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   OLG Karlsruhe, 05.06.2014 - 9 U 99/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,16628
OLG Karlsruhe, 05.06.2014 - 9 U 99/13 (https://dejure.org/2014,16628)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.06.2014 - 9 U 99/13 (https://dejure.org/2014,16628)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05. Juni 2014 - 9 U 99/13 (https://dejure.org/2014,16628)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Feststellungsklage gegen den Schadenversicherer bei Unklarheiten über die Schadenshöhe

  • IWW
  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 86; VVG a. F. § 67; ZPO § 256
    Die Ausgleichszahlung eines haftpflichtigen Dritten vermindert die Einstandspflicht des Schadensversicherers

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 256 ZPO, § 286 ZPO, § 67 VVG, § 86 VVG
    Feststellungsklage gegen die Sturmschadenversicherung im Rahmen einer Gebäudeversicherung bei Unklarheiten über die Schadenshöhe: Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen Dritter; Unaufklärbarkeit des Umfangs eines Sturmschadens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zahlungen des Schädigers vermindern den Anspruch gegen die Versicherung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Die Ausgleichszahlung eines haftpflichtigen Dritten vermindert die Einstandspflicht des Schadenversicherers

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Minderung der Einstandspflicht des Sachversicherers bei Ausgleichszahlung eines haftpflichtigen Dritten

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Feststellungsklage gegen den Schadenversicherer bei Unklarheiten über die Schadenshöhe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 963
  • VersR 2014, 1327
  • BeckRS 2014, 13897
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamburg, 29.01.2016 - 9 U 139/11

    Private Unfallversicherung: Treuwidrigkeit einer Berufung auf Fristablauf zur

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.06.2014 - 9 U 99/13
    Auf die Berufung des Klägers hat der Senat mit Urteil vom 18.05.2012 - 9 U 139/11 - das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen.

    Insoweit wird auf die Gründe in der Entscheidung des Senats vom 18.05.2012 - 9 U 139/11 - verwiesen.

    a) Bei der Beklagten bestand für das fragliche Anwesen eine Gebäudeversicherung entsprechend dem im ersten Berufungsverfahren vorgelegten Versicherungsschein (9 U 139/11, 103 ff.).

    Für die Versicherung galten die Allgemeinen Bedingungen der Gebäudeversicherung Baden-Württemberg über die Feuer- und Elementarschadensversicherung (FEVB 1993, vorgelegt in 9 U 139/11 -, As. 143 ff.).

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