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   OLG Hamburg, 24.11.2014 - 1 Ws 120/14   

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https://dejure.org/2014,39370
OLG Hamburg, 24.11.2014 - 1 Ws 120/14 (https://dejure.org/2014,39370)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.11.2014 - 1 Ws 120/14 (https://dejure.org/2014,39370)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24. November 2014 - 1 Ws 120/14 (https://dejure.org/2014,39370)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Hamburg

    § 406e Abs 1 StPO, § 406e Abs 2 S 2 StPO
    Versagung des Akteneinsichtsrechts des Verletzten im Strafverfahren wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks: Wegfall der Gefährdung durch den Fortgang der Hauptverhandlung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschränkung des Akteneinsichtsrecht des Nebenklägers in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen während laufender Hauptverhandlung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 406e Abs. 1; StPO § 406e Abs. 2 S. 2
    Beschränkung des Akteneinsichtsrecht des Nebenklägers in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen während laufender Hauptverhandlung

  • rechtsportal.de

    StPO § 406e Abs. 1 ; StPO § 406e Abs. 2 S. 2
    Beschränkung des Akteneinsichtsrecht des Nebenklägers in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen während laufender Hauptverhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gefährdung des Untersuchungszwecks kann durch fortgeschrittene Beweisaufnahme entfallen

Besprechungen u.ä. (3)

  • blogspot.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Akteneinsicht

  • blogspot.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    So dämlich ist doch kein Nebenklage-Vertreter

  • blogspot.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Akten-Nicht-Einsicht des Verletzten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2015, 486 (Ls.)
  • BeckRS 2015, 700
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamburg, 24.10.2014 - 1 Ws 110/14

    Strafverfahren: Versagung des Akteneinsichtsrechts des Verletzten wegen

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.11.2014 - 1 Ws 120/14
    Der Senat nimmt insoweit Bezug auf seine Entscheidung vom 24. Oktober 2014 - 1 Ws 110/14, BeckRS 2014, 20813.
  • OLG Hamburg, 22.07.2015 - 1 Ws 88/15

    Akteneinsichtsrecht des Verletzten: Versagung wegen Gefährdung des

    Dem steht § 305 Satz 1 StPO mangels Verweisung in § 406e Abs. 4 Satz 3 StPO nicht entgegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2014 - 1 Ws 110/14, NStZ 2015, 105 mit Anm. Radtke, und vom 24. November 2014 - 1 Ws 120/14, BeckRS 2015, 00700; ferner Lauterwein, Akteneinsicht und -auskünfte für den Verletzten, Privatpersonen und sonstige Stellen §§ 406e und § 475 StPO [2011], S. 161; Löwe/Rosenberg/Wenske, 26. Aufl., Nachtr. § 406e Rn. 8).

    Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die auch hier anwendbaren rechtlichen Maßgaben seiner Beschlüsse vom 24. Oktober 2014 - 1 Ws 110/14, NStZ 2015, 105 mit Anm. Radtke, und vom 24. November 2014 - 1 Ws 120/14, BeckRS 2015, 00700; vgl. ferner BeckOK-StPO/Weiner, 21. Ed. § 406e Rn. 4).

    Eine Verpflichtungserklärung des Nebenklägervertreters, die Akteninhalte dem Nebenkläger nicht zur Kenntnis zu geben, ist weder durchsetzbar noch mit der gebotenen Sicherheit zu kontrollieren (vgl. Senatsbeschluss vom 24. November 2014 - 1 Ws 120/14, BeckRS 2015, 00700).

  • KG, 02.10.2015 - 4 Ws 83/15

    Abwägung bei Akteneinsicht an Verletzten; Anfechtbarkeit für Angeklagten

    Das Risiko eine Präparierung der Zeugenaussagen aufgrund der (erstmals zu diesem Zeitpunkt) wahrgenommenen Akteneinsicht erscheint - mehr noch als innerhalb einer Hauptverhandlung, mit deren Fortgang die Gefährdung des Untersuchungszwecks ebenfalls sukzessive entfallen kann (vgl. HansOLG Hamburg VRS 127, 297; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 406e Rdn. 6a) - deutlich reduziert; denn eine erst in diesem Verfahrensstadium vorgenommene Anpassung an den Akteninhalt, die mit Abweichungen von früheren Aussagen im Ermittlungsverfahren und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verbunden wäre, würde - für die Zeuginnen erkennbar - zu einer besonders kritischen Würdigung ihrer nunmehr (in der Berufungshauptverhandlung) getätigten Angaben führen.
  • OLG Hamburg, 23.10.2018 - 1 Ws 108/18

    Akteneinsicht, Aussage-gegen-Aussage, Verletzter

    Die Erklärung ist weder durchsetzbar noch mit der gebotenen Sicherheit zu kontrollieren (vgl. Senatsbeschlüsse v. 22. Juli 2015 - 1 Ws 88/15, StraFo 2015, 328 und v. 24. November 2014 - 1 Ws 120/14, BeckRs 2015, 00700; Baumhöfener/DaberNVenske, a.a.O., 565).
  • OLG Köln, 06.05.2020 - 2 Ws 211/20

    Ablehnung der Akteneinsicht wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks

    Da der Beschluss bereits aus den vorstehenden Gründen der Aufhebung unterliegt, bedarf es vorliegend keiner Entscheidung durch den Senat, ob im Hinblick auf die weiteren dem Angeklagten zur Last gelegten Taten eine sogenannte Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt und ob in diesen Fallgestaltungen die umfassende Einsicht in die Verfahrensakten dem Verletzten in aller Regel zu versagen ist, weswegen das Ermessen im Einzelfall sogar auf null reduziert sein soll (so Hanseatisches OLG Hamburg, Beschlüsse vom 21.03.2016, 1 Ws 40/16, vom 22.07.2015, 1 Ws 88/15, vom 24.11.2014, 1 Ws 120/14 und vom 24.10.2014, 1 Ws 110/14, alle bei juris, a.A. OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2015, 1 Ws 309/15, a.a.O., wohl auch KG Berlin, Beschluss vom 21.11.2018, 3 Ws 278/18, vgl. zum Meinungsstand ausführlich: Weiner in BeckOK, StPO, a.a.O., § 406e Rn. 8a ff.).

    Mit Blick auf die seit dem 04.05.2020 durchgeführte Hauptverhandlung, den dortigen, dem Senat unbekannten Stand der Beweisaufnahme (vgl. dazu, dass durch den Fortgang einer Hauptverhandlung eine vor Beginn der Beweisaufnahme bestehende Gefährdung des Untersuchungszwecks sukzessive entfallen kann: Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 24.11.2014, 1 Ws 120/14, juris) und der dem Senat nur unvollständig vorliegenden Akte - 11 Sonderhefte und 5 Beiakten liegen dem Senat nicht vor, so dass deren Inhalt, auch mit Blick auf persönlichkeitsrechtlich relevante Unterlagen betreffend den Angeklagten nicht beurteilt werden kann - erachtet der Senat in Kenntnis der auch von ihm vertretenen Rechtsprechung, dass das Beschwerdegericht grundsätzlich eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat (vgl. SenE vom 20.07.2016, 2 Ws 426/16; KG Berlin, Beschluss vom 21.11.2018, 2 Ws 378/18, a.a.O.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2015, 1 Ws 309/15, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 30.12.2014, 1 Ws 518/14, juris, OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.02.2000, 1 Ws 13/00, juris, a.A. wohl OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.06.2015, 3 Ws 465/15, juris), ausnahmsweise die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung des Verfahrens zur Bestimmung des Umfangs des Akteneinsichtsrechts der Nebenklagevertreterin durch den Vorsitzenden der 13. großen Strafkammer des Landgerichts Köln als erforderlich.

  • LG Köln, 29.09.2020 - 113 Qs 35/20

    Akteneinsichtsversagung in Aussage-gegen-Aussage Konstellationen

    Eine derartige Versicherung ist rechtlich nicht bindend und ihre Einhaltung ist nicht überprüfbar (so auch Hanseatisches OLG, Beschluss vom 24.10.2014, 1 Ws 110/14, Rn. 24 - juris; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 24.11.2014, 1 Ws 120/14, Rn. 13 - juris).
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