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   OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2012 - 1 N 68.11   

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OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2012 - 1 N 68.11 (https://dejure.org/2012,1262)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.02.2012 - 1 N 68.11 (https://dejure.org/2012,1262)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. Februar 2012 - 1 N 68.11 (https://dejure.org/2012,1262)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 72 Abs 1 GG, Art 74 Abs 1 Nr 22 GG
    Werbefahrten; Sondernutzung; Verkehrszweck; konkurrierende Gesetzgebung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 4 VwGO, Art 72 Abs 1 GG, Art 74 Abs 1 Nr 22 GG, § 10 StrG BE, § 11 StrG BE, § 8 FStrG, § 12 StVO, § 29 StVO
    Werbefahrten im Berliner Stadtgebiet mit Kleinlastfahrzeugen; rollende Werbetafeln; Feststellungsklage, Zulässigkeit zweifelhaft, jedenfalls unbegründet; Abgrenzung Straßenrecht (Vorbehalt) und Straßenverkehrsrecht (Vorrang); (erlaubnisfreier) Gemeingebrauch; ...

  • verkehrslexikon.de

    Zur Sondernutzung von öffentlichen Wegen für Werbezwecke

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Straßenrechtlicher Gemeingebrauch von reinen Werbefahrten; Anwendung des Straßenrechts (hier: Berliner Straßenrecht und Bundesfernstraßengesetz) auf innerstädtische Werbung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Straßenrechtlicher Gemeingebrauch von reinen Werbefahrten; Anwendung des Straßenrechts (hier: Berliner Straßenrecht und Bundesfernstraßengesetz ) auf innerstädtische Werbung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 485
  • BeckRS 2012, 48179
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 10.12.1975 - 1 BvR 118/71

    Werbefahrten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2012 - 1 N 68.11
    Zwar erstrecke sich die Rechtsetzungskompetenz des Bundes für den Straßenverkehr auch auf die "Verkehrsmittelreklame"; der Bund habe diesen Bereich jedoch nach Nichtigerklärung des absoluten Werbeverbots in § 33 Abs. 1Satz 3 Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - in der Fassung vom 16. November 1970 durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 1975 (1 BvR 118/71 - BVerfGE 40, 371, zit. nach juris) nicht (mehr) abschließend geregelt, so dass Raum für landesrechtliche Regelungen verbleibe.

    Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 1975 (a.a.O.) seien Werbefahrten jedoch nicht mehr beschränkt.

    Ausgangspunkt ist das Verhältnis von Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht, deren Regelungsbereiche deutlich gegeneinander abgrenzbar sind, obwohl die zugrunde liegenden Sachverhalte oftmals - wie hier - einen sachlichen Zusammenhang aufweisen (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1975, a.a.O. Rn. 27 ff.; und - zum Verhältnis von Bau- und Straßenverkehrsrecht in Bezug auf "Außenwerbung" - BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 1972 - 1 BvR 111/68 - BVerfGE 32, 319, juris Rn. 25 ff., und auch Beschluss vom 9. Oktober 1984 - 2 BvL 10/82 - BVerfGE 67, 299, juris Rn. 47 ff.; aus der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung: vgl. Urteile des OVG Nordrhein-Westfalen zu "Bier- und Party-Bikes" vom 23. November 2011 - 11 A 2511/10 u.a. - juris Rn. 24 ff.).

    Das danach für Sondernutzungen bestehende behördliche Kontrollverfahren ist auch mit den Grundrechten vereinbar; denn es dient dazu, die verschiedenen geschützten Belange, die bei der Benutzung des "knappen Gutes öffentliche Straße" miteinander in Konflikt geraten können, in Einklang zu bringen (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 10 f. m.w.Nachw.; BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1975, a.a.O. Rn. 44).

    bb) Soweit sich die Klägerin für ihre Rechtsansicht, dass der Bundesgesetzgeber im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz für das Straßenverkehrsrecht die von der Klägerin veranstalteten Werbefahrten reglementieren könne und daneben kaum Raum für eine landesrechtliche Regelung in den Straßengesetzen sei, auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 1975 (a.a.O.) bezieht, enthält diese Entscheidung - ebenso wenig wie die so genannten "Laternengaragenentscheidungen" (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1978 - 7 C 2.78 - MDR 178, 1049 f., und BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 1984 - 2 BvL 10/82 - NJW 1985, 371 ff.) - eine Aussage zu der hier maßgeblichen Frage, ob der Bund von seiner Rechtsetzungskompetenz in Bezug auf das inmitten stehende Werbeverhalten der Klägerin aktuell abschließend und erschöpfend Gebrauch gemacht hat.

    Die tragende Erwägung im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 1975 (a.a.O.) zur Verfassungswidrigkeit des (damals) bundesgesetzlich vorgesehenen absoluten Werbeverbots auf öffentlichen Straßen, dass der Bundesgesetzgeber auf Grund der ihm in Art. 74 Nr. 22 GG zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz alle erforderlichen Maßnahmen treffen könne, um einen ordnungsgemäßen Ablauf des Straßenverkehrs sicherzustellen, er also folglich auch für die "rollende Werbung" an Fahrzeugen Regelungen für die Verkehrsmittelreklame im Rahmen des Straßenverkehrsrechts unter Kompetenzgesichtspunkten treffen könne, hat das Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellt.

  • BVerwG, 22.01.1971 - VII C 61.70

    Zur Erlaubnispflicht für Werbefahrten mit einem Kfz-Anhänger

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2012 - 1 N 68.11
    Dass diese Überlegung nicht fernliegend ist, ergibt sich aus dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 1971 (VII C 61.70 - MDR 1971, 608, juris Rn. 10 ff. [14]), wonach allein zum Zweck der Werbung unternommene Fahrten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 StVO in der Fassung vom 29. März 1956 (BGBl. I S. 327; vgl. zur aktuellen Rechtslage § 29 Abs. 2 Satz 1 StVO) einer Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde bedurften.

    Auch derjenige, der nur "spazieren" fährt oder seinen Wagen ziellos durch die Straßen lenkt, strebt diese Ortsveränderung zum Zwecke des Personentransports an (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971, a.a.O. Rn. 12 f.).

    Da den Fahrten der Klägerin der erforderliche Verkehrsbezug fehlt, ist es unerheblich, ob zusätzlich ein Eingriff in den Straßenverkehr oder eine aktive Beeinflussung anderer Verkehrsteilnehmer stattfindet (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971, a.a.O.).

  • BVerfG, 09.10.1984 - 2 BvL 10/82

    Laternengarage

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2012 - 1 N 68.11
    Ausgangspunkt ist das Verhältnis von Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht, deren Regelungsbereiche deutlich gegeneinander abgrenzbar sind, obwohl die zugrunde liegenden Sachverhalte oftmals - wie hier - einen sachlichen Zusammenhang aufweisen (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1975, a.a.O. Rn. 27 ff.; und - zum Verhältnis von Bau- und Straßenverkehrsrecht in Bezug auf "Außenwerbung" - BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 1972 - 1 BvR 111/68 - BVerfGE 32, 319, juris Rn. 25 ff., und auch Beschluss vom 9. Oktober 1984 - 2 BvL 10/82 - BVerfGE 67, 299, juris Rn. 47 ff.; aus der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung: vgl. Urteile des OVG Nordrhein-Westfalen zu "Bier- und Party-Bikes" vom 23. November 2011 - 11 A 2511/10 u.a. - juris Rn. 24 ff.).

    bb) Soweit sich die Klägerin für ihre Rechtsansicht, dass der Bundesgesetzgeber im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz für das Straßenverkehrsrecht die von der Klägerin veranstalteten Werbefahrten reglementieren könne und daneben kaum Raum für eine landesrechtliche Regelung in den Straßengesetzen sei, auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 1975 (a.a.O.) bezieht, enthält diese Entscheidung - ebenso wenig wie die so genannten "Laternengaragenentscheidungen" (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1978 - 7 C 2.78 - MDR 178, 1049 f., und BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 1984 - 2 BvL 10/82 - NJW 1985, 371 ff.) - eine Aussage zu der hier maßgeblichen Frage, ob der Bund von seiner Rechtsetzungskompetenz in Bezug auf das inmitten stehende Werbeverhalten der Klägerin aktuell abschließend und erschöpfend Gebrauch gemacht hat.

  • BVerwG, 04.07.1996 - 11 B 23.96

    Straßen- und Wegerecht: Anspruch einer Religionsgemeinschaft auf Erteilung einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2012 - 1 N 68.11
    Die in Rede stehenden Werbefahrten sind auch nicht unter dem "unscharfen Begriff des kommunikativen Verkehrs", dessen Bedeutung in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als grundsätzlich geklärt gelten kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1996 - 11 B 23.96 - juris Rn. 7 ff.), als zulässiger Gemeingebrauch anzusehen; denn auch insoweit ist zunächst die straßenrechtliche Einstufung des jeweiligen Verhaltens zu prüfen.
  • BVerfG, 09.02.1972 - 1 BvR 111/68

    Verfassungsrechtliche Prüfing des Verbots von Anlagen der Außenwerbung innerhalb

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2012 - 1 N 68.11
    Ausgangspunkt ist das Verhältnis von Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht, deren Regelungsbereiche deutlich gegeneinander abgrenzbar sind, obwohl die zugrunde liegenden Sachverhalte oftmals - wie hier - einen sachlichen Zusammenhang aufweisen (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1975, a.a.O. Rn. 27 ff.; und - zum Verhältnis von Bau- und Straßenverkehrsrecht in Bezug auf "Außenwerbung" - BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 1972 - 1 BvR 111/68 - BVerfGE 32, 319, juris Rn. 25 ff., und auch Beschluss vom 9. Oktober 1984 - 2 BvL 10/82 - BVerfGE 67, 299, juris Rn. 47 ff.; aus der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung: vgl. Urteile des OVG Nordrhein-Westfalen zu "Bier- und Party-Bikes" vom 23. November 2011 - 11 A 2511/10 u.a. - juris Rn. 24 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2011 - 11 A 2511/10

    Der Betrieb von Bierbikes und Partybikes auf öffentlichen Straßen ist eine

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2012 - 1 N 68.11
    Ausgangspunkt ist das Verhältnis von Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht, deren Regelungsbereiche deutlich gegeneinander abgrenzbar sind, obwohl die zugrunde liegenden Sachverhalte oftmals - wie hier - einen sachlichen Zusammenhang aufweisen (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1975, a.a.O. Rn. 27 ff.; und - zum Verhältnis von Bau- und Straßenverkehrsrecht in Bezug auf "Außenwerbung" - BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 1972 - 1 BvR 111/68 - BVerfGE 32, 319, juris Rn. 25 ff., und auch Beschluss vom 9. Oktober 1984 - 2 BvL 10/82 - BVerfGE 67, 299, juris Rn. 47 ff.; aus der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung: vgl. Urteile des OVG Nordrhein-Westfalen zu "Bier- und Party-Bikes" vom 23. November 2011 - 11 A 2511/10 u.a. - juris Rn. 24 ff.).
  • OVG Berlin, 17.09.2003 - 1 B 15.03

    Betrieb eines "Grillwalkers" als Sondernutzung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2012 - 1 N 68.11
    Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht zum Verkehr, sondern jedenfalls vorwiegend zu anderen Zwecken benutzt (vgl. auch OVG Berlin, Urteil vom 17. September 2003 - 1 B 15.03 - juris Rn. 13).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2011 - 1 S 174.11
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2012 - 1 N 68.11
    Jeder Gebrauch von öffentlichen Straßen, der über den Gemeingebrauch hinausgeht, ist Sondernutzung und bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Erlaubnis der Straßenbaubehörde (zur Zuständigkeitskonzentration nach § 13 BerlStrG: vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2011 - OVG 1 S 174.11 - Abdruck, S. 3).
  • BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 2.78

    Keine Erlaubnispflicht für regelmäßige Benutzung der öffentlichen Straße als

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2012 - 1 N 68.11
    bb) Soweit sich die Klägerin für ihre Rechtsansicht, dass der Bundesgesetzgeber im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz für das Straßenverkehrsrecht die von der Klägerin veranstalteten Werbefahrten reglementieren könne und daneben kaum Raum für eine landesrechtliche Regelung in den Straßengesetzen sei, auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 1975 (a.a.O.) bezieht, enthält diese Entscheidung - ebenso wenig wie die so genannten "Laternengaragenentscheidungen" (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1978 - 7 C 2.78 - MDR 178, 1049 f., und BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 1984 - 2 BvL 10/82 - NJW 1985, 371 ff.) - eine Aussage zu der hier maßgeblichen Frage, ob der Bund von seiner Rechtsetzungskompetenz in Bezug auf das inmitten stehende Werbeverhalten der Klägerin aktuell abschließend und erschöpfend Gebrauch gemacht hat.
  • VG Berlin, 03.11.2016 - 1 K 206.14

    Straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Aufstellen von Tischen und

    Über die Ausübung eines straßenrechtlich zulässigen Verkehrs entscheidet dagegen das (der konkurrierenden Regelungskompetenz des Bundesgesetzgebers nach Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG zugewiesene) Straßenverkehrsrecht, sofern der dem Straßenverkehr zuzurechnende Sachverhalt dort abschließend geregelt ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2012 - OVG 1 N 68.11, juris Rn. 7).
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