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   VerfGH Thüringen, 03.12.2014 - VerfGH 2/14   

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VerfGH Thüringen, 03.12.2014 - VerfGH 2/14 (https://dejure.org/2014,38242)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 03.12.2014 - VerfGH 2/14 (https://dejure.org/2014,38242)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 03. Dezember 2014 - VerfGH 2/14 (https://dejure.org/2014,38242)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Thüringer Verfassungsgerichtshof PDF

    Organstreitverfahren der Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD)

  • Justiz Thüringen

    Art 21 Abs 1 S 1 GG, Art 21 Abs 2 S 2 GG, Art 19 Abs 1 AEUV, Art 19 Abs 2 AEUV, Art 67 Abs 3 AEUV
    Zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit regierungsamtlicher Öffentlichkeitsarbeit - hier: Aufruf einer Thüringer Ministerin zu Protesten gegen NPD-Landesparteitag verstößt gegen Art 21 Abs 1 S 1 GG - abweichende Meinungen (Richter Bayer und Richterin Heßelmann)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Organklage der NPD gegen die Thüringer Ministerin für Soziales, Familie und Gesundheit erfolgreich

  • Telepolis (Pressemeldung, 04.12.2014)

    Minister dürfen nicht gegen NPD mobilisieren

Papierfundstellen

  • BeckRS 2014, 58981
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 03.12.2014 - VerfGH 2/14
    Mit der in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG gesicherten Freiheit der Gründung einer Partei ist auch ihr freies Wirken bei Wahlen, d.h. die volle Gleichberechtigung aller Parteien, notwendigerweise verbunden (BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 - "Öffentlichkeitsarbeit", juris Rn. 58, 60).

    Der öffentlichen Gewalt ist mithin jede unterschiedliche Behandlung der Parteien, durch die deren Chancengleichheit bei Wahlen verändert werden kann, verfassungskräftig versagt, sofern sie sich nicht durch einen besonders zwingenden Grund rechtfertigen lässt (BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 - "Öffentlichkeitsarbeit", juris Rn. 60; st. Rspr. des BVerfG).

    öffentlichen Gewalt beeinflusst wird (BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 - "Öffentlichkeitsarbeit", juris Rn. 61).

    Entscheidend ist dabei, ob durch das in Frage stehende staatliche Handeln die Chancengleichheit von Parteien bei Wahlen verändert werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 - "Öffentlichkeitsarbeit", juris Rn. 60).

    Aufgabe staatlicher Öffentlichkeitsarbeit ist es, Zusammenhänge offenzulegen, Verständnis für erforderliche Maßnahmen zu wecken oder um bestimmtes Verhalten zu werben (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 - "Öffentlichkeitsarbeit", juris Rn. 63 f., 65; vgl. VerfGH Saarland, Urteil vom 1. Juli 2010 - 4/09 [richtig: Lv 4/09 - d. Red.] -, S. 16; BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - "Osho-Bewegung", juris Rn. 72 f.; Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u.a. - "Glykol", juris Rn. 52).

    (aa) Zunächst muss sich die Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der von der Verfassung zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeitsbereiche halten (BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 - "Öffentlichkeitsarbeit", juris Rn. 68; folgend: StGH Bremen, DVBl. 1984, S. 221, 224; VerfGH Saarland, Urteil vom 1. Juli 2010 - 4/09 [richtig: Lv 4/09 - d. Red.] -, S. 17 f.).

    (bb) Sie darf sodann nicht parteiergreifend zugunsten oder zu Lasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern in den Wahlkampf einwirken (BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 - "Öffentlichkeitsarbeit", juris Rn. 61; folgend: VerfGH Saarland, Urteil vom 1. Juli 2010 - 4/09 [richtig: Lv 4/09 - d. Red.] -, S. 17).

    Dies gilt speziell im Hinblick auf eine staatlich finanzierte Öffentlichkeitsarbeit (BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, juris Rn 44 ff, 57 ff).

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 03.12.2014 - VerfGH 2/14
    (1) Das Grundgesetz hat die Bundesrepublik Deutschland aus der bitteren Erfahrung mit dem Schicksal der Weimarer Demokratie als eine wehrhafte Demokratie konstituiert (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - "Radikalenerlass", juris Rn. 101).

    Aus der Grundentscheidung der Verfassung für eine wehrhafte und streitbare Demokratie folgt insbesondere der allen Verfassungsorganen des Bundes erteilte Auftrag, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu wahren und aktiv für sie einzutreten (vgl. BVerfGE 39, 334 [349]; 40, 287 [292]; 57, 1 [8]).

    Eine solche Benennung verfassungsfeindlicher Zielsetzungen ist nicht nur das Recht der Regierung, sondern mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts sogar Teil ihrer "politischen Verantwortung" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn 62; ebenso Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, juris Rn 19).

    Hingegen muss auch eine nicht verbotene Partei "faktische Nachteile", die ihr daraus entstehen können, dass staatliche Stellen öffentlich auf ihre verfassungsfeindlichen Bestrebungen aufmerksam machen, hinnehmen; gegen eine solche faktische Benachteiligung gewährt Art. 21 GG nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen Schutz (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn 62).

    Erstens dürfen nicht verbotene Parteien in ihrer politischen Aktivität, speziell auch bei ihrer Teilnahme an Wahlen, nicht rechtlich gehindert werden (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn 57 ff).

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvE 1/75

    Parteienprivileg und Bewertung einer Partei im Verfassungsschutzbericht

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 03.12.2014 - VerfGH 2/14
    Es ist einer Regierung daher untersagt, eine nicht verbotene politische Partei in der Öffentlichkeit nachhaltig verfassungswidriger Zielsetzung und Betätigung zu verdächtigen, wenn eine solche Verdächtigung bei verständiger Würdigung der das GG beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 - "VS-Bericht", juris Rn. 20; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 BvE 11/12 -, juris Rn. 22; VerfGH Saarland, Urteil vom 8. Juli 2014 - 5/14 [richtig: Lv 5/14 - d. Red.] - "Pastörs", S. 7, 13).

    Die Bundesrepublik muss sich kraft ihrer Verfassung als eine streitbare Demokratie verstehen (BVerfGE 5, 85 [139]; 25, 88 [100]; BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 - "VS-Bericht", juris Rn. 17).

    Aus der Grundentscheidung der Verfassung für eine wehrhafte und streitbare Demokratie folgt insbesondere der allen Verfassungsorganen des Bundes erteilte Auftrag, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu wahren und aktiv für sie einzutreten (vgl. BVerfGE 39, 334 [349]; 40, 287 [292]; 57, 1 [8]).

    Eine solche Benennung verfassungsfeindlicher Zielsetzungen ist nicht nur das Recht der Regierung, sondern mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts sogar Teil ihrer "politischen Verantwortung" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn 62; ebenso Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, juris Rn 19).

    Daher dürfen staatliche Stellen eine nicht verbotene Partei "in der Öffentlichkeit nur dann einer verfassungswidrigen Zielsetzung und Betätigung verdächtigen, wenn ein solches Vorgehen bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass es auf sachfremden Erwägungen beruht" (so BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, juris Rn 20; Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 BvE 11/12 -, juris Rn 22; vgl. weiter VerfGH Rh-Pf, Urteil vom 27. November 2007 - VGH O 27/07 -, juris Rn 17; vgl. auch VerfGH Saarland, Urteil vom 8. Juli 2014 - Lv 5/14 -, Umdruck S. 12).

  • BVerfG, 10.06.2014 - 2 BvE 4/13

    Organklage der NPD gegen den Bundespräsidenten zurückgewiesen

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 03.12.2014 - VerfGH 2/14
    In Bezug auf die Repräsentations- und Integrationsaufgabe des Bundespräsidenten hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, ihm obliege es, im Interesse der Wahrung und Förderung des Gemeinwesens das Wort zu ergreifen und die Öffentlichkeit durch seine Beiträge auf von ihm identifizierte Missstände und Fehlentwicklungen - insbesondere solche, die den Zusammenhalt der Bürger und das friedliche Zusammenleben aller Einwohner gefährden - aufmerksam zu machen sowie um Engagement bei deren Beseitigung zu werben (BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 4/13 -, juris Rn. 28).

    Ich sehe mich bei dieser Einschätzung ausdrücklich auch in Übereinstimmung mit der jüngsten einschlägigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juni 2014, worin dem Bundespräsidenten nicht nur das Recht zugestanden wurde, die NPD als "Spinner" zu bezeichnen (BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 4/13 -, juris Rn 33), sondern ebenfalls die Aufforderung, die Bürger mögen "auf die Straße gehen und sagen, "bis hierher und nicht weiter"" (BVerfG ebd., Rn 2, 32).

    Der Aufruf ist gemessen an den im Urteil näher dargestellten vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu öffentlichen Äußerungen staatlicher Stellen, die jedoch keinen Anspruch auf abschließende Betrachtung jeder Fallgestaltung erheben, sondern auf den Einzelfall abstellen (BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 4/13 -, juris Rn. 25), von der verfassungsrechtlich legitimierten Aufgabenerfüllung der Antragsgegnerin gedeckt.

    Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 10. Juni 2014 ausgeführt, die Aufforderung des Bundespräsidenten an Jugendliche im Rahmen einer öffentlichen Rede, sich am politischen Meinungskampf zu beteiligen (auch in Form von Versammlungen), enthalte lediglich einen Hinweis auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit (BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2014, a. a. O., Rn. 32).

    Schließlich bleibt zu betonen, dass sich der Versammlungsaufruf zwar gegen den NPD-Parteitag und die NPD unmittelbar wendet, doch gerade die Partei nicht um ihrer selbst willen treffen will (vgl. zu diesem Kriterium ausdrücklich: BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2014, a. a. O., Rn. 26 und 28), sondern nach seinem Wortlaut (Zeigen Sie Rassismus und Intoleranz die rote Karte) und nach dem Kontext erkennbar der Bekämpfung rassistischen und xenophoben Gedankengutes dient.

  • VerfGH Saarland, 01.07.2010 - Lv 4/09

    Parteiergreifende Eingriffe in den Wahlkampf mittels Herausgabe von

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 03.12.2014 - VerfGH 2/14
    Die Antragstellerin hat unabhängig von diesen Wahlen ein berechtigtes Interesse an einer verfassungsgerichtlichen Klärung der Frage, inwieweit sich Regierungsmitglieder zu ihr wertend äußern und gegen sie zu Protesten aufrufen dürfen (vgl. zum Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses nach Durchführung von Wahlen: VerfGH Saarland, Urteil vom 1. Juli 2010 - Lv 4/09 -, S. 14).

    Aufgabe staatlicher Öffentlichkeitsarbeit ist es, Zusammenhänge offenzulegen, Verständnis für erforderliche Maßnahmen zu wecken oder um bestimmtes Verhalten zu werben (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 - "Öffentlichkeitsarbeit", juris Rn. 63 f., 65; vgl. VerfGH Saarland, Urteil vom 1. Juli 2010 - 4/09 [richtig: Lv 4/09 - d. Red.] -, S. 16; BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - "Osho-Bewegung", juris Rn. 72 f.; Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u.a. - "Glykol", juris Rn. 52).

    (aa) Zunächst muss sich die Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der von der Verfassung zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeitsbereiche halten (BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 - "Öffentlichkeitsarbeit", juris Rn. 68; folgend: StGH Bremen, DVBl. 1984, S. 221, 224; VerfGH Saarland, Urteil vom 1. Juli 2010 - 4/09 [richtig: Lv 4/09 - d. Red.] -, S. 17 f.).

    (bb) Sie darf sodann nicht parteiergreifend zugunsten oder zu Lasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern in den Wahlkampf einwirken (BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 - "Öffentlichkeitsarbeit", juris Rn. 61; folgend: VerfGH Saarland, Urteil vom 1. Juli 2010 - 4/09 [richtig: Lv 4/09 - d. Red.] -, S. 17).

    (dd) Zu berücksichtigen ist schließlich, dass für die Zeit der Wahlkampfnähe ein zusätzliches Gebot äußerster Zurückhaltung gilt (vgl. VerfGH Rh-Pf, Urteil vom 23. Oktober 2006, - 17/05 -, juris Rn. 25; VerfGH Saarland, Urteil vom 1. Juli 2010 - 4/09 [richtig: Lv 4/09 - d. Red.] -, S. 18; ebenso: VerfGH NRW, Urteil vom 16. Juli 2013 - 17/12 -, S. 9 f.; VerfGH Rh-Pf, Beschluss vom 21. Mai 2014 - 39/14 -, S. 7) und mithin ein besonders strenger Maßstab zugrunde zu legen ist.

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 27.11.2007 - VGH A 22/07

    "Parteienprivileg" steht in wehrhafter Demokratie Aufklärung über

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 03.12.2014 - VerfGH 2/14
    In der Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte wie auch des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass die Mitwirkung von Parteien an der politischen Willensbildung zu dem in das Landesverfassungsrecht hineinwirkenden Bundesverfassungsrecht gehört (BVerfGE 60, 53 [61]; 66, 107 [114]; VerfGH Rh-Pf, Urteil vom 27. November 2007 - 27/07 -, juris Rn. 9; ThürVerfGH LVerfGE 17, 511 [515]; Urteil vom 2. November 2011 - VerfGH 13/10 -, juris Rn. 136).

    (3) Es ist anerkannt, dass die Grundentscheidung für eine wehrhafte Demokratie sachlich begründbare und nachvollziehbare negative Werturteile staatlicher Stellen über Parteien oder etwa die Verteilung von Informationsbroschüren (vgl. VerfGH Rh-Pf, Urteil vom 27. November 2007 - 27/07 - "Broschüre gegen Rechtsextremismus", juris Rn. 14 f.) zu rechtfertigen vermag.

    Daher dürfen staatliche Stellen eine nicht verbotene Partei "in der Öffentlichkeit nur dann einer verfassungswidrigen Zielsetzung und Betätigung verdächtigen, wenn ein solches Vorgehen bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass es auf sachfremden Erwägungen beruht" (so BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, juris Rn 20; Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 BvE 11/12 -, juris Rn 22; vgl. weiter VerfGH Rh-Pf, Urteil vom 27. November 2007 - VGH O 27/07 -, juris Rn 17; vgl. auch VerfGH Saarland, Urteil vom 8. Juli 2014 - Lv 5/14 -, Umdruck S. 12).

  • VerfGH Saarland, 08.07.2014 - Lv 5/14

    Bildungsminister darf NPD als "braune Brut" bezeichnen

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 03.12.2014 - VerfGH 2/14
    Es ist einer Regierung daher untersagt, eine nicht verbotene politische Partei in der Öffentlichkeit nachhaltig verfassungswidriger Zielsetzung und Betätigung zu verdächtigen, wenn eine solche Verdächtigung bei verständiger Würdigung der das GG beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 - "VS-Bericht", juris Rn. 20; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 BvE 11/12 -, juris Rn. 22; VerfGH Saarland, Urteil vom 8. Juli 2014 - 5/14 [richtig: Lv 5/14 - d. Red.] - "Pastörs", S. 7, 13).

    Auch gegen drastische Formulierungen (hier: "Veranstaltung von Neonazis mit ihrer menschenverachtenden Ideologie") bestehen grundsätzlich keine Einwände (vgl. auch VerfGH Saarland, Urteil vom 8. Juli 2014 - Lv 5/14 -, Umdruck S. 15 f.).

    Daher dürfen staatliche Stellen eine nicht verbotene Partei "in der Öffentlichkeit nur dann einer verfassungswidrigen Zielsetzung und Betätigung verdächtigen, wenn ein solches Vorgehen bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass es auf sachfremden Erwägungen beruht" (so BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, juris Rn 20; Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 BvE 11/12 -, juris Rn 22; vgl. weiter VerfGH Rh-Pf, Urteil vom 27. November 2007 - VGH O 27/07 -, juris Rn 17; vgl. auch VerfGH Saarland, Urteil vom 8. Juli 2014 - Lv 5/14 -, Umdruck S. 12).

  • BVerfG, 20.02.2013 - 2 BvE 11/12

    Anträge der NPD gegen Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung erfolglos

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 03.12.2014 - VerfGH 2/14
    Es ist einer Regierung daher untersagt, eine nicht verbotene politische Partei in der Öffentlichkeit nachhaltig verfassungswidriger Zielsetzung und Betätigung zu verdächtigen, wenn eine solche Verdächtigung bei verständiger Würdigung der das GG beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 - "VS-Bericht", juris Rn. 20; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 BvE 11/12 -, juris Rn. 22; VerfGH Saarland, Urteil vom 8. Juli 2014 - 5/14 [richtig: Lv 5/14 - d. Red.] - "Pastörs", S. 7, 13).

    Daher dürfen staatliche Stellen eine nicht verbotene Partei "in der Öffentlichkeit nur dann einer verfassungswidrigen Zielsetzung und Betätigung verdächtigen, wenn ein solches Vorgehen bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass es auf sachfremden Erwägungen beruht" (so BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, juris Rn 20; Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 BvE 11/12 -, juris Rn 22; vgl. weiter VerfGH Rh-Pf, Urteil vom 27. November 2007 - VGH O 27/07 -, juris Rn 17; vgl. auch VerfGH Saarland, Urteil vom 8. Juli 2014 - Lv 5/14 -, Umdruck S. 12).

  • BVerfG, 24.01.1984 - 2 BvH 3/83

    Organstreitigkeiten in einem Bundesland - Parteienfinanzierung durch Spenden

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 03.12.2014 - VerfGH 2/14
    In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beteiligtenfähigkeit eines Landesverbands einer politischen Partei anerkannt, soweit die Verletzung des verfassungsrechtlichen Status geltend gemacht wird (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. Juli 2006 - VerfGH 8/05 -, LVerfGE 17, 511 [515]; BVerfGE 66, 107 [115]; 75, 34 [39]).

    In der Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte wie auch des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass die Mitwirkung von Parteien an der politischen Willensbildung zu dem in das Landesverfassungsrecht hineinwirkenden Bundesverfassungsrecht gehört (BVerfGE 60, 53 [61]; 66, 107 [114]; VerfGH Rh-Pf, Urteil vom 27. November 2007 - 27/07 -, juris Rn. 9; ThürVerfGH LVerfGE 17, 511 [515]; Urteil vom 2. November 2011 - VerfGH 13/10 -, juris Rn. 136).

  • VerfGH Thüringen, 02.11.2011 - VerfGH 13/10

    Finanzausstattung der Kommunen in Thüringen

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 03.12.2014 - VerfGH 2/14
    Die Antragstellerin macht eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 21 GG geltend, der als "hineinwirkendes Bundesverfassungsrecht" Teil des materiellen Landesverfassungsrechts ist (BVerfGE 103, 332 [353]; ThürVerfGH, LVerfGE 17, 511 [515]; Urteil vom 2. November 2011 - VerfGH 13/10 -, juris Rn. 136).

    In der Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte wie auch des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass die Mitwirkung von Parteien an der politischen Willensbildung zu dem in das Landesverfassungsrecht hineinwirkenden Bundesverfassungsrecht gehört (BVerfGE 60, 53 [61]; 66, 107 [114]; VerfGH Rh-Pf, Urteil vom 27. November 2007 - 27/07 -, juris Rn. 9; ThürVerfGH LVerfGE 17, 511 [515]; Urteil vom 2. November 2011 - VerfGH 13/10 -, juris Rn. 136).

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

  • BVerfG, 15.01.1969 - 1 BvR 438/65

    Berufsverbot II

  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

  • BVerfG, 25.03.1981 - 2 BvE 1/79

    NPD

  • BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvK 1/81

    Rundfunkrat

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

  • BVerfG, 06.05.2005 - 1 BvR 961/05

    NPD-Demonstration am 8. Mai in Berlin nur unter Auflagen - Begründung der

  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87

    Transzendentale Meditation

  • StGH Bremen, 30.11.1983 - St 1/83

    Zur Frage, ob die Landesverfassung es dem Senat verbietet, politische Parteien im

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83

    Politische Stiftungen

  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvH 1/87

    Subsidiarität des Organstreitverfahrens vor dem BVerfG bei landesrechtlichem

  • BVerfG, 10.07.1991 - 2 BvE 3/91

    Treuhandanstalt

  • BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91

    PDS/Linke Liste

  • BVerfG, 17.09.1997 - 2 BvE 4/95

    Fraktions- und Gruppenstatus

  • BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvK 1/00

    Naturschutzgesetz Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06

    Abgeordnetengesetz

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 16.07.2013 - VerfGH 17/12

    Wahlprüfungsentscheidung des Landtags NRW vom 13. September 2012

  • VerfGH Thüringen, 18.07.2006 - VerfGH 8/05

    5-vom-Hundert-Sperrklausel im Kommunalwahlrecht

  • VerfGH Thüringen, 14.03.2014 - VerfGH 3/14

    Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz

  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16

    Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen

    Ob in Zeiten des Wahlkampfs das Neutralitätsgebot zu verschärften Anforderungen an das Verhalten staatlicher Organe führt, kann dahinstehen (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Oktober 2006 - VGH O 17/05 -, juris, Rn. 20, 25; Thüringer VerfGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - VerfGH 2/14 -, juris, Rn. 65 m.w.N.).

    Sie sind nicht dazu berufen, Bürgerinnen und Bürger zur Teilnahme oder Nichtteilnahme an von einer Partei angemeldeten Demonstrationen zu veranlassen (vgl. Thüringer VerfGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - VerfGH 2/14 -, juris, Rn. 72).

    Dabei hat er insbesondere klargestellt, dass die Amtsautorität in Anspruch genommen wird, wenn der Amtsinhaber sich durch amtliche Verlautbarungen in Form offizieller Publikationen, Pressemitteilungen sowie auf der offiziellen Internetseite seines Geschäftsbereichs erklärt oder wenn Staatssymbole und Hoheitszeichen eingesetzt werden (vgl. BVerfGE 138, 102 ; siehe auch VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris, Rn. 25; Thüringer VerfGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - VerfGH 2/14 -, juris, Rn. 58, und Urteil vom 8. Juli 2016 - VerfGH 38/15 -, juris, Rn. 33; Barczak, NVwZ 2015, S. 1014 ; Kliegel, in: Scheffczyk/Wolter, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2017, S. 413 ; Putzer, DÖV 2015, S. 417 ).

  • VerfGH Thüringen, 08.06.2016 - VerfGH 25/15

    Thüringens Ministerpräsident verletzt Rechte der NPD

    Antragsteller und Antragsgegner des Verfahrens müssen zueinander in einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis stehen, aus dem sich die in Streit stehenden Rechte und Pflichten ergeben (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - VerfGH 2/14 -, LVerfGE 25, 585 [590]; zum Bundesorganstreit vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1986 - 2 BvE 5/83 -, BVerfGE 73, 1 [30]).

    21 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet neben der freien Gründung und Betätigung der politischen Parteien auch die gleichberechtigte Teilhabe am politischen Wettbewerb; er garantiert die Chancengleichheit der politischen Parteien (vgl. ThürVerfGH, LVerfGE 25, 585 [593]; BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125 [138 ff.]).

    (vgl. ThürVerfGH, LVerfGE 25, 585 [593]; BVerfGE 136, 323 [337]).

    Eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit liegt daher vor, wenn Staatsorgane als solche parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern in den Wahlkampf einwirkten, wobei sich der Eingriff nicht nur in Form von staatlichen Maßnahmen wie etwa Kandidatenstreichungen oder Verboten, sondern auch in Form von öffentlichen Äußerungen von Amtsträgern vollziehen kann (z.B. ThürVerfGH, LVerfGE 25, 585 [594]; ebenso z.B. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2015, a.a.O; BVerfGE 138, 102 ff.; 136, 323 ff.; VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 - a.a.O.).

    Aufgabe staatlicher Öffentlichkeitsarbeit ist es insbesondere, politische Zusammenhänge offenzulegen, Verständnis für erforderliche Maßnahmen zu wecken oder um ein bestimmtes Verhalten zu werben (vgl. ThürVerfGH, LVerfGE 25, 585 [595], m.w.N.).

    Daraus folgt zunächst, dass sich die Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der von der Verfassung zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche halten muss (vgl. ThürVerfGH, LVerfGE 25, 585 [595]; BVerfGE 44, 125 [149]; SaarlVerfGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - Lv 4/09 -, juris, Rn. 68; BremStGH, Entscheidung vom 30. November 1983 - St 1/83 -, DVBl. 1984, 221 [224]).

    b) Entgegen der Ansicht des Antragsgegners kann er sich auch nicht auf den Rechtfertigungsgrund der "wehrhaften" oder "streitbaren" Demokratie" berufen (vgl. ThürVerfGH, LVerfGE 25, 585 [598 f.]).

  • VerfGH Thüringen, 20.11.2019 - VerfGH 28/18

    Entscheidung über Anträge der AfD zu Prüffall-Erklärung u.a.

    Ein Minister ist als Angehöriger der Landesregierung und aufgrund des Ressortprinzips im Organstreitverfahren beteiligtenfähig (im Anschluss an ThürVerfGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - VerfGH 2/14 - LVerfGE 25, 585 [591]).

    Richtiger Antragsgegner ist im Organstreitverfahren derjenige, von dem die Maßnahme ausgegangen ist bzw. der sie verursacht und rechtlich zu verantworten hat (im Anschluss an ThürVerfGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - VerfGH 2/14 -.

    LVerfGE 25, 585 [591]).

    Der AfD-Landesverband verfügt auf Grund des Rechts auf Chancengleichheit an der politischen Willensbildung nach Art. 21 Abs. 1 GG, der als sog. hineinwirkendes Bundesverfassungsrecht Teil der Verfassung des Freistaats Thüringen ist, über einen verfassungsrechtlichen Status (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 8. Juni 2016 - VerfGH 25/15 -, LVerfGE 27, 497 [506] = juris Rn. 69; ThürVerfGH, Urteil vom 8. Juli 2016 - VerfGH 38/15 -, juris Rn. 26; ThürVerfGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - VerfGH 2/14 -, LVerfGE 25, 585 [590 f.] = juris Rn. 35; Urteil vom 18. Juli 2006 - VerfGH 8/05 -, LVerfGE 17, 511 [515] = juris Rn. 23).

    Der Innenminister gehört der Thüringer Landesregierung nach Art. 70 Abs. 2 ThürVerf als Minister an und ist au- ßerdem nach dem in Art. 76 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf und in § 1 Abs. 1 Satz 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO) niedergelegten Ressortprinzip mit eigenen Rechten ausgestattet (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - VerfGH 2/14 -, LVerfGE 25, 585 [591] = juris Rn. 36).

    Richtiger Antragsgegner ist im Organstreitverfahren derjenige, von dem die Maßnahme ausgegangen ist bzw. der sie verursacht und rechtlich zu verantworten hat (ThürVerfGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - VerfGH 2/14 -, LVerfGE 25, 585 [591] = juris Rn. 39 mit Hinweis unter anderem auf: BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 BvE 1/06, 2 BvE 2/06, 3 BvE 1/06, 4 BvE 1/06 -, BVerfGE 118, 277 [322] = juris Rn. 203; vgl. auch ThürVerfGH, Urteil vom 8. Juni 2016 - VerfGH 25/15 -, LVerfGE 27, 497 [506] = juris Rn. 72).

  • StGH Niedersachsen, 24.11.2020 - StGH 6/19

    Ministerpräsident; Landesregierung; Äußerung; Äußerungsbefugnis; politische

    Staatliche Organe sind nicht dazu berufen, Bürgerinnen und Bürger zur Teilnahme oder Nichtteilnahme an von einer Partei angemeldeten Demonstrationen zu veranlassen (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 26 f., Rn. 48 unter Hinweis auf ThürVerfGH, Urt. v. 3.12.2014 - VerfGH 2/14 -, ThürVerfGHE 10, 85, juris Rn. 72).

    Eine Partei wie die Antragstellerin, zu der das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass sie sich zu ihren verfassungsfeindlichen Zielen bekennt und planmäßig auf deren Verwirklichung hinarbeitet (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, 325, Rn. 896), muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn ihre Verfassungsfeindlichkeit von den zur Staatsleitung berufenen Organen thematisiert und klar benannt wird (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.12.2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102, 116, juris Rn. 47; ThürVerfGH, Urt. v. 3.12.2014 - VerfGH 2/14 -, ThürVerfGHE 10, 85, juris Rn. 68).

  • VerfGH Thüringen, 06.07.2016 - VerfGH 38/15

    Organklage der AfD erfolgreich

    a) Prüfungsmaßstab in diesem landesverfassungsgerichtlichen Verfahren ist, wie der Thüringer Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 3. Dezember 2014 (VerfGH 2/14 - LVerfGE 25, 585 [593 f.] = juris Rn. 49 ff.) ausführlich dargestellt hat, eine bundesverfassungsrechtliche Norm, nämlich Art. 21 Abs. 1 GG.

    Auch die Grundentscheidung für eine wehrhafte Demokratie (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 8. Juni 2016 - VerfGH 25/15 -, S. 25 f.; LVerfGE 25, 585 [598 f.] = juris Rn. 74 ff., m. w. N.) rechtfertigt die Aussage in der Medieninformation nicht.

    Dies führte aber zu einer Aushöhlung des Rechts aus Art. 21 Abs. 1 GG, das allen Parteien gleichermaßen zusteht, solange das Bundesverfassungsgericht nicht über ihre Verfassungswidrigkeit entschieden hat (vgl. so bereits ThürVerfGH, LVerfGE 25, 585 [599] = juris Rn. 77).

  • VerfGH Thüringen, 22.06.2022 - VerfGH 17/21

    Urteil im Organstreitverfahren des Landesverbands Thüringen der ÖDP

    - VerfGH 2/14 -, LVerfGE 25, 585 [591] = juris Rn. 39).

    a) Das Rechtsschutzbedürfnis ist grundsätzlich durch die geltend gemachte Rechtsverletzung indiziert (ThürVerfGH, LVerfGE 25, 585 [591] = juris Rn. 40).

    bb) Der von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte verfassungsrechtliche Status von Parteien gewährleistet das Recht, gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilzunehmen (ThürVerfGH, LVerfGE 25, 585 [593] = juris Rn. 50).

    Vom Schutz des Rechts auf Chancengleichheit bei Wahlen aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG i. V. m. Art. 95 Satz 1 ThürVerf ist nicht nur der Wahlvorgang erfasst, sondern auch die Wahlvorbereitung wie etwa die Aufstellung von Kandidaten und Kandidatinnen (vgl. ThürVerfGH, LVerfGE 25, 585 [593 f.] = juris Rn. 51; ThürVerfGH, LVerfGE 31, 527 [547] = juris Rn. 76).

  • VerfGH Thüringen, 20.11.2019 - VerfGH L 18 AL 128/18
    Ein Minister ist als Angehöriger der Landesregierung und aufgrund des Ressortprinzips im Organstreitverfahren beteiligtenfähig (im Anschluss an ThürVerfGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - VerfGH 2/14 -.

    Richtiger Antragsgegner ist im Organstreitverfahren derjenige, von dem die Maßnahme ausgegangen ist bzw. der sie verursacht und rechtlich zu verantworten hat (im Anschluss an ThürVerfGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - VerfGH 2/14 -.

    Der AfD-Landesverband verfügt auf Grund des Rechts auf Chancengleichheit an der politischen Willensbildung nach Art. 21 Abs. 1 GG, der als sog. hineinwirkendes Bundesverfassungsrecht Teil der Verfassung des Freistaats Thüringen ist, über einen verfassungsrechtlichen Status (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 8. Juni 2016 - VerfGH 25/15 -, LVerfGE 27, 497 [506] = juris Rn. 69; ThürVerfGH, Urteil vom 8. Juli 2016 - VerfGH 38/15 -, juris Rn. 26; ThürVerfGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - VerfGH 2/14 -, LVerfGE 25, 585 [590 f.] = juris Rn. 35; Urteil vom 18. Juli 2006 - VerfGH 8/05 -, LVerfGE 17, 511 [515] = juris Rn. 23).

    Der Innenminister gehört der Thüringer Landesregierung nach Art. 70 Abs. 2 ThürVerf als Minister an und ist außerdem nach dem in Art. 76 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf und in § 1 Abs. 1 Satz 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO) niedergelegten Ressortprinzip mit eigenen Rechten ausgestattet (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - VerfGH 2/14 -, LVerfGE 25, 585 [591] = juris Rn. 36).

    Richtiger Antragsgegner ist im Organstreitverfahren derjenige, von dem die Maßnahme ausgegangen ist bzw. der sie verursacht und rechtlich zu verantworten hat (ThürVerfGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - VerfGH 2/14 -, LVerfGE 25, 585 [591] = juris Rn. 39 mit Hinweis unter anderem auf: BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 BvE 1/06, 2 BvE 2/06, 3 BvE 1/06, 4 BvE 1/06 -, BVerfGE 118, 277 [322] = juris Rn. 203; vgl. auch ThürVerfGH, Urteil vom 8. Juni 2016 - VerfGH 25/15 -,LVerfGE 27, 497 [506] = juris Rn. 72).

  • VerfGH Bayern, 11.08.2021 - 97-IVa-20

    Mitgliedschaft des Landtages im "Bündnis für Toleranz"

    Dies beinhaltet auch, aktiv für sie einzutreten (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz vom 27.11.2007 NVwZ 2008, 897/898; ThürVerfGH vom 3.12.2014 - VerfGH 2/14 - juris Rn. 75).
  • VerfGH Thüringen, 22.04.2020 - VerfGH 20/19

    Organstreitverfahren - Abgeordnetenrechte auf Herausgabe von digitalen Daten

    Richtiger Antragsgegner im Organstreitverfahren ist derjenige, von dem die Maßnahme ausgegangen ist bzw. der die Maßnahme verursacht und rechtlich zu verantworten hat (ThürVerfGH, Urteil vom 20. November 2019 - VerfGH 28/18 -, juris Rn. 46; ThürVerfGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - VerfGH 2/14 -, LVerfGE 25, 585 [591] = juris Rn. 39).
  • VerfGH Thüringen, 09.07.2015 - VerfGH 9/15

    Wahlprüfungsbeschwerde teilweise erfolgreich - aber Landtagswahl bleibt gültig

    Die Regelung über die Reihenfolge der Landeslisten und der Wahlkreisvorschläge auf dem Stimmzettel in § 31 Abs. 3 ThürLWG verstößt gegen das Gebot der Wahlrechtsgleichheit (Art. 46 Abs. 1 ThürVerf) und den Grundsatz der Gleichbehandlung der politischen Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG), der zu dem in das Landesverfassungsrecht hineinwirkenden Bundesverfassungsrecht gehört (zuletzt ThürVerfGH, Urteil vom 3. Dezember 2014, VerfGH 2/14, juris Rn. 49).
  • VG München, 17.10.2014 - M 22 K 13.2076

    Art. 15 BayVSG gilt auch für die verfassungsschutzbezogene Unterrichtung der

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