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   BGH, 14.05.2013 - III ZR 392/12   

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BGH, 14.05.2013 - III ZR 392/12 (https://dejure.org/2013,12121)
BGH, Entscheidung vom 14.05.2013 - III ZR 392/12 (https://dejure.org/2013,12121)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 2013 - III ZR 392/12 (https://dejure.org/2013,12121)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Werts der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGZPO § 26 Nr. 8
    Bestimmung des Werts der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2013, 9522
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.11.1994 - GSZ 1/94

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus BGH, 14.05.2013 - III ZR 392/12
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs, sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; dabei ist - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfordert (z. B. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff; Senatsurteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 9; Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 2012 - III ZR 301/11, NJW-RR 2012, 888 Rn. 5 und vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, ZEV 2012, 270 Rn. 7 jew. mwN).

    Das gleiche gilt für den Fall der Verurteilung zur Rechnungslegung (Senatsbeschlüsse vom 22. und 9. Februar 2012 aaO mwN; BGH, Beschluss vom 29. September 2010 - XII ZB 49/09, juris Rn. 6) und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 24. November 1994 aaO und BGH, Beschluss vom 29. September 2010 aaO).

  • BGH, 09.02.2012 - III ZB 55/11

    Verurteilung zur Rechnungslegung: Wert der Beschwer für Berufung des

    Auszug aus BGH, 14.05.2013 - III ZR 392/12
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs, sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; dabei ist - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfordert (z. B. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff; Senatsurteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 9; Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 2012 - III ZR 301/11, NJW-RR 2012, 888 Rn. 5 und vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, ZEV 2012, 270 Rn. 7 jew. mwN).

    Das gleiche gilt für den Fall der Verurteilung zur Rechnungslegung (Senatsbeschlüsse vom 22. und 9. Februar 2012 aaO mwN; BGH, Beschluss vom 29. September 2010 - XII ZB 49/09, juris Rn. 6) und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 24. November 1994 aaO und BGH, Beschluss vom 29. September 2010 aaO).

  • BGH, 22.02.2012 - III ZR 301/11

    Beschwer bei Verurteilung zur Auskunftserteilung: Berücksichtigung des Aufwandes

    Auszug aus BGH, 14.05.2013 - III ZR 392/12
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs, sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; dabei ist - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfordert (z. B. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff; Senatsurteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 9; Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 2012 - III ZR 301/11, NJW-RR 2012, 888 Rn. 5 und vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, ZEV 2012, 270 Rn. 7 jew. mwN).

    Insgesamt ist der für beide Tätigkeiten erforderliche Aufwand, der nicht nach dem Stundensatz zu bemessen ist, den der Beklagte für seine berufliche Tätigkeit Dritten in Rechnung stellt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 2012 aaO Rn. 6; BGH, Beschluss vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, NJW-RR 2010, 736 Rn. 6 jew. mwN), mit allenfalls 300 EUR zu beziffern (§ 3 ZPO), auch wenn der Beklagte entgegen seinen Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht auch über den 31. Dezember 2010 hinaus für das Drittunternehmen tätig gewesen sein sollte.

  • BGH, 22.03.2010 - II ZR 75/09

    Bemessung der Beschwer eines Rechtsmittels gegen ein Auskunftsurteil:

    Auszug aus BGH, 14.05.2013 - III ZR 392/12
    Insgesamt ist der für beide Tätigkeiten erforderliche Aufwand, der nicht nach dem Stundensatz zu bemessen ist, den der Beklagte für seine berufliche Tätigkeit Dritten in Rechnung stellt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 2012 aaO Rn. 6; BGH, Beschluss vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, NJW-RR 2010, 736 Rn. 6 jew. mwN), mit allenfalls 300 EUR zu beziffern (§ 3 ZPO), auch wenn der Beklagte entgegen seinen Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht auch über den 31. Dezember 2010 hinaus für das Drittunternehmen tätig gewesen sein sollte.
  • BGH, 29.09.2010 - XII ZB 49/09

    Statthaftigkeit der Berufung: Wert der Beschwer bei Verurteilung zur Erteilung

    Auszug aus BGH, 14.05.2013 - III ZR 392/12
    Das gleiche gilt für den Fall der Verurteilung zur Rechnungslegung (Senatsbeschlüsse vom 22. und 9. Februar 2012 aaO mwN; BGH, Beschluss vom 29. September 2010 - XII ZB 49/09, juris Rn. 6) und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 24. November 1994 aaO und BGH, Beschluss vom 29. September 2010 aaO).
  • BGH, 10.02.2011 - III ZR 338/09

    Berufung gegen eine Verurteilung zur Auskunftserteilung: Nachholung der

    Auszug aus BGH, 14.05.2013 - III ZR 392/12
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs, sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; dabei ist - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfordert (z. B. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff; Senatsurteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 9; Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 2012 - III ZR 301/11, NJW-RR 2012, 888 Rn. 5 und vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, ZEV 2012, 270 Rn. 7 jew. mwN).
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