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   AGH Nordrhein-Westfalen, 08.11.2013 - 2 AGH 26/12   

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AGH Nordrhein-Westfalen, 08.11.2013 - 2 AGH 26/12 (https://dejure.org/2013,38834)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08.11.2013 - 2 AGH 26/12 (https://dejure.org/2013,38834)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08. November 2013 - 2 AGH 26/12 (https://dejure.org/2013,38834)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 945
  • BeckRS 2013, 22250
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.04.2005 - AnwZ (B) 27/04

    Erhebung von Umlagen zur Finanzierung der anwaltsbezogenen Referendarausbildung

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 08.11.2013 - 2 AGH 26/12
    Die Erhebung und Bemessung der Mitgliedsbeiträge einer Rechtsanwaltskammer darf zwar nicht zu einer ungerechtfertigten Belastung der Kammermitglieder führen, so dass das Freiheitsrecht der Mitglieder aus Art. 2 Abs. 1 GG im Hinblick auf grundsätzlich zulässige Zwangsmitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die legitime öffentliche Aufgaben erfüllt, den Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung überschreitet (BGH v. 18.4.2005 - AnwZ (B) 27/04, juris Rn. 19).

    Bei einem jährlichen Mitgliedsbeitrag von 240, 00 EUR pro Kammermitglied, der allenfalls im mittleren Bereich anzusiedeln ist, ist diese Grenze aber nicht erreicht (vgl. BGH v. 18.4.2005 - AnwZ (B) 27/04, juris Rn. 19, wonach eine Belastung von 240, 00 EUR mit 215, 00 EUR Beitrag zuzüglich 25, 00 EUR Umlage bereits im Jahr 2003 als zulässig angesehen wurde).

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung umfasst der dergestalt umrissene Aufgabenbereich aber nicht nur die den Rechtsanwaltskammern gesetzlich ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben, sondern er erstreckt sich auch auf alle Angelegenheiten, welche von allgemeiner - nicht nur rein wirtschaftlicher - Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind (zuletzt BGH v. 18.4.2005 -AnwZ (B) 27/04, juris Rn. 13 m.w.N.).

    Voraussetzung ist insoweit, dass es sich um Angelegenheiten handelt, die für die Rechtsanwaltschaft von allgemeiner Bedeutung sind, weil sie der Sicherung der Qualität der Rechtsberatung und damit der dauerhaften Festigung der Stellung der gesamten Rechtsanwaltschaft auf dem Beratungsmarkt dienen (BGH v. 18.4.2005 - AnwZ (B) 27/04, juris Rn. 17).

    Es genügt aber auch, dass nur eine generelle Bedeutung für die Anwaltschaft auszumachen ist, wobei auch dieser Begriff weit zu verstehen ist (BGH v. 17.5.1976 - AnwZ (B) 39/75, juris, Rn. 22; BGH v. 18.4.2005 - AnwZ (B) 27/04, juris Rn. 17).

  • BGH, 17.05.1976 - AnwZ (B) 39/75

    Zuschuß für neben amtliche Berufsschullehrkräfte

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 08.11.2013 - 2 AGH 26/12
    Durch die Festsetzung des Kammerbeitrags für das Jahr 2013 ergeben sich unmittelbare Auswirkungen auf die Leistungspflichten des Klägers gegenüber der Beklagten, sodass eine Beeinträchtigung der subjektiven Rechte des Klägers möglich erscheint, wenn die Höhe des festgesetzten Kammerbeitrag unrechtmäßig ist (vgl. dazu BGH v. 25.1.1971 - AnwZ (B) 16/70; juris Rn. 5; BGH v. 17.05.1976 - AnwZ (B) 39/75, juris Rn. 19; AnwGH Berlin v. 2.12.1999.

    Es genügt aber auch, dass nur eine generelle Bedeutung für die Anwaltschaft auszumachen ist, wobei auch dieser Begriff weit zu verstehen ist (BGH v. 17.5.1976 - AnwZ (B) 39/75, juris, Rn. 22; BGH v. 18.4.2005 - AnwZ (B) 27/04, juris Rn. 17).

    Dass die ordnungsgemäße Ausbildung der Anwalts-gehilfen insgesamt gewährleistet ist, muss deshalb als Angelegenheit von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft angesehen werden (BGH v. 17.05.1976 - AnwZ (B) 39/75, juris Rn. 23).

    Ein wesentlicher Abfall der Leistungen der Kanzleimitarbeiter und die damit verbundene Gefahr von Versäumnissen der verschiedensten Art kann auf die Dauer teurer kommen (BGH v. 17.05.1976 - AnwZ (B) 39/75, juris Rn. 24 ff.).

  • BGH, 25.01.1971 - AnwZ (B) 16/70

    Kammerbeitrag der Simultananwälte

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 08.11.2013 - 2 AGH 26/12
    Durch die Festsetzung des Kammerbeitrags für das Jahr 2013 ergeben sich unmittelbare Auswirkungen auf die Leistungspflichten des Klägers gegenüber der Beklagten, sodass eine Beeinträchtigung der subjektiven Rechte des Klägers möglich erscheint, wenn die Höhe des festgesetzten Kammerbeitrag unrechtmäßig ist (vgl. dazu BGH v. 25.1.1971 - AnwZ (B) 16/70; juris Rn. 5; BGH v. 17.05.1976 - AnwZ (B) 39/75, juris Rn. 19; AnwGH Berlin v. 2.12.1999.

    (BGH v. 25.01.1971 -AnwZ (B) 16/70, juris Rn. 6; Hartung, in: Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl. 2010.

  • BGH, 12.12.1988 - AnwZ 29/88

    Wirkung der Entlastung

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 08.11.2013 - 2 AGH 26/12
    Die Entlastung des Vorstandes iSd. § 89 Abs. 2 Nr. 6 BRAO hat aber nicht die Wirkung eines Verzichts auf etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vorstand der Beklagten, so wie es bei Entlastungsentscheidungen im Privatrecht möglich ist (BGH v. 12.12.1988 - AnwZ 29/88).

    Angesichts der öffentlich-rechtlichen Verfassung der Beklagten, in deren Folge sie nicht willkürlich über ihre Mittel verfügen darf, führt eine Entlastung nicht zu einer materiellen Präklusion, sondern vermag allenfalls Haushaltsüberschreitungen zu genehmigen oder haushaltsrechtliche Mängel formeller Art zu heilen (vgl. BGH v. 12.12.1988 - AnwZ 29/88, juris Rn. 12 ff.).

  • AGH Berlin, 02.12.1999 - 1 AGH 6/99

    Kammerumlage

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 08.11.2013 - 2 AGH 26/12
    - 1 AGH 6/99; juris Rn 22; Deckenbrock, in: Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl. 2010, § 112f Rn. 17; Böhnlein, in: Feuerich/Weyland, BRAO.
  • BGH, 13.04.1992 - AnwZ (B) 2/92

    Unzulässige Vorstandswahl durch Kammerversammlung

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 08.11.2013 - 2 AGH 26/12
    Der Gesetzgeber hat damit in zulässiger Weise die Regelung der Wahl-modalitäten der Kammer im Vertrauen darauf überlassen, dass diese im Rahmen der ihr zugebilligten Verbandsautonomie eine angemessene und mit den Grundsätzen der Demokratie zu vereinbarende Regelung treffen wird (BGH Beschl. v. 13.04.1992 NJW 1992, 1962).
  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83

    Arbeitnehmerkammern Bremen

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 08.11.2013 - 2 AGH 26/12
    Die allgemeinen Wahlgrundsätze, insbesondere das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Chancengleichheit aller Wahlbewerber finden Anwendung, wenn es sich um eine Zwangsmitgliedschaft mit Beitragspflicht in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt und die Mitglieder des Repräsentativorgans durch Urwahl aller Wahlberechtigten nach dem Verhältniswahlsystem zu wählen sind (vgl. BVerfG Beschluss v. 22.10.1985 - 1 BvL 44/83 zur Wahl zu den Vollversammlungen der Arbeitnehmerkammern im Lande Bremen).
  • BGH, 16.10.2000 - AnwZ (B) 63/99

    Geheime Wahl des Vorstands der Rechtsanwaltskammer

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 08.11.2013 - 2 AGH 26/12
    Für diese Sichtweise spricht schon der Wortlaut von § 112f Abs. 2 S. 2 BRAO, der nur bei der Anfechtung von Beschlüssen die Geltendmachung der Verletzung persönlicher Rechte verlangt (vgl. BGH NJW-RR 2001, 995).
  • BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 80/09

    Rechtsanwaltskammer: Zwei-Jahres-Turnus für Teilneuwahlen des Kammervorstandes;

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 08.11.2013 - 2 AGH 26/12
    Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Abwägung zwischen diesen beiden Interessen vorzunehmen (BGH Beschluss v. 08.02.2010 NJOZ 2011, 113).
  • BGH, 07.12.2020 - AnwZ (Brfg) 19/19

    Anfechtung der Wahl zum Vorstand in der Kammerversammlung wegen unzulässiger

    Angesichts der großen Anzahl der für sie abgegebenen Stimmen - der Beigeladene zu 12 wurde mit 526, der Beigeladene zu 14 mit 562 Stimmen gewählt - hätte es zu einem Missbrauch in großem Stil kommen müssen, wofür keine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 82/13, juris Rn. 18 f.; AGH NRW, NJW-RR 2014, 945, 951).

    Solange diese Dritten nicht wählen (dazu unter cc), kann allein ihre (unterstellte) Anwesenheit das Wahlergebnis aber nicht beeinflussen (vgl. AGH NRW, NJW-RR 2014, 945, 951).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 14.12.2018 - 1 AGH 39/17

    Vorstandswahl der RAK Düsseldorf ungültig: Wahlkampfrede statt

    Der Gesetzgeber hat damit in zulässiger Weise die Festlegung der Wahlmodalitäten der P2 im Vertrauen darauf überantwortet, dass die P2 im Rahmen der ihr zugebilligten Verbandsautonomie eine angemessene und mit den Grundsätzen der Demokratie zu vereinbarende Regelung trifft (BGH NJW 1992, 1962; AGH Hamm NJW-RR 2014, 945).

    Demokratische Wahlgrundsätze sind insbesondere bei der Durchführung der Wahlen anzuwenden (; BVerfGE 60, 162 (167 f.); E 71, 81; AGH Hamm, NJW-RR 2014, 945; AGH Berlin, Urteil vom 26.10.2016 - 1 AGH 7/15).

  • AGH Berlin, 26.10.2016 - I AGH 7/15

    Rechtsanwaltskammer Berlin: Vorstandswahlen 2015 rechtmäßig

    bb) Die allgemeinen Wahlgrundsätze, insbesondere auch das aus Art. 3 I GG folgende Gebot der Chancengleichheit aller Wahlbewerber, welches Anwendung findet, wenn es sich um Wahlen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflicht handelt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1985 - 1 BvL 44/83; vgl. AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 8.11.2013 - 2 AGH 26/12), sind nicht verletzt.
  • BGH, 10.01.2018 - AnwZ (Brfg) 2/17

    Anfechtung der Vorstandswahl der Rechtsanwaltskammer; Wählbarkeit von Mitgliedern

    Diese bemisst der Senat im Falle der vorliegenden Anfechtung von Vorstandswahlen einer Rechtsanwaltskammer mit 15.000 EUR (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 82/13, juris Rn. 29 i.V.m. AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. November 2013, BeckRS 2013, 22250 [unter B IV]).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 08.05.2015 - 1 AGH 5/15

    Umlageordnung zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs

    Eine weitergehende Prüfung, insbesondere Zweckmäßigkeitserwägungen, sind dem Gericht dagegen verwehrt, weil dies einen unberechtigten Eingriff in die Selbstverwaltung der Kammer darstellen würde (AGH Hamm NJW-RR 2014, 945, 947).
  • AGH Bayern, 05.11.2021 - BayAGH III - 4 - 6/19

    Streit innerhalb der RAK München eskaliert: Vorstand will Verkauf des Seehauses

    (Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 08.11.2013, Az. 2 AGH 26/12, NJW-RR 2014, 945, Rn. 58 bei juris).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 10.12.2021 - 1 AGH 37/21

    Voraussetzungen für den Erlass oder die Stundung des Rechtsanwalts-Kammerbeitrags

    Die Festsetzung der Höhe des Kammerbeitrags unterliegt dem Ermessen der Kammerversammlung und ist gerichtlich nur darauf überprüfbar, ob das Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde (so AGH NRW, Urteil vom 8.11.2013 - 2 AGH 26/12-) Dass der vergleichsweise niedrige Kammerbeitrag unter diesen Gesichtspunkten unangemessen ist und insbesondere gegen das Kostendeckungsprinzip verstößt, ist nicht ersichtlich und wird von dem Kläger auch nicht vorgetragen (vgl. insoweit VG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2002 -3 K 5939/02-).
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