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   KG, 07.06.2013 - 5 U 110/12   

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https://dejure.org/2013,16647
KG, 07.06.2013 - 5 U 110/12 (https://dejure.org/2013,16647)
KG, Entscheidung vom 07.06.2013 - 5 U 110/12 (https://dejure.org/2013,16647)
KG, Entscheidung vom 07. Juni 2013 - 5 U 110/12 (https://dejure.org/2013,16647)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Aserbaidschan.de

    § 12 S 1 Alt 2 BGB, § 12 S 2 BGB
    Namensanmaßung: Nutzung der Internet-Domain "aserbaidschan.de" durch einen Dritten

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Verletzung der Namensrechte der Republik Aserbaidschan durch die Domain aserbaidschan.de

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nutzung der Internet-Domain "aserbaidschan.de" durch einen Dritten als unzulässige Namensanmaßung gegenüber der Republik Aserbaidschan

  • kanzlei.biz

    Unzulässige Namensanmaßung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 12
    Verletzung des Namensrechts eines Staates durch Führung der Bezeichnung als Internet-Domain

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aserbaidschan.de

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Domain "aserbaidschan.de" verletzt Namensrechte der Republik Aserbaidschan

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Registrierung und Nutzung der Domain aserbaidschan.de verletzt die Namensrechte des Landes Aserbaidschan

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Domainrecht - unzulässige Namensanmaßung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Domain "aserbaidschan.de" verletzt Namensrechte

  • dopatka.eu (Kurzinformation)

    "aserbaidschan.de" verletzt Namensrecht der Republik Aserbaidschan

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Namensanmaßung durch Domainnutzung

Besprechungen u.ä.

  • cr-online.de (Entscheidungsbesprechung)

    Aserbaidschan.de: Ansprüche auf Domainlöschung nach Kennzeichen- und Namensrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2013, 490
  • BeckRS 2013, 12032
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • KG, 29.05.2007 - 5 U 153/06

    Namensanmaßung: Nutzung eines übersetzten Staatsnamens als Internet-Domain mit

    Auszug aus KG, 07.06.2013 - 5 U 110/12
    Die Nutzung der Internet-Domain "aserbaidschan.de" durch einen Dritten stellt eine gegenüber der Republik Aserbaidschan unzulässige Namensanmaßung dar (Fortführung von KG Berlin, 29. Mai 2007, 5 U 153/06, MMR 2007, 600 - tschechische-republik.at/.ch/.com; Abgrenzung zu OLG Brandenburg, 12. Juni 2007, 6 U 123/06, GRUR-RR 2008, 105 - schlaubetal.de).(Rn.54) (Rn.55) (Rn.57) (Rn.64).

    Die hier zum Zuge gekommene Untersagungsformel ist eine in namensrechtlichen Domainstreitigkeiten jedenfalls nicht unübliche und unterliegt unter Bestimmtheitsgesichtspunkten keinen Bedenken [vgl. auch schon Senat, Beschl. v. 29.05.2007 - 5 U 153/06 - juris "Tenor" und juris Rn. 18, 19 (insoweit nicht abgedruckt in MMR 2007, 600 - tschechische-republik.at/.ch/.com)].

    Der Name, der für eine bestimmte Gebietskörperschaft im Inland gemeinhin benutzt wird, genießt den Schutz des § 12 BGB (vgl. auch schon Senat, Beschl. v. 29.05.2007 - 5 U 153/06, teilw.

    abgedruckt in MMR 2007, 600 - tschechische-republik.at/.ch/.com).

    Demzufolge lässt "aserbaidschan.de" meinen, dass sich die Klägerin diese Domain bei der deutschen Domainvergabestelle habe registrieren lassen (so schon Senat MMR 2007, 600 f. - tschechische-republik.at/.ch/.com).

    Diese Sichtweise steht, wie der Senat bereits früher ausgeführt hat und worauf er verweist, nicht in Widerspruch zu (ohnehin insoweit nicht tragenden) Ausführungen in BGH GRUR 2007, 259 - solingen.info - und der dortigen Vorinstanz OLG Düsseldorf GRUR 2007, 259, mit Blick auf eine (dort als solche gar nicht streitgegenständliche) Domain "karlsruhe.at" [vgl. Senat, Beschl. v. 29.05.2007 - 5 U 153/06 - juris Rn. 7, 8, 26 (insoweit nicht vollständig abgedruckt in MMR 2007, 600 f. - tschechische-republik.at/.ch/.com)].

    Mit Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang dem Vorbringen des Beklagten zu existierenden Domains in der Kombination "X.de" (wobei X für eine Staatsbezeichnung steht), welche nicht vom Staat "X" sondern von Dritten geführt werden (vgl. Anlage B 11), mit dem Argument keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, dass dies an dem Tatbestand einer Namensverletzung - eben auch in allen diesen Fällen - nichts ändert (vgl. auch schon Senat MMR 2007, 600 f. - tschechische-republik.at/.ch/.com) und dass es Sache der jeweiligen Staaten ist, hiergegen vorzugehen oder aber eben - aus welchen Gründen auch immer - auch nicht.

  • BGH, 21.09.2006 - I ZR 201/03

    solingen. info

    Auszug aus KG, 07.06.2013 - 5 U 110/12
    Auch dieses Nebeneinander beider Begehren (Verwendungsverbot und Verzichtserklärung) entspricht prozessualen Gepflogenheiten in Domainstreitigkeiten und wird von der Rechtsprechung unter Bestimmtheits- oder anderen Zulässigkeitsgesichtspunkten nicht in Zweifel gezogen (vgl. nur BGH GRUR 2007, 259 - solingen.info).

    Aufgrund dieser Bezeichnung kann sie unter denselben Voraussetzungen wie ein anderer Namensträger gegen einen nichtberechtigten Dritten vorgehen (BGH GRUR 2007, 259, Rn. 14 - solingen.info; vgl. auch BGH GRUR 2012, 651, Rn. 19 - regierung-oberfranken.de).

    Wird ein fremder Name - auch der Name einer Gebietskörperschaft - als Internetadresse benutzt, werden die Voraussetzungen einer unberechtigten Namensanmaßung in ständiger - auch aktueller - höchstrichterlicher Rechtsprechung regelmäßig bejaht (vgl. z.B. BGH GRUR 2007, 259, Rn. 14 - solingen.info), und zwar auch schon im Fall der bloßen Registrierung (vgl. BGH GRUR 2012, 651, Rn. 19 - regierung-oberfranken.de; BGH GRUR 2012, 304, Rn. 29 - Basler Haar-Kosmetik; BGH GRUR 2013, 294, Rn. 14 - dlg.de).

    Der Internetnutzer orientiert sich bei der Zuordnung der Domain zu einem Namensträger primär an der Second-Level-Domain, hier "aserbaidschan" (vgl. BGH GRUR 2007, 259, Rn. 18 - solingen.info).

    Diese Sichtweise steht, wie der Senat bereits früher ausgeführt hat und worauf er verweist, nicht in Widerspruch zu (ohnehin insoweit nicht tragenden) Ausführungen in BGH GRUR 2007, 259 - solingen.info - und der dortigen Vorinstanz OLG Düsseldorf GRUR 2007, 259, mit Blick auf eine (dort als solche gar nicht streitgegenständliche) Domain "karlsruhe.at" [vgl. Senat, Beschl. v. 29.05.2007 - 5 U 153/06 - juris Rn. 7, 8, 26 (insoweit nicht vollständig abgedruckt in MMR 2007, 600 f. - tschechische-republik.at/.ch/.com)].

    Die vorstehenden Feststellungen zu einer Zuordnungsverwirrung durch die Verbindung des Namens einer Gebietskörperschaft mit der Top-Level-Domain ".de" kann der Senat aufgrund eigener Sachkunde treffen (vgl. auch BGH GRUR 2007, 259, Rn. 20 - solingen.info).

  • BGH, 26.06.2003 - I ZR 296/00

    Maxem.de - Namensträger gewinnt Streit um Internet-Adresse

    Auszug aus KG, 07.06.2013 - 5 U 110/12
    Entgegen der Berufung folgt aus BGHZ 155, 273 - maxem.de - nichts anderes.

    Aber auch eine geringe Zuordnungsverwirrung reicht für die Namensanmaßung aus, wenn dadurch - wie hier - das berechtigte Interesse des Namensträgers in besonderem Maße beeinträchtigt wird (BGHZ 155, 273, 276 - maxem.de).

  • BGH, 09.11.2011 - I ZR 150/09

    Basler Haar-Kosmetik

    Auszug aus KG, 07.06.2013 - 5 U 110/12
    Wird ein fremder Name - auch der Name einer Gebietskörperschaft - als Internetadresse benutzt, werden die Voraussetzungen einer unberechtigten Namensanmaßung in ständiger - auch aktueller - höchstrichterlicher Rechtsprechung regelmäßig bejaht (vgl. z.B. BGH GRUR 2007, 259, Rn. 14 - solingen.info), und zwar auch schon im Fall der bloßen Registrierung (vgl. BGH GRUR 2012, 651, Rn. 19 - regierung-oberfranken.de; BGH GRUR 2012, 304, Rn. 29 - Basler Haar-Kosmetik; BGH GRUR 2013, 294, Rn. 14 - dlg.de).

    Wird der eigene Name durch einen Nichtberechtigten als Domain unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain ".de" registriert, wird dadurch über die Zuordnungsverwirrung hinaus ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt, da die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse nur einmal vergeben werden kann (BGH GRUR 2012, 304, Rn. 39 - Basler Haar-Kosmetik).

  • BGH, 08.03.2012 - I ZR 202/10

    Marktführer Sport

    Auszug aus KG, 07.06.2013 - 5 U 110/12
    Der Senat (Einzelrichter) kann das vorstehend skizzierte Verkehrsverständnis zum Begriff "Aserbaidschan" (als Bezeichnung für den Staat, der hier die Klägerin ist) unter Heranziehung der Lebenserfahrung, selbst tatrichterlich so würdigen, da der Beklagte sich mit der streitgegenständlichen Domain an das allgemeine Publikum richtet (vgl. dazu auch BGH GRUR 2012, 1053, Rn. 22 - Marktführer Sport).

    Damit wird (und wurde auch schon 2003) gerade keine Region, sondern ein bestimmter Staat, nämlich die Klägerin verstanden, nicht dagegen eine sich davon unterscheidende weitere Region im Nordwesten Irans (was der Senat [Einzelrichter] wiederum alles kraft eigenen Erfahrungswissens so beurteilen kann [vgl. BGH GRUR 2012, 1053, Rn. 22 - Marktführer Sport] und beurteilt).

  • BGH, 13.12.2012 - I ZR 150/11

    dlg.de - Zur Haftung des auf Löschung des Domainnamens in Anspruch genommenen

    Auszug aus KG, 07.06.2013 - 5 U 110/12
    Wird ein fremder Name - auch der Name einer Gebietskörperschaft - als Internetadresse benutzt, werden die Voraussetzungen einer unberechtigten Namensanmaßung in ständiger - auch aktueller - höchstrichterlicher Rechtsprechung regelmäßig bejaht (vgl. z.B. BGH GRUR 2007, 259, Rn. 14 - solingen.info), und zwar auch schon im Fall der bloßen Registrierung (vgl. BGH GRUR 2012, 651, Rn. 19 - regierung-oberfranken.de; BGH GRUR 2012, 304, Rn. 29 - Basler Haar-Kosmetik; BGH GRUR 2013, 294, Rn. 14 - dlg.de).

    Ein berechtigtes Interesse zur Verwendung der Top-Level-Domain ".de" kann auch bei einer ausländischen Person bestehen, die etwa unter dieser Domain deutschsprachige Inhalte zugänglich machen möchte (so für ein ausländisches Unternehmen BGH GRUR 2013, 294, Rn. 17 - dlg.de).

  • BGH, 27.03.2013 - I ZR 100/11

    AMARULA/Marulablu

    Auszug aus KG, 07.06.2013 - 5 U 110/12
    Auch der von der Berufung in diesem Zusammenhang ins Spiel gebrachte Aspekt einer "gespaltenen Verkehrsauffassung" [vgl. dazu BGH GRUR 2004, 947 - Gazoz (berichtigter Leitsatz in GRUR 2005 60); BGH GRUR 2013, 631 - AMARULA/Marulablu] ändert an Vorstehendem nichts.

    Nur in einem solchen - hier aber nicht vorliegenden - Fall reicht es für die Bejahung eines Verletzungstatbestands aus, wenn Verwechslungsgefahr (bzw. hier: Zuordnungsverwirrung) bei einem der angesprochenen Verkehrskreise besteht (vgl. BGH GRUR 2013, 631, Rn. 64 - AMARULA/Marulablu).

  • KG, 15.03.2013 - 5 U 41/12

    Namensschutz des Landes Berlin

    Auszug aus KG, 07.06.2013 - 5 U 110/12
    Ein Name wird im Sinne des § 12 BGB gebraucht, wenn durch seine Benutzung eine erkennbare Beziehung zu dem Namensträger hergestellt wird (Senat, Urt. v. 15.03.2013 - 5 U 41/12, S. 7 - berlin.com).

    Denn ihm stehen keine eigenen Rechte an dem Namen zu und er kann sich auch nicht auf die Rechte eines Dritten berufen (vgl. Senat, Urt. v. 15.03.2013 - 5 U 41/12, S. 8 - berlin.com - m.w.N.).

  • BGH, 24.04.2008 - I ZR 159/05

    afilias. de

    Auszug aus KG, 07.06.2013 - 5 U 110/12
    Insofern gilt für (das in Vorderasien gelegene) Aserbaidschan nichts anderes (und galt auch schon zum Zeitpunkt der Domainregistrierung, worauf gemäß BGH GRUR 2008, 1099, Rn. 32 - afilias.de - abzustellen ist, im Jahre 2003 nichts anderes) als beispielsweise für Frankreich, Spanien oder Estland.

    Im Rahmen der bei Namensrechtsverletzungen gebotenen Interessenabwägung kann der Nichtberechtigte sich in der Regel nicht auf schützenswerte Belange berufen, die zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wären (vgl. BGH GRUR 2008, 1099, Rn. 27 - afilias.de).

  • BGH, 27.10.2011 - I ZR 131/10

    regierung-oberfranken. de

    Auszug aus KG, 07.06.2013 - 5 U 110/12
    Aufgrund dieser Bezeichnung kann sie unter denselben Voraussetzungen wie ein anderer Namensträger gegen einen nichtberechtigten Dritten vorgehen (BGH GRUR 2007, 259, Rn. 14 - solingen.info; vgl. auch BGH GRUR 2012, 651, Rn. 19 - regierung-oberfranken.de).

    Wird ein fremder Name - auch der Name einer Gebietskörperschaft - als Internetadresse benutzt, werden die Voraussetzungen einer unberechtigten Namensanmaßung in ständiger - auch aktueller - höchstrichterlicher Rechtsprechung regelmäßig bejaht (vgl. z.B. BGH GRUR 2007, 259, Rn. 14 - solingen.info), und zwar auch schon im Fall der bloßen Registrierung (vgl. BGH GRUR 2012, 651, Rn. 19 - regierung-oberfranken.de; BGH GRUR 2012, 304, Rn. 29 - Basler Haar-Kosmetik; BGH GRUR 2013, 294, Rn. 14 - dlg.de).

  • OLG Brandenburg, 12.06.2007 - 6 U 123/06

    Namensrecht: Anspruch auf Unterlassung betreffend der Nutzung, Registrierung und

  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 138/99

    Domainnamen: Deutsche Shell gewinnt Streit um "shell.de"

  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 23/02

    "Gazoz"; Unlauterkeit der Benutzung eines Zeichens

  • BGH, 02.12.2004 - I ZR 92/02

    Pro Fide Catholica

  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 200/06

    Augsburger Puppenkiste

  • OLG München, 12.08.1999 - 6 U 4484/98

    Zulässigkeit und Rechtsfolgen des sog. Domain-Grabbing

  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 188/09

    Landgut Borsig

  • OLG Hamm, 17.12.2013 - 4 U 100/13

    Umfang der Informationspflichten eines in Ägypten residierenden Dienstanbieters

    Zwar mögen solche Berichte einen gewissen Anscheinsbeweis dafür begründen, dass ein Fax abgesendet wurde, daraus folgt aber nicht der Beweis für die korrekte Übermittlung, also den Zugang (vgl. BGH NJW 2013, 2514 Tz. 10 f.; BGH, Beschl. V. 21.07.2011 - IX ZR 148/10 - BeckRS 2011, 21743 unter Rz. 3; ebenso KG Urt. v. 07.06.2013 - 5 U 110/12 - BeckRS 2013, 12032 mit dem Hinweis darauf, dass "[n]ormalerweise [...] eine Absendung ... noch nicht den Zugang [beweist]", insoweit nicht abgedruckt in GRUR-RR 2013, 490).
  • LG Berlin, 27.02.2017 - 3 O 19/15

    Land Berlin unterliegt im Rechtsstreit um www.berlin.com

    Damit liegt keine widersprüchliche Domain wie etwa bei "karlsruhe.at" oder "aserbaidschan.de" (Kammergericht, Urteil vom 7. Juni 2013 - 5 U 110/12 -, juris) vor.
  • KG, 17.03.2015 - 5 U 111/13

    Markenrecht: Verwechslungsgefahr zwischen der Wortmarke "Rio Grande" und dem

    Der Senat (Einzelrichter) kann das vorstehend skizzierte Verkehrsverständnis zu den konkret in Rede stehenden Bezeichnungen unter Heranziehung der Lebenserfahrung - mit Blick auch auf die nachstehenden Erwägungen zur Verwechslungsgefahr (B III 2) - tatrichterlich so würdigen, da die Beklagte sich mit der streitgegenständlichen Bezeichnung an das allgemeine Publikum richtet (vgl. Senat WRP 2013, 1248, 1251 - aserbaidschan.de - mit Hinweis auf BGH GRUR 2012, 1053, Rn. 22 - Marktführer Sport).
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