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   OLG Düsseldorf, 17.12.2012 - V-1 Kart 7/12 (OWi)   

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OLG Düsseldorf, 17.12.2012 - V-1 Kart 7/12 (OWi) (https://dejure.org/2012,45579)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.12.2012 - V-1 Kart 7/12 (OWi) (https://dejure.org/2012,45579)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. Dezember 2012 - V-1 Kart 7/12 (OWi) (https://dejure.org/2012,45579)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2013, 4074
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 10.08.2011 - KRB 55/10

    Versicherungsfusion

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.12.2012 - 1 Kart 7/12
    Eine Erstreckung der fraglichen bußgeldrechtlichen Haftung der B auf die Nebenbetroffene A als Gesamtrechtsnachfolgerin der erstgenannten Gesellschaft würde im Hinblick auf die Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss v. 10. August 2011 -KRB 55/10- Versicherungsfusion [Rdnr. 12] = NJW 2012, 164 ff. = WuW/E DE-R 3455 ff.) nur in Betracht kommen, wenn zwischen der früheren und der neuen Vermögensverbindung nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Identität oder nahezu Identität bestünde; eine darüber hinausgehende Erstreckung der bußgeldrechtlichen Haftung auf Gesamtrechtsnachfolger hat hingegen auszuscheiden, weil eine solche Ausdehnung der Haftung mit dem Wortlaut des § 30 Abs. 1 OWiG nicht mehr im Einklang stehen und deshalb die durch Art. 103 Abs. 2 GG gezogene Grenze richterlicher Auslegung überschreiten würde.

    Eine bußgeldrechtliche Haftung der Nebenbetroffenen als Unternehmen im Sinne des weiten Unternehmensbegriffs nach der europäischen Rechtsprechung (vgl. hierzu EuGH, Urteil v. 10. September 2009 -C-97/08- Akzo Nobel u.a./Kommission , Rdnrn. 54 ff., Slg. I 2009, 08237) oder als Erwerberin des Vermögens der früheren Nebenbetroffenen B (vgl. hierzu EuG, Urteil v. 14. Dezember 2006 -T-259/02- Rdnr. 21 bei juris; EuGH, Urteil v. 28. März 1984 -C-29/83- Compagnie royale asturienne des mines und Rheinzink/Kommission , Rdnr. 9 bei juris) scheidet aus, weil das deutsche Recht wegen der aus § 30 OWiG ersichtlichen Entscheidung des Gesetzgebers für das Rechtsträgerprinzip eine allgemeine Unternehmensgeldbuße nicht zulässt (vgl. BGH, Beschluss v. 10. August 2011 -KRB 55/10- Versicherungsfusion , Rdnr. 15, NJW 2012, 164 [165]).

    Soweit sich diese Vorschrift in beiden Fassungen mit der Höhe der "gegen ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung" zu verhängenden Geldbuße befasst, hat diese Norm nur die Bußgeldbemessung zum Gegenstand, ohne die in § 30 OWiG vorgesehene Begrenzung der Ahndung einer Organtat gegenüber derjenigen juristischen Person, deren Organ die Tat begangen hat, aufzuheben (vgl. den o. g. Beschluss des BGH, Rdnr. 21, NJW 2012, 164 [166]).

  • OLG Düsseldorf, 13.01.2010 - Kart 55/06

    Verhängung eines Bußgeldes wegen eines Kartellrechtsverstoßes gegen den

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.12.2012 - 1 Kart 7/12
    Dies muss zumindest im Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge, möglicherweise - was hier indes offen bleiben kann - darüber hinaus auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Folgen des ordnungswidrigen Verhaltens festgestellt werden (vgl. hierzu Senat, Urteil v. 13. Januar 2010 - VI- Kart 55/06 (OWi), WuW/E DE-R 2932 ff., bei juris zu Rdnr. 81).
  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.12.2012 - 1 Kart 7/12
    Dies entspricht im Übrigen der in der Rechtsprechung des EuGH ausdrücklich in Bezug genommenen Verfassungstradition der Mitgliedstaaten, nach der für die Bundesrepublik Deutschland das in Art. 103 Abs. 2 GG normierte Gebot der Gesetzesbestimmtheit nicht nur für den Deliktstatbestand, sondern auch für die Androhung der Sanktion gilt (vgl. BVerfGE 86, 288 [311]; BVerfGE 105, 135 [152 ff.]).
  • BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95

    Vermögensstrafe

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.12.2012 - 1 Kart 7/12
    Dies entspricht im Übrigen der in der Rechtsprechung des EuGH ausdrücklich in Bezug genommenen Verfassungstradition der Mitgliedstaaten, nach der für die Bundesrepublik Deutschland das in Art. 103 Abs. 2 GG normierte Gebot der Gesetzesbestimmtheit nicht nur für den Deliktstatbestand, sondern auch für die Androhung der Sanktion gilt (vgl. BVerfGE 86, 288 [311]; BVerfGE 105, 135 [152 ff.]).
  • EuGH, 03.05.2011 - C-375/09

    Im Wettbewerbsbereich ist nur die Kommission für die Feststellung zuständig, dass

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.12.2012 - 1 Kart 7/12
    Aus dem Urteil des EuGH vom 3. Mai 2011 in der Rechtssache C-375/09 (BeckRS 2011, 80453) ist Gegenteiliges nicht herzuleiten.
  • EuGH, 03.05.2007 - C-303/05

    DER RAHMENBESCHLUSS ÜBER DEN EUROPÄISCHEN HAFTBEFEHL UND DIE ÜBERGABEVERFAHREN

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.12.2012 - 1 Kart 7/12
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gehört dieser Grundsatz zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten zu Grunde liegen und der vor allem auch durch Art. 7 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) geschützt wird (EuGH, Urteil v. 3. Mai 2007 - C-303/05- Rdnr. 49, NJW 2007, 2237 [2239]).
  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.12.2012 - 1 Kart 7/12
    In jener Entscheidung hat der EuGH lediglich den allgemein anerkannten Grundsatz des Vorranges des Unionsrechts gegenüber dem Recht der Mitgliedstaaten (vgl. EuGH, a.a.O., Rdnr. 33; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss v. 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - bei juris zu Rdnr. 53) bekräftigt und entschieden, dass Art. 5 Kartellverfahrensverordnung in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt und Absatz 2 dieser Vorschrift einer von einer nationalen Wettbewerbsbehörde getroffenen Feststellung entgegensteht, mit der ein Verstoß gegen Art. 102 AEUV verneint wird.
  • EuGH, 28.03.1984 - 29/83

    CRAM / Kommission

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.12.2012 - 1 Kart 7/12
    Eine bußgeldrechtliche Haftung der Nebenbetroffenen als Unternehmen im Sinne des weiten Unternehmensbegriffs nach der europäischen Rechtsprechung (vgl. hierzu EuGH, Urteil v. 10. September 2009 -C-97/08- Akzo Nobel u.a./Kommission , Rdnrn. 54 ff., Slg. I 2009, 08237) oder als Erwerberin des Vermögens der früheren Nebenbetroffenen B (vgl. hierzu EuG, Urteil v. 14. Dezember 2006 -T-259/02- Rdnr. 21 bei juris; EuGH, Urteil v. 28. März 1984 -C-29/83- Compagnie royale asturienne des mines und Rheinzink/Kommission , Rdnr. 9 bei juris) scheidet aus, weil das deutsche Recht wegen der aus § 30 OWiG ersichtlichen Entscheidung des Gesetzgebers für das Rechtsträgerprinzip eine allgemeine Unternehmensgeldbuße nicht zulässt (vgl. BGH, Beschluss v. 10. August 2011 -KRB 55/10- Versicherungsfusion , Rdnr. 15, NJW 2012, 164 [165]).
  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.12.2012 - 1 Kart 7/12
    Eine bußgeldrechtliche Haftung der Nebenbetroffenen als Unternehmen im Sinne des weiten Unternehmensbegriffs nach der europäischen Rechtsprechung (vgl. hierzu EuGH, Urteil v. 10. September 2009 -C-97/08- Akzo Nobel u.a./Kommission , Rdnrn. 54 ff., Slg. I 2009, 08237) oder als Erwerberin des Vermögens der früheren Nebenbetroffenen B (vgl. hierzu EuG, Urteil v. 14. Dezember 2006 -T-259/02- Rdnr. 21 bei juris; EuGH, Urteil v. 28. März 1984 -C-29/83- Compagnie royale asturienne des mines und Rheinzink/Kommission , Rdnr. 9 bei juris) scheidet aus, weil das deutsche Recht wegen der aus § 30 OWiG ersichtlichen Entscheidung des Gesetzgebers für das Rechtsträgerprinzip eine allgemeine Unternehmensgeldbuße nicht zulässt (vgl. BGH, Beschluss v. 10. August 2011 -KRB 55/10- Versicherungsfusion , Rdnr. 15, NJW 2012, 164 [165]).
  • EuGH, 29.03.2011 - C-352/09

    ThyssenKrupp Nirosta / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.12.2012 - 1 Kart 7/12
    Eine unionsrechtliche Regelung muss vor diesem Hintergrund die Zuwiderhandlungen, aber auch die Sanktionen klar definieren (vgl. EuGH, a.a.O., Rdnrn. 49/50 und Urteil v. 29. März 2011 - C-352/09- Rdnrn. 80/81 bei juris).
  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

  • OLG Düsseldorf, 29.10.2012 - 1 Kart 1/12

    Begriff der verbotenen Verhaltensabstimmung i.S. von § 1 GWB

  • EuGH, 09.10.1984 - 80/81

    Adam u.a. / Kommission

  • LG Berlin, 18.02.2021 - (526 OWi LG) 212 JsOWi 1/20

    Bußgeldbewehrter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung: Verhängung einer

    Die Verhängung einer allgemeine Unternehmensgeldbuße durch deutsche Kartellbehörden ohne Anknüpfung an die Tat eines Repräsentanten kommt danach nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - KRB 47/13, NZKart 2015, 272, 275 f. [Silostellgebühren III]; Beschluss vom 10. August 2011 - KRB 55/10, NJW 2012, 164, 165 [Versicherungsfusion]; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2012 - V-1 Kart 7/12 (OWi)- NZKart 2013, 166, 167 ff. [Silostellgebühren II]).
  • LG Kaiserslautern, 21.06.2019 - 3 O 357/16

    Verkehrsunfall: Auto und Kind - zu nah an Fahrbahn stehend

    Die Kammer kann die schriftlichen Zeugenaussagen seiner Überzeugungsbildung dabei im Wege des Urkundsbeweises unproblematisch zugrunde legen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2018 - V ZB 191/17 - BeckRS 2013, 4074; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. September 2018 - 15 U 52/17 - BeckRS 2018, 23964).
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