dejure.org/2012,24854)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.07.2012 - III-5 RVGs 65/12 (https://dejure.org/2012,24854)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. Juli 2012 - III-5 RVGs 65/12 (https://dejure.org/2012,24854)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unverhältnismäßig hohe Pauschgebühr für Verteidiger kann nicht zugebilligt werden

Verfahrensgang

  • LG Bochum - 21 KLs I 5/07
  • OLG Hamm, 23.07.2012 - III-5 RVGs 65/12

Papierfundstellen

  • BeckRS 2012, 19409
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 51/07

    Berufsfreiheit (verhältnismäßige Eingriffe; Sonderopfer und Erfordernis der

    Auszug aus OLG Hamm, 23.07.2012 - 5 RVGs 65/12
    Zweck ist vielmehr allein, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Angeklagte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und ein ordnungsgemäßer Verfahrensablauf gewährleistet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007, 2 BvR 51/07, NStZ-RR 2007, 359 f.).
  • OLG Köln, 02.12.2005 - 2 ARs 223/05

    Verteidiger-Pauschgebühr in Strafsachen besonderen Umfangs für einzelne

    Auszug aus OLG Hamm, 23.07.2012 - 5 RVGs 65/12
    Demzufolge hat die anwaltliche Tätigkeit, die nicht zu einer sachgerechten Verteidigung, sondern im Rahmen bloßer Konfliktverteidigung entfaltet wird, bei der Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschgebühr unberücksichtigt zu bleiben (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 02. Dezember 2005, 2 ARs 223/05, zitiert nach juris).
  • OLG Nürnberg, 30.12.2014 - 2 AR 36/14

    Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren im Übergangsfall: Voraussetzungen für

    16 Die Bewilligung einer Pauschgebühr soll nach dem Willen des Gesetzgebers, der mit dem am 01.07.2004 in Kraft getretenen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718) die Vergütung der Rechtsanwälte insbesondere für den Bereich der Pflichtverteidigung erheblich verbessert hat, Ausnahmecharakter haben (BT-Drucks. 15/1971, S. 201, 202; OLG Frankfurt NStZ-RR 2009, 296 Rdn. 3 nach juris; OLG Hamm Beschlüsse vom 23.07.2012 - 5 RVGs 65/12, Rdn. 4 nach juris, und vom 13.03.2013 - 5 RVGs 108/12, Rdn. 47 nach juris; OLG Rostock NStZ-RR 2010, 326 Rdn. 13 nach juris mwN.; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl., § 51 Rdn. 1, 10).
  • OLG München, 16.03.2018 - 8 St (K) 3/18

    Bewilligung einer Pauschgebühr für die Verteidigung in Staatsschutzsachen

    Besondere Schwierigkeit und besonderer Umfang i.S.d. § 51 Abs. 1 S. 1 RVG werden jedenfalls nicht durch das Stellen von Anträgen in der Hauptverhandlung herbeigeführt, die den Bereich angemessener und sinnvoller Verteidigung überschreiten (hier u.a. : Rechtshilfeersuchen an al Baghdadi und Vernehmung einer Zeugin durch den Sharia-Richter des IS in Raqqa) (Abgrenzung OLG Hamm Beschluss vom 23. Juli 2012 - 5 RVGs 65/12, OLG Köln Beschluss vom 02. Dezember 2005 - 2 ARs 223/05).

    Da im Rahmen der Verteidigungsstrategie dem Rechtsanwalt ein weiter Spielraum zuzugestehen ist, sieht der Senat deren Grenzen nicht zwingend dort, wo Anträge dem Bereich der Konfliktverteidigung zuzurechnen sind oder von einem durch Wahlverteidiger vertretenen Angeklagten nicht gestellt worden wären (so OLG Hamm Beschluss vom 23. Juli 2012 - 5 RVGs 65/12 Rdn. 7 f. zit. nach juris; OLG Köln Beschluss vom 02. Dezember 2005 - 2 ARs 223/05 Rdn. 3 zit. nach juris).

  • OLG Hamm, 14.01.2013 - 5 RVGs 108/12

    Begriff des Verfahrensabschnitts in § 51 RVG

    Demzufolge hat die anwaltliche Tätigkeit, die nicht zu einer sachgerechten Verteidigung, sondern im Rahmen sogenannter "Konfliktverteidigung" entfaltet wird, bei der Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschgebühr unberücksichtigt zu bleiben (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2012 in III-5 RVGs 65/12; OLG Köln, Beschluss vom 02. Dezember 2005, 2 ARs 223/05, zitiert nach juris).
  • OLG München, 30.07.2014 - 34 Wx 203/13

    Rechtsanwaltsgebühr: Festsetzung einer Pauschgebühr für die Tätigkeit in einem

    Da es sich bei der Pauschvergütung des § 51 RVG um eine Regelung mit Ausnahmecharakter handelt (BGH vom 11.2.2014, 4 StR 73/10; OLG Hamm BeckRS 2012, 19409; Meyer/Kroiß RVG 6. Aufl. § 51 Rn. 13), kommt auch eine entsprechende Anwendung nicht in Betracht.
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