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   BGH, 07.03.2013 - III ZR 160/12   

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https://dejure.org/2013,4929
BGH, 07.03.2013 - III ZR 160/12 (https://dejure.org/2013,4929)
BGH, Entscheidung vom 07.03.2013 - III ZR 160/12 (https://dejure.org/2013,4929)
BGH, Entscheidung vom 07. März 2013 - III ZR 160/12 (https://dejure.org/2013,4929)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit einer Anlageberatung wegen unterbliebener Aufklärung über eine Provision oder Rückvergütung wegen eines gezeichneten Fonds

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit einer Anlageberatung wegen unterbliebener Aufklärung über eine Provision oder Rückvergütung wegen eines gezeichneten Fonds

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anlagenrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Selbständiges Tochterunternehmen einer Bank kann in Bezug auf Provisionen nicht aufklärungspflichtig sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2013, 5593
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.03.2011 - III ZR 170/10

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des freien Anlageberaters zur

    Auszug aus BGH, 07.03.2013 - III ZR 160/12
    Allerdings trifft es zu, dass irreführende oder unrichtige Angaben zur Vertriebsprovision generell gegen die Pflichten eines Anlageberaters verstoßen und gegebenenfalls rechtzeitig richtigzustellen sind (vgl. Senatsurteil vom 3. März 2011 - III ZR 170/10, NJW-RR 2011, 913 Rn. 21).

    Vielmehr hat ein Kunde, so er Interesse an der genauen Höhe der dem Anlageberater zufließenden Provision, auch in einem solchen Fall entsprechende Nachfrage zu halten (vgl. Senatsurteil vom 3. März 2011 aaO Rn. 21, 24).

  • BGH, 19.07.2012 - III ZR 308/11

    Anlageberatung durch ein selbstständiges Unternehmen der "Finanzgruppe" einer

    Auszug aus BGH, 07.03.2013 - III ZR 160/12
    Soweit es um die genaue Höhe der dem Anlageberater zukommenden Provision geht, ist es bei gebotener Abwägung der gegenüberstehenden Interessen der Vertragsparteien Sache des Anlegers dem generell das Provisionsinteresse des Beraters bekannt ist -, dieserhalb bei den Anlageberatern nachzufragen (vgl. nur Senatsurteil vom 19. Juli 2012 - III ZR 308/11, NJW 2012, 2952 Rn. 12 mwN).

    b) Ein selbständiges Unternehmen der "Finanzgruppe" einer Bank, das als 100 %-ige Tochtergesellschaft hauptsächlich auf dem Gebiet der Anlageberatung tätig ist, ist hinsichtlich der Verpflichtung, seine Kunden ungefragt über die von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wie ein freier Anlageberater zu behandeln (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2012 aaO Rn. 14).

  • BGH, 06.12.2012 - III ZR 311/11

    Schadensersatzanspruch gegen einen Anlageberater wegen unterbliebener Aufklärung

    Auszug aus BGH, 07.03.2013 - III ZR 160/12
    Dies rechtfertigte allerdings nicht den weitergehenden Schluss, der Rechtsvorgängerin der Beklagten würde keinesfalls eine das Agio überschreitende Provision zustehen (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 2012 - III ZR 311/11, Rn. 17).
  • BGH, 24.04.2014 - III ZR 389/12

    Prospekthaftung bei Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds:

    Dabei ist es, was das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Würdigung nicht hinreichend beachtet hat, nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ohne Belang, ob die Provision des Anlageberaters (nur) aus dem angegebenen Agio oder (auch) aus sonstigen ausgewiesenen Kosten der Eigenkapitalbeschaffung/-vermittlung entnommen wird (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2013 - III ZR 184/12, BeckRS 2013, 03232; Urteile vom 7. März 2013 - III ZR 160/12, BeckRS 2013, 05593 Rn. 11, 16; vom 10. November 2011 - III ZR 245/10, NJW-RR 2012, 372, 373 Rn. 14 und vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, NZG 2010, 623, 624 Rn. 14).

    In Anbetracht der ausführlichen Prospektangaben zu den Kosten der Eigenkapitalbeschaffung ist die Gefahr eines Missverständnisses dahin, dass außer dem Agio keinerlei Vertriebskosten entstehen werden, fernliegend (vgl. auch Senatsurteile vom 7. März 2013 - III ZR 160/12, BeckRS 2013, 05593 Rn. 16 und vom 10. November 2011 - III ZR 245/10, NJW-RR 2012, 372, 373 Rn. 14).

  • OLG Celle, 31.08.2016 - 11 U 3/16

    Grob fahrlässige Unkenntnis eines Anlegers im Hinblick auf das Lesen der

    a) Bei der Abgrenzung, ob ein Unternehmen verpflichtet ist, über ihm zufließende Provisionen ohne Rücksicht auf deren Höhe aufzuklären, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs "in den Vordergrund zu stellen", ob "es sich in diesen Fällen bei den Beratern um selbstständige juristische Personen handelt, die selbst kein Kreditinstitut sind und keine klassischen Bankgeschäfte betreiben" (ständige Rechtsprechung des III. Zivilsenats, vgl. nur BGH, Urteil vom 7. März 2013 - III ZR 160/12, juris, Rn. 12; ausführlich hierzu Schlick, WM 2014, 581 f.).

    Aus dem oben bereits im Bezug genommenen Urteil vom 7. März 2013 (III ZR 160/12) ergibt sich sogar Gegenteiliges.

  • OLG Frankfurt, 28.04.2014 - 23 U 81/13

    Fehlerhafte Anlageberatung beim Kauf einer Beteiligung an Schiffsfonds

    Soweit der BGH mit Urteil vom 7.3.2013 (III ZR 160/12) in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden habe, dass eine Aufklärungspflicht der Tochtergesellschaft über Rückvergütungen nicht bestehe, habe er § 31d WpHG nicht thematisiert, mutmaßlich deshalb, weil dort nicht vorgetragen worden sei, dass die Y AG ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen sei, weil sie auch Anlageberatung im Sinne des KWG/WpHG erbracht habe.

    Außerdem habe der BGH mit Urteil vom 7.3.2013 (III ZR 160/12) entschieden, dass die Y AG wie ein bankenunabhängiger freier Anlageberater nicht verpflichtet gewesen sei, über erwartete Provisionen ungefragt aufzuklären.

    32 Ganz abgesehen davon, ob eine pauschale Verweisung auf erstinstanzlichen Vortrag überhaupt den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 ZPO genügt, hat jedenfalls der BGH in einem Parallelverfahren betreffend einen Schiffsfonds mit derselben Beraterin Y AG mit Urteil vom 7.3.2013 (III ZR 160/12 - bei juris) festgestellt, dass die Y AG als freier nicht bankmäßig gebundener Anlageberater nicht dazu verpflichtet ist, den Anleger ungefragt über den Umstand und die Höhe einer Provision aufzuklären.

    Es spielt auch keine Rolle, dass der BGH im o.g. Urteil vom 7.3.2013 (III ZR 160/12) § 31d WpHG nicht einmal als potentielle Anspruchsgrundlage erwähnt hat - im Gegensatz zum Urteil vom 15.4.2010 (III ZR 196/09 - bei juris) -, obwohl dort die Beratung sogar erst im September 2008 stattgefunden hat.

  • OLG Schleswig, 25.09.2014 - 5 U 150/13

    Anlageberatungsrecht

    aa) Für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater besteht - soweit nicht § 31d des Wertpapierhandelsgesetzes eingreift - keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden (BGH, Urt. v. 15. April 2010 - III ZR 196/09, Rn. 14; Urt. v. 10. November 2011 - III ZR 245/10, Rn. 11; Urt. v. 7. März 2013 - III ZR 160/12, Rn. 11).
  • OLG Frankfurt, 06.10.2014 - 23 U 229/13

    Zur Widerlegung der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens und zur Verjährung

    Mit Urteil vom 7.3.2013 (III ZR 160/12 - bei juris) hat der BGH weiter ausgeführt:.
  • OLG Frankfurt, 31.03.2014 - 23 U 94/13

    Anlageberatung: Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen verschwiegener

    Mit Urteil vom 7.3.2013 (III ZR 160/12 - bei juris) hat der BGH dies wie folgt bekräftigt:.
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