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   AG Bielefeld, 04.09.2014 - 42 C 45/14   

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https://dejure.org/2014,27455
AG Bielefeld, 04.09.2014 - 42 C 45/14 (https://dejure.org/2014,27455)
AG Bielefeld, Entscheidung vom 04.09.2014 - 42 C 45/14 (https://dejure.org/2014,27455)
AG Bielefeld, Entscheidung vom 04. September 2014 - 42 C 45/14 (https://dejure.org/2014,27455)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung von Schadensersatz wegen des Zurverfügungstellens des Filmwerkes "MELI frisch und unverbraucht" im Rahmen einer P2P-Tauschbörse

  • kanzlei.biz

    Keine Haftung des Anschlussinhabers für Filesharing wenn volljährige Familienmitglieder den Anschluss mitbenutzen

  • rabüro.de

    Zur sekundären Darlegungslast des Internetanschlussinhaber bei über seinen Anschluss begangene Rechtsverletzungen

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Haftung des Anschlussinhabers für Filesharing

  • Jurion (Kurzinformation)

    Keine Überwachung der Familie bei Internetnutzung wegen möglichem unerlaubtem Filesharing notwendig

  • ra-herrle.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Keine Überwachungspflicht für Vater

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Filesharing-Abmahnungen: Keine Überwachungspflicht für Familienvater

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Widerlegung der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft in Filesharing-Fällen

Sonstiges

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Sieg im Filesharing Verfahren: Frau und Sohn hatten Zugriff auf den Anschluss

Papierfundstellen

  • BeckRS 2014, 18422
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12

    BearShare - Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger

    Auszug aus AG Bielefeld, 04.09.2014 - 42 C 45/14
    Nach den im BearShare-Urteil aufgestellten Grundsätzen (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12) ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten.

    Eine derart weitgehende Nachforschungspflicht lässt sich auch nicht mit dem Hinweis des BGH auf die Recherchepflicht beim Verlust oder einer Beschädigung von Transportgut (BGH, TranspR 2013, 437) begründen, da dem Frachtführer weitreichende, nicht nur auf die eigene Entlastung beschränkte Auskünfte schon wegen der gegenseitigen vertraglichen Treuepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) zumutbar sind (Neurauter, GRUR 2014, 657, 662).

  • AG Düsseldorf, 19.11.2013 - 57 C 3144/13

    Darlegungslast eines Anschlussinhabers in Filesharingfällen

    Auszug aus AG Bielefeld, 04.09.2014 - 42 C 45/14
    Wenn sich der Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt befindet, entspricht es vielmehr üblicher Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert (AG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013 - 57 C 3144/13).
  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus AG Bielefeld, 04.09.2014 - 42 C 45/14
    Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08, Sommer unseres Lebens) soll eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, dass dann, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.
  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 61/12

    Speditionsvertrag: Begrenzung der Haftung für Güterschäden bei

    Auszug aus AG Bielefeld, 04.09.2014 - 42 C 45/14
    Eine derart weitgehende Nachforschungspflicht lässt sich auch nicht mit dem Hinweis des BGH auf die Recherchepflicht beim Verlust oder einer Beschädigung von Transportgut (BGH, TranspR 2013, 437) begründen, da dem Frachtführer weitreichende, nicht nur auf die eigene Entlastung beschränkte Auskünfte schon wegen der gegenseitigen vertraglichen Treuepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) zumutbar sind (Neurauter, GRUR 2014, 657, 662).
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