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   AG Bonn, 16.04.2014 - 24 M 579/14   

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https://dejure.org/2014,17274
AG Bonn, 16.04.2014 - 24 M 579/14 (https://dejure.org/2014,17274)
AG Bonn, Entscheidung vom 16.04.2014 - 24 M 579/14 (https://dejure.org/2014,17274)
AG Bonn, Entscheidung vom 16. April 2014 - 24 M 579/14 (https://dejure.org/2014,17274)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BeckRS 2014, 13653
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LG Stuttgart, 06.09.2018 - 19 T 264/18

    Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge

    Ein Eintragungshindernis liegt etwa darin, dass es in der Zwischenzeit zu einer Ratenzahlungsvereinbarung gekommen ist (BT-Drs. 16/10069, 39) oder der Schuldner binnen der Zwei-Wochenfrist des § 882d Abs. 1 S. 1 ZPO den Nachweis der Zahlung erbracht hat (AG Bonn, Beschluss vom 16.04.2014, 24 M 579/14).
  • LG Stuttgart, 07.12.2017 - 19 T 382/17

    Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Wege der Verwaltungsvollstreckung in

    Ein Eintragungshindernis liegt etwa darin, dass es in der Zwischenzeit zu einer Ratenzahlungsvereinbarung gekommen ist (BT-Drs. 16/10069, 39) oder der Schuldner binnen der Zwei-Wochenfrist des § 882d Abs. 1 S. 1 den Nachweis der Zahlung erbracht hat (AG Bonn BeckRS 2014, 13653).
  • LG Stuttgart, 11.01.2016 - 10 T 593/15

    Gerichtsvollzieherkosten: Gebühr für die Zustellung der Eintragungsanordnung

    1) Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/10069, S. 39) ist im Rahmen der Entscheidung nach § 882d ZPO auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abzustellen, sodass beispielsweise der nachträglich vom Schuldner erbrachte Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers des Abschlusses einer Ratenzahlungsvereinbarung den Eintragungsgrund entfallen lassen soll (ebenso LG Detmold, Beschluss vom 11. November 2014 - 3 T 217/14 -, juris; LG Berlin, DGVZ 2013, S. 213; LG Darmstadt, Beschluss vom 30.10.2013 - 5 T 352/13 - AG Bonn, Beschluss vom 16.04.2014 - 24 M 579/14, BeckRS 2014, 13653 BeckOK ZPO/Utermark, § 882d Rdnr. 6; Musielak-Voit, ZPO, 11. Auflage, § 882d Rdnr. 3; Zöller-Stöber, ZPO, 30. Auflage, § 882d Rdnr. 4; Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 882d Rn. 2 und 6).
  • LG Stuttgart, 09.08.2018 - 19 T 227/18

    Zwangsvollstreckung aus Rundfunkbeitragsbescheiden

    Ein Eintragungshindernis liegt etwa darin, dass es in der Zwischenzeit zu einer Ratenzahlungsvereinbarung gekommen ist (BT-Drs. 16/10069, 39) oder der Schuldner binnen der Zwei-Wochenfrist des § 882d Abs. 1 S. 1 ZPO den Nachweis der Zahlung erbracht hat (AG Bonn BeckRS 2014, 13653).
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