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   OLG Düsseldorf, 31.01.2013 - I-2 U 54/11   

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OLG Düsseldorf, 31.01.2013 - I-2 U 54/11 (https://dejure.org/2013,1438)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.01.2013 - I-2 U 54/11 (https://dejure.org/2013,1438)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31. Januar 2013 - I-2 U 54/11 (https://dejure.org/2013,1438)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Verletzung eines europäischen Patents bzgl. der Verwendung eines Extrakts zur Herstellung eines Medikaments gegen Influenza ohne Nachweis des Gebrauchmachens des geschützten Herstellungsverfahrens

  • Zentrum für gewerblichen Rechtsschutz

    Cistus incanus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents betreffend die Verwendung eines Extrakts zur Herstellung eines Medikaments zur Vorbeugung und/oder Behandlung der Influenza, da der Beklagten keine Verwendung des geschützten Verfahrens zur Last fällt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2013, 11782
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 17.12.1951 - GSZ 2/51

    Unselbständige Anschlußrevision. Kosten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.01.2013 - 2 U 54/11
    Allerdings erfordert die Anschlussberufung keine Beschwer (BGH, GRUR 2011, 1043, 1044 - TÜV II, BGHZ 4, 229, 234; NJW 1980, 702; NJW 1994, 944, 945; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 524, Rdnr. 10 m.w.N.; a.A. Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 524, Rdnr. 31).

    Wer als Kläger in erster Instanz voll obsiegt hat, kann seine Klage nur erweitern, wenn er sich der Berufung des Gegners anschließt; eine selbstständige Berufung ist mangels Beschwer nicht möglich (BGHZ 4, 229, 234; BGH, GRUR 2011, a.a.O. und MDR 1978, 398; Musielak/Ball, a.a.O.).

  • BGH, 24.02.2011 - I ZR 181/09

    Kosten des Patentanwalts II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.01.2013 - 2 U 54/11
    Allerdings ergibt sich die Erstattungsfähigkeit für die vorgerichtliche Tätigkeit noch nicht aus § 143 Abs. 3 PatG, der für den hier in Rede stehenden materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht gilt (BGH GRUR 2011, 754 - Kosten des Patentanwalts II; OLG Düsseldorf InstGE 9, 35 - Patentanwaltskosten für Abschlussschreiben; OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2010, 127 - vorgerichtliche Patentanwaltskosten; Kühnen, a.a.O., Rdnr. 640).

    Agiert der Patentanwalt nicht allein, sondern wirkt er neben einem Rechtsanwalt mit, setzt die Notwendigkeit voraus, dass der Patentanwalt Aufgaben übernommen hat, die zum typischen Aufgabengebiet eines Patentanwaltes gehören und zu denen der Rechtsanwalt nicht in der Lage ist (BGH GRUR 2011, 754 - Kosten des Patentanwalts II).

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 108/09

    TÜV II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.01.2013 - 2 U 54/11
    Allerdings erfordert die Anschlussberufung keine Beschwer (BGH, GRUR 2011, 1043, 1044 - TÜV II, BGHZ 4, 229, 234; NJW 1980, 702; NJW 1994, 944, 945; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 524, Rdnr. 10 m.w.N.; a.A. Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 524, Rdnr. 31).

    Voraussetzung ist nur, dass eine Abänderung des Urteils zu Gunsten des Anschlussberufungsklägers mindestens möglich ist und dessen Begehren über das ihm bereits vom Landgericht Zugesprochene hinausgeht (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O., BGH, GRUR 2011, 1043, 1044 - TÜV II, BGH NJW-RR 1988, 185).

  • BGH, 09.03.2010 - VI ZR 52/09

    Zur Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.01.2013 - 2 U 54/11
    Die Tragweite einer Unterlassungserklärung ist auch deshalb erheblich, weil der Abgemahnte an das Verbot und das Vertragsstrafeversprechen grundsätzlich auch dann gebunden ist, wenn von Anfang an kein gesetzlicher Unterlassungsanspruch besteht (vgl. BGH GRUR 2010, 946, 947 - Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages).
  • BGH, 24.11.1977 - VII ZR 160/76

    Voraussetzungen für die Einlegung einer Anschlussberufung - Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.01.2013 - 2 U 54/11
    Wer als Kläger in erster Instanz voll obsiegt hat, kann seine Klage nur erweitern, wenn er sich der Berufung des Gegners anschließt; eine selbstständige Berufung ist mangels Beschwer nicht möglich (BGHZ 4, 229, 234; BGH, GRUR 2011, a.a.O. und MDR 1978, 398; Musielak/Ball, a.a.O.).
  • BGH, 02.10.1987 - V ZR 42/86

    Notare-Zivilverfahrensrecht-Beurkundungsnotwendigkeit ergänzender Vereinbarungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.01.2013 - 2 U 54/11
    Voraussetzung ist nur, dass eine Abänderung des Urteils zu Gunsten des Anschlussberufungsklägers mindestens möglich ist und dessen Begehren über das ihm bereits vom Landgericht Zugesprochene hinausgeht (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O., BGH, GRUR 2011, 1043, 1044 - TÜV II, BGH NJW-RR 1988, 185).
  • BGH, 25.11.1993 - IX ZR 51/93

    Zulässigkeit des Übergangs von einem Befreiungs- auf einen Zahlungsanspruch

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.01.2013 - 2 U 54/11
    Allerdings erfordert die Anschlussberufung keine Beschwer (BGH, GRUR 2011, 1043, 1044 - TÜV II, BGHZ 4, 229, 234; NJW 1980, 702; NJW 1994, 944, 945; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 524, Rdnr. 10 m.w.N.; a.A. Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 524, Rdnr. 31).
  • BGH, 23.11.2006 - I ZB 39/06

    Kosten der Schutzschrift II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.01.2013 - 2 U 54/11
    Für das gerichtliche Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 104 ff. ZPO ist anerkannt, dass die Kosten einer Schutzschrift bei Vorliegen eines den Gläubiger günstigen Kostentitels nur dann erstattungsfähig sind, wenn ein entsprechender Verfügungsantrag bei Gericht tatsächlich anhängig wird (BGH GRUR 2007, 727 - Kosten der Schutzschrift II; GRUR 2003, 456 - Kosten der Schutzschrift I; Kühnen, a.a.O., Rdnr. 1878; Ahrens/Spätgens, a.a.O., Kapitel 6, Rdnr. 25, 26 m.w.N.).
  • BGH, 15.04.2008 - X ZB 12/06

    Anwaltsgebühren bei einem inhaltsgleichen, gegen mehrere Beklagte gerichteten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.01.2013 - 2 U 54/11
    Der Senat hat nicht verkannt, dass beide Berater dem vollen Honoraranspruch nur bzgl. der Abwehr der in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Auskunftserteilung/Rechnungslegung unterliegen, während für die Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche nur die Erhöhungsgebühr von 0, 3 (VV RVG Nr. 1008) angefallen ist, weil insoweit gebührenrechtlich nur eine Angelegenheit vorliegt (BGH GRUR-RR 2008, 460; Kühnen, a.a.O., Rdnr. 576, 577).
  • BGH, 10.05.2012 - I ZR 70/11

    Kosten des Patentanwalts IV

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.01.2013 - 2 U 54/11
    Ob die Einschaltung des Rechtsanwalts die zusätzliche Mitwirkung eines Patentanwaltes entbehrlich macht, ist mit Blick auf die konkrete Person und Sachkunde des mandatierten Rechtsanwaltes und Patentanwaltes zu beurteilen (BGH, a.a.O., Kosten des Patentanwaltes II; GRUR 2012, 759 - Kosten des Patentanwaltes IV; Kühnen, a.a.O., Rdnr. 640).
  • OLG Frankfurt, 12.11.2009 - 6 U 130/09

    Abwendbarkeit des § 140 III MarkenG auf die Erstattung vorgerichtlicher

  • BGH, 05.12.1979 - IV ZB 75/79

    Voraussetzungen zur Erteilung eines Zeugnisses über die Rechtskraft einer

  • BGH, 20.09.1983 - X ZB 4/83

    Hydropyridin

  • BGH, 21.11.1989 - X ZR 29/88

    Umfang des Schutzes eines Patents

  • BGH, 28.11.2000 - X ZB 20/99

    Endoprotheseeinsatz; Fehlende Patentfähigkeit eines Verfahrens zum Entfernen

  • BGH, 20.03.2001 - X ZR 177/98

    Trigonellin; Schutzwirkung eines Patents nach Beschränkung; Zugabe eines weiteren

  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 14/03

    Abgasreinigungsvorrichtung

  • BGH, 15.07.2005 - GSZ 1/04

    Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

  • BGH, 23.11.2006 - I ZR 276/03

    Abmahnaktion

  • BGH, 19.12.2006 - X ZR 236/01

    Carvedilol II

  • BGH, 21.12.2011 - I ZR 196/10

    Kosten des Patentanwalts III

  • OLG Düsseldorf, 13.11.2023 - 15 U 85/22
    Zwar kann im Falle einer unberechtigten Abmahnung aus einem Patent oder Gebrauchsmuster dem Abgemahnten ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB auf Erstattung der Kosten, die er für Abwehr der Abmahnung aufgewandt hat, gegen den Abmahnenden zustehen (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.01.2013 - I-2 U 54/11, BeckRS 2013, 11782).
  • OLG Düsseldorf, 07.08.2014 - 2 U 8/14

    Ubichinon Qn

    Der Arzt soll in der Auswahl von Maßnahmen zur Behandlung und Heilung von Krankheiten frei sein (BGH, GRUR 2007, 404 - Carvedilol II; GRUR 2001, 321 - Endoprotheseneinsatz; vgl. auch BGH, GRUR 2010, 181 - Bildunterstützung bei Katheternavigation; Senat, Urteil vom 31.0 1.2013 -I-2 U 54/11 - Cistus Incanus).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 31.0 1.2013 -I-2 U 54/11 - Cistus Incanus), steht dem Schutz einer patentgemäßen Lehre durch einen Schweizer Anspruch nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung der Großen Beschwerdekammer des EPA eine solche Anspruchsfassung unter Geltung des EPÜ 2000 nicht mehr zulässig ist, da es einer derartigen Fassung mit Blick auf Art. 54 Abs. 5 EPÜ nicht mehr bedarf (EPA-GB, ABl. 2010, 456 - Dosieranleitung/ABBOTT RESPIRATORY).

    Allgemeine Werbeankündigungen, die sich losgelöst von der konkreten Sache mit der patentierten Verwendung befassen, sind hierfür unzureichend (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage, Rdnr. 217; Senat, Urteil vom 31.0 1.2013 - I-2 U 54/11 - Cistus Incanus).

    Es handelt sich um allgemeine Werbehinweise, die sich losgelöst vom Vertrieb der konkreten Sache mit der patentierten Verwendung befassen und die mangels ausreichender Nähe zum Gegenstand des zweckgebundenen Stoffschutzes für eine die nachfolgende patentgeschützte Verwendung verbürgenden Gebrauch unzureichend sind (Senat, Urteil vom 31.0 1.2013 - I-2 U 54/11 - Cistus Incanus; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage, Rdnr. 217).

    Die Verwendung der angegriffenen Ausführungsform für die Bekämpfung von durch Migräne verursachten Schmerzen ist keine Frage der objektiven Eignung des Mittels zur Behandlung von migränebedingten Schmerzen, sondern eine Frage des speziellen Einsatzzwecks (Senat, Urteil vom 31.0 1.2013 -I-2 U 54/11 - Cistus Incanus).

  • OLG Düsseldorf, 05.03.2015 - 2 U 16/14

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents zur Herstellung eines

    Anspruch 1 des Klagepatents ist ein sog. "Schweizer Anspruch", der neben der Verwendung auch die Herstellung umfasst und dessen spezifische Fassung durch folgenden Anspruchsaufbau gekennzeichnet ist: "Verwendung des Stoffes A zur Herstellung eines Präparates zur Behandlung der Krankheit B" (Senat, Urteil vom 31.01.2013 - I-2 U 54/11 m. w. Nachw.; vgl. auch High Court of Justice, Urteil vom 15.05.2014, Anlage B 29/29a Rdnr. 50).

    Unabhängig davon ist allgemeinen Grundsätzen zufolge für den Verletzungsprozess ohnehin allein die in Kraft stehende und geltend gemachte Anspruchsfassung maßgeblich, auch wenn diese heute in dieser Form nicht mehr erteilungsfähig wäre (vgl. Senat, Urteil vom 31.01.2013 - I-2 U 54/11, BeckRS 2013, 11782 m. w. Nachw.).

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