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   OLG München, 18.07.2013 - 6 U 4999/11   

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OLG München, 18.07.2013 - 6 U 4999/11 (https://dejure.org/2013,19660)
OLG München, Entscheidung vom 18.07.2013 - 6 U 4999/11 (https://dejure.org/2013,19660)
OLG München, Entscheidung vom 18. Juli 2013 - 6 U 4999/11 (https://dejure.org/2013,19660)
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Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Streit um Elvis' Erbe - Nachlassverwalter erringen Teilerfolg

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2013, 12174
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG München, 01.06.2017 - 6 U 310/16

    Nachvergütungsanspruch für die Nutzung der Verwertungsrechte an Tonträgern -

    Durch rechtskräftiges Teil- und Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 18.07.2013, Az. 6 U 4999/11 (Bl. 539/587 d.A.), wurde die Beklagte zu 1) zur Auskunft über die Verwertung der von E. P. bis einschließlich 28.02.1973 aufgenommenen Musiktitel in Deutschland ab dem 01.04.2008 verurteilt.

    In § 32 a UrhG wird zwischen den Erträgen des Vertragspartners des Urhebers (Abs. 1) und den Erträgen, die von Dritten (Abs. 2) erzielt werden, unterschieden (vgl. bereits Senat, Urteil vom 18.07.2013 - 6 U 4999/11, BeckRs 2013, 12174).

    Soweit von der Gesamtvergütung insgesamt 2, 6 Mio. US-Dollar an C. P. ausgezahlt wurden, handelt es sich - wie der Senat bereits mit Urteil vom 18.07.2013 (Az.: 6 U 4999/11, BeckRS 2013, 12174) festgestellt hat - um eine Auszahlungsmodalität, die aber nicht zur Folge hat, dass dieser Anteil nicht an der Höhe der vereinbarten Vergütung gegenüber E. P. teil hätte.

    g) Das Landgericht hat weiterhin zutreffend bei der Ermittlung der auf die hier relevanten Zeiträume entfallenden tatsächlichen Vergütung den maßgeblichen Zeitraum für die Nachvergütung nach Monaten ins Verhältnis zu dem seit Abschluss des Buyout-Agreements verstrichenen Gesamtzeitraum gesetzt und im Rahmen einer wertenden Betrachtung mit der gesamten Gegenleistung vervielfältigt (so auch bereits Senat, Urteil vom 18.07.2013 - 6 U 4999/11, BeckRS 2013, 12174).

    Damit haben die Parteien zu erkennen gegeben, dass es sich aus ihrer Sicht bei einem Vergütungssatz in Höhe von 13% um eine angemessene Beteiligung an den Erträgen aus der ausschließlichen Nutzung der Verwertungsrechte an Tonträgeraufnahmen mit Gesangsdarbietungen handele (vgl. bereits Senat, Urteil vom 18.07.2013 - 6 U 4999/11, BeckRS 2013, 12174).

    a) Soweit das Landgericht bei seiner Beurteilung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32 a Abs. 1 Satz 1 UrhG vorliegt, auch Erträge der Beklagten zu 1) zwischen dem 29.03.2002 und dem 31.12.2007 berücksichtigt hat (vgl. S. 18, 1. Absatz LGU), da diese im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht verbraucht sind (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 53 ff., 61 - Das Boot; Senat, Urteil vom 18.07.2013, Az.: 6 U 4999/11, BeckRS 2013, 12174), hätte es allerdings auch im Hinblick auf die Berechnung der tatsächlich erhaltenen anteiligen Vergütung diesen Zeitraum mit einbeziehen müssen.

    cc) Auch bestand keine unsichere oder unklare Rechtslage, mit der Folge, dass die Verjährung erst nach der Entscheidung des Senats vom 18.07.2013 (Az.: 6 U 4999/11, BeckRS 2013, 12174) zu laufen begonnen hätte.

    Vorliegend kann sich die Klägerin nicht darauf zurückziehen, erst aus der Entscheidung des OLG München vom 18.07.2013 (Az.: 6 U 4999/11, BeckRS 2013, 12174) habe sich ergeben, dass die Beklagte zu 2) trotz ihrer Konzernangehörigkeit zur Beklagten zu 1) als "Dritte" im Sinne von § 32 a Abs. 2 UrhG anzusehen sei.

    Nachdem gemäß § 32 a Abs. 1 Satz 1 UrhG bei der Beurteilung die gesamten Beziehungen des Urhebers zu seinem Vertragspartner zu berücksichtigen sind, kann dabei auch Beachtung finden, dass die Parteien den hier vorliegenden Umstand, dass die tatsächliche Verwertung durch die verlängerte Schutzdauer über einen nunmehr sehr viel längeren Zeitraum möglich ist, durch wirksamen Ausschluss der Regelungen der §§ 137 c Abs. 1, 137 Abs. 3 UrhG berücksichtigt haben (vgl. Senat, Urteil vom 18.07.2013 - 6 U 4999/11, BeckRS 2013, 12174).

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