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   BGH, 20.12.2013 - AnwZ (Brfg) 40/13   

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https://dejure.org/2013,41600
BGH, 20.12.2013 - AnwZ (Brfg) 40/13 (https://dejure.org/2013,41600)
BGH, Entscheidung vom 20.12.2013 - AnwZ (Brfg) 40/13 (https://dejure.org/2013,41600)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 40/13 (https://dejure.org/2013,41600)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 361 AO, § 14 Abs 2 Nr 7 BRAO
    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung: Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls bei vorliegenden Zwangsvollstreckungsmaßnahnmen

  • rewis.io

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung: Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls bei vorliegenden Zwangsvollstreckungsmaßnahnmen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2014, 2196
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.04.2007 - AnwZ (B) 6/06

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

    Auszug aus BGH, 20.12.2013 - AnwZ (Brfg) 40/13
    Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (BGH, Beschlüsse vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619 Rn. 5; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4).
  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus BGH, 20.12.2013 - AnwZ (Brfg) 40/13
    Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (BGH, Beschlüsse vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619 Rn. 5; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4).
  • BGH, 15.10.2019 - AnwZ (Brfg) 6/19

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Das gilt auch bei noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheiden und diesbezüglich anhängigen Verfahren beim Finanzgericht, wenn die Steuerforderungen vollstreckbar sind und die Vollziehung der den Forderungen zugrundeliegenden Steuerbescheide nicht ausgesetzt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 40/13, juris Rn. 7; vom 29. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 60/15, juris Rn. 11 und vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, ZInsO 2018, 1637 Rn. 5).
  • BGH, 12.12.2018 - AnwZ (Brfg) 65/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Beweisanzeichen hierfür sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2010 - AnwZ (B) 119/09, NJW-RR 2011, 483 Rn. 12; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4; vom 20. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 40/13, juris Rn. 4; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, Rn. 4; vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, juris Rn. 4).
  • BGH, 29.07.2016 - AnwZ (Brfg) 60/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vermögensverfall bei erfolglosen

    Wie der Senat bereits entschieden hat, stellt es ein hinreichendes Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall des Rechtsanwalts dar, wenn gegen diesen seitens des Finanzamts aufgrund vollstreckbarer Steuerforderungen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 StR 569/96, BGHSt 43, 381, 407) erfolglose Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt wurden und die Vollziehung der den Forderungen zugrunde liegenden Steuerbescheide nicht ausgesetzt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 40/13, HFR 2014, 637; vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, aaO Rn. 7; vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 7).

    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 19; vom 20. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 40/13, juris Rn. 10, insoweit nicht abgedruckt in HFR 2014, 637; vom 18. Januar 2016 - AnwZ (Brfg) 42/15, juris Rn. 10; jeweils mwN).

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