Rechtsprechung
BGH, 16.05.2013 - IX ZB 284/11 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Unzulässigkeit eines Eröffnungsantrags infolge der Gegenglaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
InsO § 14 Abs. 1 S. 2
Unzulässigkeit eines Eröffnungsantrags infolge der Gegenglaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Glaubhaftmachung und Gegenglaubhaftmachung beim Insolvenzantrag
Verfahrensgang
- AG Stuttgart, 22.08.2011 - 12 IN 488/11
- LG Stuttgart, 06.10.2011 - 19 T 289/11
- BGH, 16.05.2013 - IX ZB 284/11
Papierfundstellen
- BeckRS 2013, 9461
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 11.04.2013 - IX ZB 256/11
Insolvenzeröffnung: Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes als Voraussetzung der …
Auszug aus BGH, 16.05.2013 - IX ZB 284/11
Die aufgeworfene, als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob ein Insolvenzantragsteller, dessen Forderung im Insolvenzeröffnungsverfahren beglichen wird, das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes auch dann glaubhaft machen muss, wenn er seinen Antrag weiterverfolgen will, weil in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners anhängig war (§ 14 Abs. 1 Satz 2 InsO), hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich im Sinne der angefochtenen Entscheidungen geklärt (BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - IX ZB 256/11, zVb, Rn. 6-11).
- OLG Brandenburg, 14.07.2015 - 10 UF 53/15
Einstweilige Anordnung in einer Gewaltschutzsache unter Partnern einer …
Eine Glaubhaftmachung kann erschüttert werden, indem substanziierte Einwendungen erhoben und durch sofort verfügbare Beweismittel glaubhaft gemacht werden, sog. Gegenglaubhaftmachung (BGH, Beschluss vom 16.5.2013 - IX ZB 284/11, BeckRS 2013, 09461; OLG Köln, NJW-RR 2000, 427, 429). - BGH, 18.12.2014 - IX ZB 34/14
Insolvenzverfahrenseröffnung: Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes bei …
Gelingt es dem Schuldner dabei, die Glaubhaftmachung seiner Zahlungsunfähigkeit durch den Gläubiger zu erschüttern, etwa indem er glaubhaft macht, dass er die Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger wieder aufgenommen hat, wird der Eröffnungsantrag nachträglich unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - IX ZB 284/11, nv Rn. 2). - OLG Brandenburg, 30.09.2016 - 10 UF 89/16
Gewaltschutzsache: Glaubhaftmachung und Gegenglaubhaftmachung einer Bedrohung; …
Eine diesbezügliche Gegenglaubhaftmachung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16.5.2013 - IX ZB 284/11, BeckRS 2013, 09461; OLG Köln, NJW-RR 2000, 427, 429) ist ihnen aber nicht gelungen.
- OLG Dresden, 27.08.2018 - 22 UF 601/18
Erschütterung der Glaubhaftmachung im Gewaltschutzverfahren
Eine Glaubhaftmachung kann erschüttert werden, indem substanziierte Einwendungen erhoben und durch sofort verfügbare Beweismittel glaubhaft gemacht werden, sog. Gegenglaubhaftmachung (BGH, Beschluss vom 16.05.2013, Az.: IX ZB 284/11; OLG Köln, NJW-RR 2000, 427, 429). - AG Köln, 30.01.2019 - 74 IN 238/18
Erledigungserklärung, Kostenentscheidung, Sozialversicherungsträger, …
Kommt das Insolvenzgericht bei der Würdigung aller vom Gläubiger vorgetragenen und glaubhaft gemachten Umstände zu dem Ergebnis, dass auch nach dem Ausgleich seiner Forderung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners besteht, ist es nunmehr am Schuldner, die Glaubhaftmachung seiner Zahlungsunfähigkeit durch den Gläubiger zu erschüttern, etwa indem er glaubhaft macht, dass er die Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger wieder aufgenommen hat (BGH v. 16.05.2013, IX ZB 284/11). - LG Frankenthal, 17.09.2014 - 1 T 227/14
Gläubigerantrag auf Insolvenzeröffnung: Darlegungslast für das Fortbestehen eines …
Im Hinblick auf die Entscheidungen des BGH vom 11. April 2013 - IX ZB 256/11 - und vom 16. Mai 2013 - IX ZB 284/11 - ist die Rechtslage nach Auffassung des erkennenden Gerichts höchstrichterlich geklärt.