Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 03.01.2013 - I-2 U 22/10   

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OLG Düsseldorf, 03.01.2013 - I-2 U 22/10 (https://dejure.org/2013,1437)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.01.2013 - I-2 U 22/10 (https://dejure.org/2013,1437)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. Januar 2013 - I-2 U 22/10 (https://dejure.org/2013,1437)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfolgsaussichten einer Klage wegen Verletzung eines Patents für einen automatisch sich öffnenden und schließenden Schirm bei nicht hinreichender Verwirklichung des technischen Klagepatentanspruchs durch die Ausführungsform

  • Zentrum für gewerblichen Rechtsschutz

    Regenschirm

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für einen automatisch sich öffnenden und schließenden Schirm, da alle angegriffenen Ausführungsformen die Merkmale des Klagepatentanspruchs nicht wortsinngemäß verwirklichen.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2013, 11783
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 03.11.1989 - V ZR 143/87

    Heilung des Formmangels einer Teilungsvereinbarung; Rechtsgeschäftliche

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.01.2013 - 2 U 22/10
    Die Anschlussberufung muss zwar nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sein (BGH, NJW 1954, 266, 267; BGHZ 33, 169, 172 = NJW 1961, 28; BGH, FamRZ 1984, 657, 659; BGHZ 109, 179 = NJW 1990, 447, 449; BGH, NJW-RR 1990, 318; NJW 2001, 1272; Zöller/Heßler, a.a.O., § 524 Rdnr. 6).

    In dem Schriftsatz muss aber stets klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck kommen, eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils zugunsten des Rechtsmittelbeklagten zu erreichen (st. Rspr., vgl. BGH, FamRZ 1984, 657; 659; BGHZ 109, 179 = NJW 1990, 447, 449; NJW 2001, 1272; vgl. a. Musielak/Ball, a.a.O., § 524 Rdnr. 17; Vorwerk/Wolf/ Wulf, Beck'scher Online-Kommentar ZPO, § 524 Rdnr. 13).

    Eine hinreichende Klarheit über das Rechtsschutzbegehren wird in der Regel dadurch erzielt, dass der Rechtsmittelbeklagte einen auf Abänderung des vorinstanzlichen Urteils zielenden (Sach-) Antrag stellt (BGH, NJW 1954, 266; BGHZ 109, 179 = NJW 1990, 447, 449).

    Der bloße Antrag auf (kostenpflichtige) Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels reicht für die Annahme eines Anschlussrechtsmittels nicht aus (vgl. BGH, FamRZ 1984, 657; 659; BGHZ 109, 179 = NJW 1990, 447, 449; Zöller/Heßler, a.a.O., § 524 Rdnr. 6; Musielak/Ball, a.a.O., § 524 Rdnr. 17).

    Denn ein Anschlussrechtsmittel muss einen Angriff gegen den Inhalt des vorinstanzlichen Urteils enthalten und darf sich nicht auf eine Auseinandersetzung mit dessen Gründen beschränken (BGHZ 109, 179 = NJW 1990, 447, 449).

  • BGH, 10.05.2011 - X ZR 16/09

    Okklusionsvorrichtung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.01.2013 - 2 U 22/10
    Die notwendige Orientierung am Patentanspruch setzt voraus, dass der Patentanspruch in allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Überlegungen des Fachmanns bildet (BGHZ 106, 84, 90 f. = GRUR 1989, 205 - Schwermetalloxidationskatalysator; BGHZ 150, 149, 154 = GRUR 2002, 5145 - Schneidmesser I; BGH, GRUR 2011, 701, 705 35 - Okklusionsvorrichtung).

    Trifft der Patentanspruch eine Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Möglichkeiten, eine technische Wirkung zu erzielen, müssen die fachmännischen Überlegungen zu möglichen Abwandlungen gerade auch mit dieser Auswahlentscheidung im Einklang stehen (BGH, GRUR 2011, 701, 705 - Okklusionsvorrichtung).

    Offenbart die Beschreibung mehrere Möglichkeiten, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, ist jedoch nur eine dieser Möglichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden, begründet die Benutzung einer der übrigen Möglichkeiten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig keine Verletzung des Patents mit äquivalenten Mitteln (BGH, GRUR 2011, 701, 705 - Okklusionsvorrichtung; vgl. a. BGH, GRUR 2012, 45, 47 Rdnr. 44 - Diglycidverbindung).

    Eine Ausführungsform ist aus dem Schutzbereich des Patents ausgeschlossen, wenn sie zwar offenbart oder für den Fachmann jedenfalls auffindbar ist, der Leser der Patentschrift aber annehmen muss, dass sie - aus welchen Gründen auch immer - nicht unter Schutz gestellt werden sollte (BGH, GRUR 2011, 701, 705 - Okklusionsvorrichtung; GRUR 2012, 45, 47 - Diglycidverbindung).

  • BGH, 28.10.1953 - VI ZR 217/52

    Schriftliches Verfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.01.2013 - 2 U 22/10
    Die Anschlussberufung muss zwar nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sein (BGH, NJW 1954, 266, 267; BGHZ 33, 169, 172 = NJW 1961, 28; BGH, FamRZ 1984, 657, 659; BGHZ 109, 179 = NJW 1990, 447, 449; BGH, NJW-RR 1990, 318; NJW 2001, 1272; Zöller/Heßler, a.a.O., § 524 Rdnr. 6).

    Die Berufungsanschließung kann auch stillschweigend erfolgen oder den Umständen zu entnehmen sein (vgl. BGH, NJW 1954, 266, 267; BGHZ 100, 383, 386 = NJW 1987, 3263; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 524 Rdnr. 17).

    Eine hinreichende Klarheit über das Rechtsschutzbegehren wird in der Regel dadurch erzielt, dass der Rechtsmittelbeklagte einen auf Abänderung des vorinstanzlichen Urteils zielenden (Sach-) Antrag stellt (BGH, NJW 1954, 266; BGHZ 109, 179 = NJW 1990, 447, 449).

  • BGH, 09.05.1984 - IVb ZR 74/82

    Berücksichtigung von Schulden des Unterhaltsverpflichteten bei der Beurteilung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.01.2013 - 2 U 22/10
    Die Anschlussberufung muss zwar nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sein (BGH, NJW 1954, 266, 267; BGHZ 33, 169, 172 = NJW 1961, 28; BGH, FamRZ 1984, 657, 659; BGHZ 109, 179 = NJW 1990, 447, 449; BGH, NJW-RR 1990, 318; NJW 2001, 1272; Zöller/Heßler, a.a.O., § 524 Rdnr. 6).

    In dem Schriftsatz muss aber stets klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck kommen, eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils zugunsten des Rechtsmittelbeklagten zu erreichen (st. Rspr., vgl. BGH, FamRZ 1984, 657; 659; BGHZ 109, 179 = NJW 1990, 447, 449; NJW 2001, 1272; vgl. a. Musielak/Ball, a.a.O., § 524 Rdnr. 17; Vorwerk/Wolf/ Wulf, Beck'scher Online-Kommentar ZPO, § 524 Rdnr. 13).

    Der bloße Antrag auf (kostenpflichtige) Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels reicht für die Annahme eines Anschlussrechtsmittels nicht aus (vgl. BGH, FamRZ 1984, 657; 659; BGHZ 109, 179 = NJW 1990, 447, 449; Zöller/Heßler, a.a.O., § 524 Rdnr. 6; Musielak/Ball, a.a.O., § 524 Rdnr. 17).

  • BGH, 14.12.2010 - X ZR 193/03

    Crimpwerkzeug IV

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.01.2013 - 2 U 22/10
    Sind diese Voraussetzungen der Gleichwirkung, der Auffindbarkeit und der Orientierung am Patentanspruch erfüllt, ist die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachmännischer Sicht als der wortsinngemäßen Lösung gleichwertige (äquivalente) Lösung in Betracht zu ziehen und damit bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu berücksichtigen (st. Rspr. des BGH; vgl. nur BGH, GRUR 2011, 313, 317 - Crimpwerkzeug IV, m. w. Nachw.).

    Der Schutzbereich des Patents wird auf diese Weise nach Maßgabe dessen bestimmt, was der Fachmann auf der Grundlage der erfindungsgemäßen Lehre als äquivalent zu erkennen vermag, und damit an dem Gebot ausgerichtet, bei der Bestimmung des Schutzbereichs einen angemessenen Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte zu verbinden (BGH, GRUR 2011, 313, 317 - Crimpwerkzeug IV).

    Gleichwirkend ist nämlich nur eine Lösung, die nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngemäß verwirklichte Merkmal erzielen soll (BGH, GRUR 2011, 313, 318 - Crimpwerkzeug IV; GRUR 2012, 1122, 1123- Palettenbehälter III).

  • BGH, 13.09.2011 - X ZR 69/10

    Diglycidverbindung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.01.2013 - 2 U 22/10
    Offenbart die Beschreibung mehrere Möglichkeiten, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, ist jedoch nur eine dieser Möglichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden, begründet die Benutzung einer der übrigen Möglichkeiten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig keine Verletzung des Patents mit äquivalenten Mitteln (BGH, GRUR 2011, 701, 705 - Okklusionsvorrichtung; vgl. a. BGH, GRUR 2012, 45, 47 Rdnr. 44 - Diglycidverbindung).

    Eine Ausführungsform ist aus dem Schutzbereich des Patents ausgeschlossen, wenn sie zwar offenbart oder für den Fachmann jedenfalls auffindbar ist, der Leser der Patentschrift aber annehmen muss, dass sie - aus welchen Gründen auch immer - nicht unter Schutz gestellt werden sollte (BGH, GRUR 2011, 701, 705 - Okklusionsvorrichtung; GRUR 2012, 45, 47 - Diglycidverbindung).

  • BGH, 12.01.2001 - V ZR 468/99

    Klage aus einem Vorvertrag

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.01.2013 - 2 U 22/10
    Die Anschlussberufung muss zwar nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sein (BGH, NJW 1954, 266, 267; BGHZ 33, 169, 172 = NJW 1961, 28; BGH, FamRZ 1984, 657, 659; BGHZ 109, 179 = NJW 1990, 447, 449; BGH, NJW-RR 1990, 318; NJW 2001, 1272; Zöller/Heßler, a.a.O., § 524 Rdnr. 6).

    In dem Schriftsatz muss aber stets klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck kommen, eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils zugunsten des Rechtsmittelbeklagten zu erreichen (st. Rspr., vgl. BGH, FamRZ 1984, 657; 659; BGHZ 109, 179 = NJW 1990, 447, 449; NJW 2001, 1272; vgl. a. Musielak/Ball, a.a.O., § 524 Rdnr. 17; Vorwerk/Wolf/ Wulf, Beck'scher Online-Kommentar ZPO, § 524 Rdnr. 13).

  • BGH, 29.11.1988 - X ZR 63/87

    Ausweitung des Schutzbereichs eines Verfahrens-Patents; Vergütungsanspruch des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.01.2013 - 2 U 22/10
    Die notwendige Orientierung am Patentanspruch setzt voraus, dass der Patentanspruch in allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Überlegungen des Fachmanns bildet (BGHZ 106, 84, 90 f. = GRUR 1989, 205 - Schwermetalloxidationskatalysator; BGHZ 150, 149, 154 = GRUR 2002, 5145 - Schneidmesser I; BGH, GRUR 2011, 701, 705 35 - Okklusionsvorrichtung).
  • BGH, 12.03.2002 - X ZR 168/00

    Schneidmesser I

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.01.2013 - 2 U 22/10
    Die notwendige Orientierung am Patentanspruch setzt voraus, dass der Patentanspruch in allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Überlegungen des Fachmanns bildet (BGHZ 106, 84, 90 f. = GRUR 1989, 205 - Schwermetalloxidationskatalysator; BGHZ 150, 149, 154 = GRUR 2002, 5145 - Schneidmesser I; BGH, GRUR 2011, 701, 705 35 - Okklusionsvorrichtung).
  • BGH, 30.09.1960 - IV ZR 46/60

    Beschwer durch Schuldausspruch in Ehesache

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.01.2013 - 2 U 22/10
    Die Anschlussberufung muss zwar nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sein (BGH, NJW 1954, 266, 267; BGHZ 33, 169, 172 = NJW 1961, 28; BGH, FamRZ 1984, 657, 659; BGHZ 109, 179 = NJW 1990, 447, 449; BGH, NJW-RR 1990, 318; NJW 2001, 1272; Zöller/Heßler, a.a.O., § 524 Rdnr. 6).
  • BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 51/86

    Begründung der Anschlußberufung

  • BGH, 06.07.1989 - IX ZR 280/88

    Feststellungsklage - Zwischenfeststellung - Feststellung eines

  • BGH, 17.07.2012 - X ZR 113/11

    Palettenbehälter II

  • OLG Düsseldorf, 07.11.2013 - 2 U 29/12

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein WC-Sitzgelenk mit einer

    (3.5)Die Entscheidung des Senats vom 03.01.2013 (I-2 U 22/10) steht den vorstehenden Überlegungen nicht entgegen.
  • LG München I, 14.10.2021 - 7 O 12732/20

    Auswahlentscheidung, Erfindung, Patent, Patentanspruch, Technik, Verletzung,

    Sie kann auch durch Bezugnahme auf ein Dokument des Standes der Technik erfolgen (vgl. OLG Düsseldorf BeckRS 2013, 11783 Abschnitt D. 2. b) cc) (1.) - Regenschirm).

    Aus Sicht der Kammer spricht daher viel dafür, dass eine Situation vorliegt, wie sie auch in der bereits zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf (BeckRS 2013, 11783) gegeben war: die Beschränkung des generischen Merkmals "Schalter" auf den Leistungs-FET-Schalter dient objektiv dem Zweck, die im Stand der Technik als für Starthilfevorrichtungen für Fahrzeuge weniger geeignet bekannten elektromechanischen Schalter auszunehmen und ausschließlich Leistungs-FET-Schalter zu verwenden.

  • OLG Düsseldorf, 14.08.2014 - 15 U 16/14

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für ein Stimmventil mit Filter

    Im Allgemeinen ist die Gleichwertigkeit im Übrigen zu verneinen, wenn die angegriffene Ausführungsform mit ihrem abgewandelten Mittel genau das Gegenteil der Lehre des Klagepatents darstellt (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 195 - WC-Sitzgelenk; OLG Düsseldorf, BeckRS 2013, 18740, S. 8 - Drospirenon) oder wenn der gattungsbildende Stand der Technik zur Lösung eines bestimmten technischen Problems zwei verschiedene konstruktive Varianten offenbart, die Gegenstand nebengeordneter Patentansprüche waren, der Hauptanspruch jedoch nur eine dieser Varianten aufgegriffen hat und die angegriffenen Ausführungsformen sich der anderen Variante bedient (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 195 - WC-Sitzgelenk; OLG Düsseldorf, BeckRS 2013, 11783 - Regenschirm).
  • OLG Düsseldorf, 14.08.2014 - 15 U 15/14

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für ein Stimmventil mit Filter

    Im Allgemeinen ist die Gleichwertigkeit im Übrigen zu verneinen, wenn die angegriffene Ausführungsform mit ihrem abgewandelten Mittel genau das Gegenteil der Lehre des Klagepatents darstellt (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 195 - WC-Sitzgelenk; OLG Düsseldorf, BeckRS 2013, 18740, S. 8 - Drospirenon) oder wenn der gattungsbildende Stand der Technik zur Lösung eines bestimmten technischen Problems zwei verschiedene konstruktive Varianten offenbart, die Gegenstand nebengeordneter Patentansprüche waren, der Hauptanspruch jedoch nur eine dieser Varianten aufgegriffen hat und die angegriffenen Ausführungsformen sich der anderen Variante bedient (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 195 - WC-Sitzgelenk; OLG Düsseldorf, BeckRS 2013, 11783 - Regenschirm).
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