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   OVG Niedersachsen, 03.09.2013 - 11 KS 288/12   

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OVG Niedersachsen, 03.09.2013 - 11 KS 288/12 (https://dejure.org/2013,21974)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 03.09.2013 - 11 KS 288/12 (https://dejure.org/2013,21974)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 03. September 2013 - 11 KS 288/12 (https://dejure.org/2013,21974)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Klage gegen Verbot der Vereinigung Besseres Hannover bleibt ohne Erfolg

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Verbot eines Vereins zur Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts

  • spiegel.de (Pressemeldung)

    "Besseres Hannover" bleibt verboten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Rechtsextremer Verein "Besseres Hannover" bleibt verboten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verbot der Vereinigung "Besseres Hannover" rechtmäßig - Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht bestätigt Vereinsverbot

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +2
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    LG Hannover, 18.12.2015 - 40 KLs 7/14

    Zwei Mitglieder von Besseres Hannover wegen Volksverhetzung verurteilt

    BVerwG, 06.01.2014 - 6 B 60.13

    Abgrenzung eines Vereins von Versammlungen oder ähnlich lockeren

    OVG Niedersachsen, 03.09.2013 - 11 KS 288/12

    Klagebefugnis; Vereinigung; Vereinsverbot

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Besseres Hannover

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2013, 1406
  • BeckRS 2013, 55386
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 04.07.2008 - 6 B 39.08

    Anforderungen an das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.09.2013 - 11 KS 288/12
    Diese ist ungeachtet ihrer Rechtsform nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig und wird im Rechtsstreit gemäß § 62 Abs. 3 VwGO durch ihren Vorstand vertreten (BVerwG, Beschl. v. 19.7.2010 - BVerwG 6 B 20.10 -, NVwZ 2011, 372, juris, Rn. 14; Beschl. v. 4.7.2008 - BVerwG 6 B 39.08 -, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 45, juris, Rn. 5; Beschl. v. 2.3.2001 - BVerwG 6 VR 1.01, 6 A 1.01 -, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 34, juris, Rn. 5, 7; BVerwG Urt. v. 13.8.1984 - BVerwG 1 A 26/83 -, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 7, juris, Rn. 6 f.).

    Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist weiter zu entnehmen, dass einzelne Personen ein individuelles und damit nach § 42 Abs. 2 VwGO zulässiges Rechtsschutzbegehren dann verfolgen können, wenn ihnen die Verbotsverfügung zugestellt wurde und soweit sie geltend machen, die Voraussetzungen einer Vereinigung lägen nicht vor (Beschl. v. 4.7.2008 - BVerwG 6 B 39.08 -, a.a.O., Beschl. v. 2.3.2001 - BVerwG 6 VR 1.01, 6 A 1.01 -, a.a.O., siehe auch: Beschl. v. 19.7.2010 - BVerwG 6 B 20.10 -, a.a.O.).

    Mit sonstigen Einwendungen gegen das Vereinsverbot wie etwa das Vorliegen der materiellen Verbotsgründe ist die betreffende Person dagegen ausgeschlossen (BVerwG, Beschl. v. 4.7.2008 - BVerwG 6 B 39.08 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 02.03.2001 - 6 VR 1.01

    Berechtigung eines Mitgliedes einer verbotenen Vereinigung zur Anfechtung des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.09.2013 - 11 KS 288/12
    Ein Handeln für eine Vereinigung setzt eine organisationsinterne Vertretungsbefugnis oder die Erwartung seiner Genehmigung voraus, die ohne entsprechende Hinweise nicht unterstellt werden kann (BVerwG, Beschl. v. 2.3.2001 - BVerwG 6 VR 1.01, 6 A 1.07 -, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 34, juris, Rn. 6).

    Diese ist ungeachtet ihrer Rechtsform nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig und wird im Rechtsstreit gemäß § 62 Abs. 3 VwGO durch ihren Vorstand vertreten (BVerwG, Beschl. v. 19.7.2010 - BVerwG 6 B 20.10 -, NVwZ 2011, 372, juris, Rn. 14; Beschl. v. 4.7.2008 - BVerwG 6 B 39.08 -, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 45, juris, Rn. 5; Beschl. v. 2.3.2001 - BVerwG 6 VR 1.01, 6 A 1.01 -, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 34, juris, Rn. 5, 7; BVerwG Urt. v. 13.8.1984 - BVerwG 1 A 26/83 -, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 7, juris, Rn. 6 f.).

    Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist weiter zu entnehmen, dass einzelne Personen ein individuelles und damit nach § 42 Abs. 2 VwGO zulässiges Rechtsschutzbegehren dann verfolgen können, wenn ihnen die Verbotsverfügung zugestellt wurde und soweit sie geltend machen, die Voraussetzungen einer Vereinigung lägen nicht vor (Beschl. v. 4.7.2008 - BVerwG 6 B 39.08 -, a.a.O., Beschl. v. 2.3.2001 - BVerwG 6 VR 1.01, 6 A 1.01 -, a.a.O., siehe auch: Beschl. v. 19.7.2010 - BVerwG 6 B 20.10 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.07.2010 - 6 B 20.10

    Verein; Vereinsverbot; Klagebefugnis; Rechtsverletzung; rechtliches Gehör;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.09.2013 - 11 KS 288/12
    Diese ist ungeachtet ihrer Rechtsform nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig und wird im Rechtsstreit gemäß § 62 Abs. 3 VwGO durch ihren Vorstand vertreten (BVerwG, Beschl. v. 19.7.2010 - BVerwG 6 B 20.10 -, NVwZ 2011, 372, juris, Rn. 14; Beschl. v. 4.7.2008 - BVerwG 6 B 39.08 -, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 45, juris, Rn. 5; Beschl. v. 2.3.2001 - BVerwG 6 VR 1.01, 6 A 1.01 -, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 34, juris, Rn. 5, 7; BVerwG Urt. v. 13.8.1984 - BVerwG 1 A 26/83 -, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 7, juris, Rn. 6 f.).

    Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist weiter zu entnehmen, dass einzelne Personen ein individuelles und damit nach § 42 Abs. 2 VwGO zulässiges Rechtsschutzbegehren dann verfolgen können, wenn ihnen die Verbotsverfügung zugestellt wurde und soweit sie geltend machen, die Voraussetzungen einer Vereinigung lägen nicht vor (Beschl. v. 4.7.2008 - BVerwG 6 B 39.08 -, a.a.O., Beschl. v. 2.3.2001 - BVerwG 6 VR 1.01, 6 A 1.01 -, a.a.O., siehe auch: Beschl. v. 19.7.2010 - BVerwG 6 B 20.10 -, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.10.2010 - 3 K 380/10

    Verbot der Gruppierung "Blue White Street Elite" aufgehoben

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.09.2013 - 11 KS 288/12
    Insoweit genügt auch ein stillschweigendes Übereinkommen, wenn aus den Umständen des Einzelfalles der Wille zur Vereinsgründung hervorgeht (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.10.2000 - 4 Bs 269/00 -, NordÖR 2001, 108, juris, Rn. 20; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.10.2010 - 3 K 380/10 -, juris, Rn. 27, jeweils m.w.N.).

    Eine organisierte Willensbildung, durch die sich der Verein im Sinne des Vereinsgesetzes von bloßen Versammlungen oder ähnlich lockeren Zusammenschlüssen unterscheidet, liegt immer dann vor, wenn der Verein eine vom Willen jedes einzelnen Mitgliedes losgelöste Gesamtwillensbildung besitzt und das Einzelmitglied kraft der Verbandsdisziplin dieser Gesamtwillensbildung unterworfen ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.10.2000 - 4 Bs 269/00 -, a.a.O., juris, Rn. 20; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.10.2010 - 3 K 380/10 -, juris, Rn. 27, jeweils m.w.N.; siehe auch: Begründung zu § 1 des Entwurfs des Vereinsgesetzes, BT-Drs. IV/430, S. 10).

  • OVG Hamburg, 06.10.2000 - 4 Bs 269/00
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.09.2013 - 11 KS 288/12
    Insoweit genügt auch ein stillschweigendes Übereinkommen, wenn aus den Umständen des Einzelfalles der Wille zur Vereinsgründung hervorgeht (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.10.2000 - 4 Bs 269/00 -, NordÖR 2001, 108, juris, Rn. 20; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.10.2010 - 3 K 380/10 -, juris, Rn. 27, jeweils m.w.N.).

    Eine organisierte Willensbildung, durch die sich der Verein im Sinne des Vereinsgesetzes von bloßen Versammlungen oder ähnlich lockeren Zusammenschlüssen unterscheidet, liegt immer dann vor, wenn der Verein eine vom Willen jedes einzelnen Mitgliedes losgelöste Gesamtwillensbildung besitzt und das Einzelmitglied kraft der Verbandsdisziplin dieser Gesamtwillensbildung unterworfen ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.10.2000 - 4 Bs 269/00 -, a.a.O., juris, Rn. 20; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.10.2010 - 3 K 380/10 -, juris, Rn. 27, jeweils m.w.N.; siehe auch: Begründung zu § 1 des Entwurfs des Vereinsgesetzes, BT-Drs. IV/430, S. 10).

  • BVerwG, 22.03.2001 - 8 B 262.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Verneinung des Vorliegens

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.09.2013 - 11 KS 288/12
    Dabei ist die Klageerhebung - und damit auch die Bezeichnung der Beteiligten - als Prozesserklärung nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB auszulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.3.2001 - BVerwG 8 B 262.00 -, Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 20, juris, Rn. 2; siehe auch: Schoch/Schneider/Birr, VwGO, Kommentar, § 82, Rn. 4; Bader/Funke-Kaiser / Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 5. Aufl., § 82, Rn. 4 f.; jeweils m.w.N.).

    In diesem Zusammenhang ist auf das Verständnis aus der Sicht der Empfänger, also des Gerichts und des Beklagten, abzustellen (BVerwG, Beschl. v. 22.3.2001 - BVerwG 8 B 262.00 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 14.05.2014 - 6 A 3.13

    Vereinsverbot; Klagebefugnis; Zuständigkeit; Anhörung; Vereinsbegriff; religiöser

    Dies ist in der Instanzrechtsprechung (VGH Mannheim, Urteil vom 16. Januar 1992 - 1 S 3626/88 - NVwZ-RR 1993, 25 f., OVG Lüneburg, Urteil vom 3. September 2013 - 11 KS 288/12 - DVBl 2013, 1406 und dazu: BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 2014 - BVerwG 6 B 60.13 - juris Rn. 11 f.) und im Schrifttum (Groh, in: Das Deutsche Bundesrecht, Vereinsgesetz, Loseblattsammlung, Stand: März 2014, I F 10, § 2 Rn. 2 ff.; Wache, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Vereinsgesetz, Loseblattsammlung, Bd. 4, Stand: November 2013, V 52, § 2 Rn. 2 ff.) zu Recht nicht umstritten.
  • VGH Bayern, 20.10.2015 - 4 A 14.1787

    Wird die behördliche Feststellung, dass eine bestimmte Gruppierung eine verbotene

    Ob darüber hinaus die sonstigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen und insbesondere die materiellen Verbotsgründe vorliegen, bleibt in einem solchen Verfahren außer Betracht (BVerwG, B.v. 4.7.2008 a.a.O. Rn. 5, B.v. 6.1.2014 - 6 B 60/13 Rn. 16; U.v. 14.5.2014 a.a.O.; HambOVG a.a.O. Rn. 18; NdsOVG, U.v. 3.9.2013 - 11 KS 288/12 - DVBl 2013, 1406 juris Rn. 36).

    An die Qualität dieses Aktes dürfen jedoch keine hohen Anforderungen gestellt werden; eine stillschweigende Übereinkunft reicht aus (BVerwG a.a.O., Rn. 25; HambOVG, B.v. 6.10.2000 a.a.O., juris Rn. 20; NdsOVG, U.v. 3.9.2013 a.a.O. juris Rn. 38).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2013 - 1 A 4.12

    Vereinsverbot; Anfechtungsklage; Feststellungsantrag (unzulässig); verwertbare

    Dafür bedarf es weder des Nachweises eines konkreten Gründungsaktes, denn insoweit ist auch ein stillschweigendes Übereinkommen ausreichend, sofern sich der Wille zur Vereinsgründung - wie hier - aus den Umständen des Einzelfalls ergibt (vgl. Schnorr, a.a.O., § 2 Rn. 7 f.; sowie jüngst OVG Lüneburg, Urteil vom 3. September 2013 - 11 KS 288/12 -, juris Rn. 38, jeweils m.w.N.), noch ist die Kenntnis der genauen Zahl der Vereinsmitglieder erforderlich.
  • OVG Sachsen, 08.09.2016 - 3 C 8/14

    Verein; Vereinszweck; G-10-Protokoll; Überwachung der Telekommunikation;

    Dafür bedarf es weder des Nachweises eines konkreten Gründungsaktes, denn insoweit ist auch ein stillschweigendes Übereinkommen ausreichend, sofern sich der Wille zur Vereinsgründung - wie hier - aus den Umständen des Einzelfalls ergibt (OVG Lüneburg, Urt. v. 3. September 2013 - 11 KS 288/12 -, juris Rn. 38 m. w. N.), noch ist die Kenntnis der genauen Zahl der Vereinsmitglieder erforderlich.
  • VG Düsseldorf, 08.04.2015 - 18 K 8493/14

    Rehabilitationsinteresse im Rahmen der Feststellung der Nichtmitgleidschaft in

    vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 3. September 2013, - 11 KS 288/12 -, Juris.
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