Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 26.06.2014 - 10 WF 71/14 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BeckRS 2015, 2261
Wird zitiert von ... (6)
- AG Forchheim, 06.03.2020 - 3 F 650/19
Kindeswohl, Betreuung, Wechselmodell, Versorgung, Kindesmutter, Kinder, …
Bei der Billigkeitsentscheidung ist der allgemeine Grundsatz zu berücksichtigen, dass in familiengerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Anordnung, außerordentliche Kosten zu erstatten, besondere Zurückhaltung geboten ist (vgl. u.a. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 10 WF 71/14).Der Gedanke der Zurückhaltung führt in Kindschaftssachen überdies regelmäßig dazu, dass die Gerichtskosten zwischen den Eltern hälftig geteilt werden (vgl. u.a. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 10 WF 71/14).
- OLG Brandenburg, 24.09.2015 - 4 U 23/15
Inanspruchnahme des gerichtlichen Sachverständigen in einem Umgangsverfahren auf …
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wird sowohl in der Kommentarliteratur zu § 81 FamFG (…vgl. nur etwa Prütting/Helms, FamFG , 3. Aufl., § 81 Rn. 14 a) als auch in einer Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen (aus jüngerer Zeit: Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. Familiensenat, Beschluss vom 13.01.2015 - 10 WF 110/14; ders. Beschluss vom 26.06.2014 - 10 WF 71/14; OLG Köln, Beschluss vom 12.12.2011 Az: II - 4 UF 256/11, 4 UF 256/11; KG Beschluss vom 08.12.2011 - 19 UF 128/11; OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.12.2009 - 7 WF 1483/09) die Auffassung vertreten, es entspreche - unabhängig vom Unterliegen und Obsiegen der Beteiligten (a.A. soweit ersichtlich nur: Brandenburgisches Oberlandesgericht, 4. Familiensenat, Beschluss vom 22.12.2014 - 13 WF 305/14) - in Sorge- und Umgangssachen regelmäßig der Billigkeit, die Gerichtskosten einschließlich eventueller Auslagen zwischen den Eltern hälftig zu teilen und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht anzuordnen.Für diese Auffassung spricht insbesondere, dass die Eltern bei der gerichtlichen Durchsetzung ihres Begehrens jedenfalls auch das Kindeswohl im Auge haben und die Verfahren regelmäßig dadurch gekennzeichnet sind, dass die Beteiligten subjektiv sehr unterschiedliche Sichtweisen haben, was erhebliches Konfliktpotenzial birgt und deshalb zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führt (so überzeugend: Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. Familiensenat, Beschluss vom 26.06.2014 - 10 WF 71/14 - Rn. 3).
- OLG Brandenburg, 19.03.2015 - 10 WF 1/15
Überprüfung der Kostenentscheidung im Umgangsverfahren durch das …
Vielmehr führt er gerade in Kindschaftssachen regelmäßig dazu, dass die Gerichtskosten zwischen den Beteiligten hälftig zu teilen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 26.6.2014 - 10 WF 71/14, BeckRS 2015, 02261).
- OLG Jena, 28.03.2018 - 1 WF 79/18
Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung im Sorgeverfahren: Überprüfbarkeit …
Die eindeutige Verantwortlichkeit nur eines Beteiligten dafür, dass es zu dem Verfahren und damit zu Kosten gekommen ist, lässt sich regelmäßig nicht feststellen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.06.2014, Az. 10 WF 71/14, juris). - OLG Brandenburg, 10.03.2015 - 10 UF 19/14
Elterliche Sorge: Gemeinsame elterliche Sorge nach gescheiterter Mediation
Dabei ist zu berücksichtigen, dass kein Fall des § 81 Abs. 2 FamFG vorliegt, sondern die Rechtsmittel des Vaters hinsichtlich beider Beschwerdegegenstände nicht von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg waren und in Kindschaftssachen ohnehin der Grundsatz der Zurückhaltung bei der Kostenauferlegung gilt (vgl. Senat, Beschluss vom 26.6.2014 - 10 WF 71/14, BeckRS 2015, 02261; Beschluss vom 13.1.2015 - 10 WF 110/14, BeckRS 2015, 02402; OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, Beschluss vom 10.9.2013 - 3 WF 41/13, BeckRS 2013, 17122). - OLG Brandenburg, 29.10.2019 - 15 WF 167/18
Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verfahrens mit dem Gegenstand der …
Der Gedanke der Zurückhaltung führt in Kindschaftssachen überdies regelmäßig dazu, dass die Gerichtskosten zwischen den Eltern hälftig geteilt werden (vgl. OLG Brandenburg - 2. Familiensenat -, Beschluss vom 26.06.2014 - 10 WF 71/14 -, BeckRS 2015, 02261).