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   VGH Baden-Württemberg, 08.10.2014 - 3 S 1279/14   

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VGH Baden-Württemberg, 08.10.2014 - 3 S 1279/14 (https://dejure.org/2014,31335)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.10.2014 - 3 S 1279/14 (https://dejure.org/2014,31335)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. Oktober 2014 - 3 S 1279/14 (https://dejure.org/2014,31335)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung zur Aufstockung einer Grenzgarage - zur Bestimmung der Geländeoberfläche

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsatz der derzeit tatsächlich vorhandenen Geländeoberfläche bei § 5 Abs. 4 S. 2 LBO

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung zur Aufstockung einer Grenzgarage - zur Bestimmung der Geländeoberfläche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LBO § 5 Abs. 4 Satz 2; LBO § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
    Geländeoberfläche; Grenzgarage; Höhenversatz; Wandhöhe

  • rechtsportal.de

    LBO § 5 Abs. 4 S. 2; LBO § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
    Grundsatz der derzeit tatsächlich vorhandenen Geländeoberfläche bei § 5 Abs. 4 S. 2 LBO

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verändert die Errichtung einer Stützmauer die tatsächliche Geländeoberfläche?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bestimmung der maßgeblichen Wandhöhe anhand der vorhandenen Geländeoberfläche

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bestimmung der maßgeblichen Wandhöhe anhand der vorhandenen Geländeoberfläche

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 205
  • BauR 2015, 307
  • BauR 2015, 307 NVwZ-RR 2015, 205 (Ls.)
  • BeckRS 2014, 57511
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2010 - 3 S 1019/09

    Geländeaufschüttung und Abstandsfläche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.10.2014 - 3 S 1279/14
    Ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, das Bedürfnis nach einer nicht seitlich geneigten Garagenzufahrt habe einen rechtfertigenden Grund für eine Aufschüttung des Grundstücks der Beigeladenen im Zusammenhang mit der erstmaligen Errichtung der Grenzgarage gebildet, erscheint angesichts der dazu in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entwickelten Regeln fraglich (vgl. zu den Anforderungen an einen solchen rechtfertigenden Grund für eine Geländeveränderung im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben u.a. Urt. des Senats v. 29.11.2010 - 3 S 1019/09 - BRS 76 Nr. 119).

    Abzustellen ist dabei auf die auf dem Baugrundstück tatsächlich vorhandene Geländeoberfläche und zwar auch dann, wenn diese höher liegt, als die des Nachbargrundstücks (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.3.2014 - 8 S 1938/12 - juris Rn. 28 m.w.N.; Beschl. des Senats v. 15.4.2014 - 3 S 394/14 - Beschl. v. 18.4.2013 - 5 S 343/13 - Urt. d. Senats v. 29.11.2010 - 3 S 1019/09 - BRS 76 Nr. 119; Schlotterbeck/Busch, a.a.O., S. 124).

  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.10.2014 - 3 S 1279/14
    Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung oder der sich stellenden Rechtsfragen nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten aufweist, die sich nicht im Zulassungsverfahren klären lassen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 19.4.2012 - 1 A 74/11 - juris; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2012 - 1 A 74/11

    Anspruch auf Beihilfe nach der BVO NRW der pflichtversicherten Rentner in der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.10.2014 - 3 S 1279/14
    Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung oder der sich stellenden Rechtsfragen nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten aufweist, die sich nicht im Zulassungsverfahren klären lassen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 19.4.2012 - 1 A 74/11 - juris; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.10.1996 - 8 S 2566/96

    Festlegung der Geländeoberfläche - Abstandsflächenberechnung - Nachbarschutz bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.10.2014 - 3 S 1279/14
    Solche Veränderungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn es für ihre Vornahme einen rechtfertigenden Grund gibt, etwa weil der Geländeverlauf einer sinnvollen Bebauung des Grundstücks entgegensteht oder um den Sicherheits- oder Gestaltungsvorschriften widersprechende Zustände zu vermeiden, da es der Bauherr andernfalls in der Hand hätte, durch "künstliche" Veränderungen des bisherigen Geländeverlaufs die Anforderungen der Abstandsvorschriften zu unterlaufen (ständige Rechtsprechung, grundlegend VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.10.1996 - 8 S 2566/95 - BauR 1997, 92 u. Beschl. v. 5.5.1998 - 8 S 864/98 - BRS 60 Nr. 108; a.A. Sauter, a.a.O., § 5 Rn. 75, wonach auch dann auf die tatsächliche Geländeoberfläche abzustellen sei).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.04.1997 - 14 S 913/97

    Zulassung der Beschwerde: ernstliche Zweifel an der Richtigkeit -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.10.2014 - 3 S 1279/14
    Eine Zulassung aus diesem Grund erfordert daher die Darlegung, inwiefern die Rechtssache Fragen aufwirft, die für eine Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wären und sich im Schwierigkeitsgrad vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abheben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.4.1997 - 14 S 913/97 - VBlBW 1997, 298).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.05.1998 - 8 S 864/98

    Abstandsflächenberechnung: Ermittlung der Wandhöhe und Veränderung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.10.2014 - 3 S 1279/14
    Solche Veränderungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn es für ihre Vornahme einen rechtfertigenden Grund gibt, etwa weil der Geländeverlauf einer sinnvollen Bebauung des Grundstücks entgegensteht oder um den Sicherheits- oder Gestaltungsvorschriften widersprechende Zustände zu vermeiden, da es der Bauherr andernfalls in der Hand hätte, durch "künstliche" Veränderungen des bisherigen Geländeverlaufs die Anforderungen der Abstandsvorschriften zu unterlaufen (ständige Rechtsprechung, grundlegend VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.10.1996 - 8 S 2566/95 - BauR 1997, 92 u. Beschl. v. 5.5.1998 - 8 S 864/98 - BRS 60 Nr. 108; a.A. Sauter, a.a.O., § 5 Rn. 75, wonach auch dann auf die tatsächliche Geländeoberfläche abzustellen sei).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2014 - 8 S 1938/12

    Rückbauverpflichtung wegen eines Verstoßes gegen Abstandsflächen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.10.2014 - 3 S 1279/14
    Abzustellen ist dabei auf die auf dem Baugrundstück tatsächlich vorhandene Geländeoberfläche und zwar auch dann, wenn diese höher liegt, als die des Nachbargrundstücks (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.3.2014 - 8 S 1938/12 - juris Rn. 28 m.w.N.; Beschl. des Senats v. 15.4.2014 - 3 S 394/14 - Beschl. v. 18.4.2013 - 5 S 343/13 - Urt. d. Senats v. 29.11.2010 - 3 S 1019/09 - BRS 76 Nr. 119; Schlotterbeck/Busch, a.a.O., S. 124).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.2016 - 3 S 968/16

    Zur Bestimmung und Ermittlung der Wandfläche einer Grenzgarage

    Dieser räumliche Bezug entspricht der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur insoweit gleichgelagerten Ermittlung der Wandhöhe von Grenzgaragen und gilt auch dann, wenn - wie hier - die Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück höher liegt, als die des Nachbargrundstücks (vgl. Beschl. v. 08.10.2014 - 3 S 1279/14 -BRS 82 Nr. 131, m. w. N.; Urt. v. 24.3.2014 - 8 S 1938/12 - VBlBW 2015, 31 ff.; Beschl. v. 18.4.2013 - 5 S 343/13 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.03.2015 - 3 S 1913/14

    Zur Anwendung des BauO BW 2010 § 56 Abs 2 Nr 1 bei der Aufstockung eines

    Wie § 5 Abs. 4 Satz 5 LBO in ihrer am 1.3.2015 in Kraft getretenen Fassung vom 5.11.2014 klarstellt, ist unter Geländeoberfläche im Sinne der in § 5 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 LBO getroffenen Regelungen die "tatsächliche Geländeoberfläche nach Ausführung des Bauvorhabens" zu verstehen, "soweit sie nicht zur Verringerung der Abstandsflächen angelegt wird oder wurde." Das entspricht jedenfalls im Wesentlichen den bereits zuvor in der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zum Begriff der Geländeoberfläche im Sinne der Abstandsflächenvorschriften entwickelten Grundsätzen (vgl. u.a. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8..2014 - 3 S 1279/14 - BauR 2015, 307; Beschl. v. 29.11.2010 - 3 S 1019/09 - NVwZ-RR 2011, 272).
  • VGH Bayern, 07.11.2017 - 1 ZB 15.1839

    Berechnung der Wandhöhe einer Grenzgarage

    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Geländeoberfläche im Zusammenhang mit dem zur Genehmigung gestellten Bauvorhaben ohne rechtfertigenden Grund verändert worden ist (vgl. VGH BW, B.v. 8.10.2014 - 3 S 1279/14 - NVwZ-RR 2015, 205 m.w.N.).

    Es kommt nicht nur auf die Zeitdauer an (vgl. VGH BW, B.v. 8.10.2014 - 3 S 1279/14 - NVwZ-RR 2015, 205).

  • VG Saarlouis, 31.07.2019 - 5 K 2421/17

    Nachbarklage auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine gebäudeunabhängige

    Die Zugrundelegung eines davon etwa abweichenden historischen Geländeverlaufs, sollte er sich überhaupt ermitteln lassen, kann von den Klägern auch nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 7 Hs. 2 LBO hingegen nicht gefordert werden.(vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.10.2014 - 3 S 1279/14 -, BRS 82 Nr. 131, Rz. 12) Vielmehr sind, worauf bereits der angefochtene Widerspruchsbescheid zutreffend hingewiesen hat, auch Geländeveränderungen nach einer gewissen längeren Zeitdauer nach der Verkehrsanschauung als natürliche Geländeoberfläche anzusehen.(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.09.2014 - 2 R 46/93 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.09.2005 - 8 A 10424/05 -, AS RP-SL 32, 383).
  • VG Berlin, 03.03.2016 - 19 K 206.14

    Nachbarklage gegen Aufstockung eines Wohnhauses

    Nach allgemeiner Meinung haben Geländeniveauveränderungen jedenfalls im Rahmen der Wandhöhenberechnung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO Bln bzw. der Parallelregelungen in den Bauordnungen der anderen Bundesländer außer Betracht zu bleiben, wenn sie mit dem Ziel getroffen werden, die Abstandsflächentiefen zu verkürzen, und es für die Maßnahme keinen sachlichen Grund gibt, der sie zu rechtfertigen vermag (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - VGH 3 S 1279/14 -, juris Rn. 10; VG Berlin, Beschluss vom 3. September 2014 - VG 13 L 283.13 -, S. 11 d. amtl. Abdr.; Broy-Bülow, in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/dies., a.a.O., § 6 Rn. 46 u. 95; jeweils m.w.Nachw.).
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