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   AGH Nordrhein-Westfalen, 02.03.2012 - 2 AGH 21/11   

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https://dejure.org/2012,41798
AGH Nordrhein-Westfalen, 02.03.2012 - 2 AGH 21/11 (https://dejure.org/2012,41798)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 02.03.2012 - 2 AGH 21/11 (https://dejure.org/2012,41798)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 02. März 2012 - 2 AGH 21/11 (https://dejure.org/2012,41798)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2013, 1051
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 01.03.2019 - 2 AGH 15/18

    Zur Ausschließung aus der Anwaltsschaft wegen Untreue durch nicht rechtzeitige

    Im Anschluss daran ist zu fragen, welche Maßnahme erforderlich ist, um zu erreichen, dass der Rechtsanwalt künftig seinen beruflichen Pflichten nachkommen wird und von ihm keine weiteren Gefahren für das rechtssuchende Publikum und die Rechtspflege mehr ausgehen (Senat, Urteil v. 2.3.2012, Az. 2 AGH 21/11, BeckRS 2013, 01051; Henssler/Prütting, BRAO § 114, Rn. 5; Reelsen in Feuerich/Weyland, a.a.O., § 114, Rn. 42).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 06.09.2019 - 2 AGH 1/19
    Im Anschluss daran ist zu fragen, welche Maßnahme erforderlich ist, um zu erreichen, dass der Rechtsanwalt künftig seinen beruflichen Pflichten nachkommen wird und von ihm keine weiteren Gefahren für das rechtssuchende Publikum und die Rechtspflege mehr ausgehen (Senat, Urteil v. 2.3.2012, Az. 2 AGH 21/11, BeckRS 2013, 01051; Henssler/Prütting, BRAO § 114, Rn. 5; Reelsen in Feuerich/Weyland, a.a.O., § 114, Rn. 42).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 02.10.2020 - 2 AGH 22/19

    Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft

    Im Anschluss daran ist zu fragen, welche Maßnahme erforderlich ist, um zu erreichen, dass der Rechtsanwalt künftig seinen beruflichen Pflichten nachkommen wird und von ihm keine weiteren Gefahren für das rechtssuchende Publikum und die Rechtspflege mehr ausgehen (Senat, Urteil v. 2.3.2012, Az. 2 AGH 21/11, BeckRS 2013, 01051; Henssler/Prütting, BRAO § 114, Rn. 5; Reelsen in Fe·uerich/Weyland, a.a.O., § 11_4, Rn. 42).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 02.12.2022 - 2 AGH 2/22

    Verhängung von Maßnahmen der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft

    Daran anschließend ist zu fragen, welche Maßnahme erforderlich ist, um zu erreichen, dass der Rechtsanwalt künftig seinen beruflichen Pflichten nachkommen wird, und von ihm keine weiteren Gefahren für das rechtssuchende Publikum und die Rechtspflege mehr ausgehen (Senat, Urteil vom 02.03.2012 zu 2 AGH 21/11, BeckRS 2013, 01051 m.w.N.).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 02.02.2024 - 2 AGH 9/23
    Im Anschluss daran ist zu fragen, welche Maßnahme erforderlich ist, um zu erreichen, dass der Rechtsanwalt künftig seinen beruflichen Pflichten nachkommen wird und von ihm keine weiteren Gefahren für das rechtssuchende Publikum und die Rechtspflege mehr ausgehen (Senat, Urteil v. 2.3.2012, Az. 2 AGH 21/11, BeckRS 2013, 01051; Henssler/Prütting, BRAO § 114, Rn. 5; Weyland/Reelsen, a.a.O., § 114 Rn. 67).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 06.05.2022 - 2 AGH 6/21
    Im Anschluss daran ist zu fragen, welche Maßnahme erforderlich ist, um zu erreichen, dass der Rechtsanwalt künftig seinen beruflichen Pflichten nachkommen wird und von ihm keine weiteren Gefahren für das rechtssuchende Publikum und die Rechtspflege mehr ausgehen (Senat, Urteil v. 2.3.2012, Az. 2 AGH 21/11, BeckRS 2013, 01051; Henssler/Prütting, BRAO § 114, Rn. 5; Reelsen in Feuerich/Weyland, a.a.O., § 114, Rn. 42).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 11.08.2023 - 2 AGH 6/22

    Prinzips der doppelten Standesregeln, Bestimmung der anwaltsgerichtlichen

    Im Anschluss daran ist zu fragen, welche Maßnahme erforderlich ist, um zu erreichen, dass der Rechtsanwalt künftig seinen beruflichen Pflichten nachkommen wird und von ihm keine weiteren Gefahren für das rechtssuchende Publikum und die Rechtspflege mehr ausgehen (AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 02.03.2012, 2 AGH 21/11, BeckRS 2013, 01051; Henssler/Prütting, 5. Auflage, § 114 BRAO, Rn. 5; Reelsen/Weyland 10. Auflage, § 114 BRAO Rn. 42).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 21.04.2023 - 2 AGH 10/22
    Im Anschluss daran ist zu fragen, welche Maßnahme erforderlich ist, um zu erreichen, dass der Rechtsanwalt künftig seinen beruflichen Pflichten nachkommen wird und von ihm keine weiteren Gefahren für das rechtssuchende Publikum und die Rechtspflege mehr ausgehen (Senat, Urteil vom 02.03.2012 zu 2 AGH 21/11, BeckRS 2013, 01051; Henssler/Prütting, BRAO § 114, Rn. 5).
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