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   OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 4 U 182/14   

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OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 4 U 182/14 (https://dejure.org/2015,16479)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.07.2015 - 4 U 182/14 (https://dejure.org/2015,16479)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08. Juli 2015 - 4 U 182/14 (https://dejure.org/2015,16479)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Unterlassungsanspruch: Veröffentlichung mit versteckter Kamera aufgenommener Aufnahmen auf dem Betriebsgelände eines deutschen Automobilherstellers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassungsansprüche eines Automobilherstellers hinsichtlich der Veröffentlichung heimlich gefertigter Filmaufnahmen von der Produktion

  • kanzlei.biz

    SWR darf heimlich aufgenommene Filmaufnahmen senden

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1, Abs. 3, 14 Abs. 1 GG

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, Art 10 Abs 1 MRK
    Unterlassungsanspruch: Veröffentlichung mit versteckter Kamera aufgenommener Aufnahmen auf dem Betriebsgelände eines deutschen Automobilherstellers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2
    Unterlassungsansprüche eines Automobilherstellers hinsichtlich der Veröffentlichung heimlich gefertigter Filmaufnahmen von der Produktion

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung)

    Klage der Daimler AG gegen den SWR wegen Aufnahmen mit versteckter Kamera

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Pressefreiheit 1 : Daimler 0

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    SWR durfte im Daimler-Werk heimlich Kameraaufnahmen anfertigen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Heimliche Filmaufnahmen auf Firmengelände rechtswidrig - Ausstrahlung kann aber von Meinungs- und Rundfunkfreiheit gedeckt sein

  • faz.net (Pressebericht, 08.07.2015)

    Daimler gegen SWR: Undercover im Werk gedreht

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Aufnahmen mit versteckter Kamera für eine Reportage

  • lto.de (Kurzinformation)

    SWR-Doku "Hungerlohn am Fließband": Daimler kann Ausstrahlung nicht verhindern

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Daimler AG kann SWR-Aufnahmen mit versteckter Kamera nicht stoppen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Urteil zur Klage der Daimler AG gegen den SWR wegen Aufnahmen mit versteckter Kamera

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausstrahlung heimlich - rechtswidrig - gemachter Filmaufnahmen kann von Meinungs- und Rundfunkfreiheit gedeckt sein

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Daimler muss Ausstrahlung verdeckter Fernsehaufnahmen hinnehmen

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Daimler AG gegen den SWR wegen Aufnahmen mit versteckter Kamera

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausstrahlung heimlich - rechtswidrig - gemachter Filmaufnahmen kann von Meinungs- und Rundfunkfreiheit gedeckt sein

  • raschlegal.de (Kurzinformation)

    Berufung der Daimler AG gegen SWR gescheitert

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    SWR durfte bei Daimler heimliche Filmaufnahmen machen

  • rechtambild.de (Kurzinformation)

    Ausstrahlung von Aufnahmen mit versteckter Kamera rechtmäßig

  • medienrecht-blog.com (Kurzinformation)

    Versteckte Kamera bei Daimler - Veröffentlichung erlaubt

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung im Rechtsstreit Daimler gegen SWR

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Daimler AG muss Fernsehberichterstattung "Hungerlohn am Fließband" dulden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 55
  • afp 2015, 450
  • BeckRS 2015, 12149
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (50)

  • OLG Hamm, 21.07.2004 - 3 U 77/04

    Zur Verbreitung illegal gefertigten Bildmaterials eines Journalisten als Eingriff

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 4 U 182/14
    In Konkretisierung dieses Grundsatzes nimmt die insoweit ersichtlich einhellige ober- und instanzgerichtliche Rechtsprechung an, dass das Fertigen von Filmaufnahmen gegen den Willen der juristischen Person in der ihrem Hausrecht unterliegenden, nicht frei zugänglichen räumlichen Sphäre als Eingriff in das Hausrecht auch einen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht darstellt (KG NJW 2000, 2210 Rn. 4 in Juris; OLG Hamm OLGR 2004, 345 Rn. 25 in Juris; LG Leipzig ZUM-RD 2009, 95 Rnrn. 15 f. in Juris; LG Hamburg ZUM 2008, 614 Rn. 20 in Juris und AfP 2008, 639 Rn. 16 in Juris; LG Berlin ZUM-RD 2009, 667 Rnrn. 45 ff. für die Räume einer in der Rechtsform einer Personengesellschaft betriebenen Arztpraxis).

    Bedenken gegen einen Unterlassungsanspruch der Klägerin aufgrund des Eingriff in dieses Recht ergeben sich allerdings zum einen unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität dieses Rechts gegenüber anderen Anspruchsgrundlagen (vgl. in diesem Zusammenhang OLG Hamm OLGR 2004, 345 Rn. 31 in Juris) sowie daraus, dass jedenfalls für die Gewährung des Schutzes aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz durch den Eingriff ein vermögensrechtlicher Nachteil für den Unternehmensträger zumindest behauptet werden muss (BVerfGE 66, 116 = NJW 1984, 1741 Rn. 73 in Juris).

    Die zugrunde liegende Entscheidung des OLG Hamm (OLGR 2004, 342), welcher im Kern der gleiche Vorgang zugrunde lag wie der Parallelentscheidung OLGR 2004, 345, erfolgte in Anwendung der von der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.

    Entgegen der Auffassung des Beklagten macht es insoweit keinen entscheidenden Unterschied, dass vorliegend anders als im Fall "Wallraff" und auch dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des OLG Hamm (OLGR 2004, 345) zu Grunde lag, der eingeschleuste Reporter R... nicht in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis (Arbeitsverhältnis) zur Klägerin stand bzw. die arglistige Täuschung nicht die Begründung eines unmittelbaren Vertragsverhältnisses (Arbeitsverhältnisses) zur Klägerin zur Folge hatte (vgl. zu diesem Fall Soehring/Hoene, a.a.O., § 10 Tz. 28).

    Es hat zu Recht in diesem Zusammenhang die Entscheidung des OLG Hamm OLGR 2004, 345 angeführt.

    Auch wenn die Klägerin von Rechts wegen nicht gehindert war, von ihrer unternehmerischen Freiheit in der geschilderten Weise (Vergabe des Absetzens/Verpackens als Werkvertrag) Gebrauch zu machen, und hierfür aus ihrer Sicht sachliche Gründe bestanden haben mögen, ändert dies nichts daran, dass dies dennoch in den Augen eines erheblichen Teils der Öffentlichkeit aufgrund der damit verbundenen, oben dargelegten Konsequenzen sowohl als berichtenswert als auch als missbilligenswert angesehen wird, insbesondere als Verhalten, das zwar nicht rechtswidrig ist, aber in den Augen eines erheblichen Teils der Öffentlichkeit die Reformbedürftigkeit des geltenden Rechts zeigt (vgl. OLG Hamm, OLGR 2004, 345 Rn. 49 in Juris), zumindest aber als Unternehmenspolitik eines der führenden deutschen Industrieunternehmen, die hinterfragt werden sollte.

  • LG Hamburg, 08.04.2008 - 324 O 121/08

    Unternehmenspersönlichkeitsrecht: Ausstrahlung eines heimlich aufgenommenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 4 U 182/14
    In Konkretisierung dieses Grundsatzes nimmt die insoweit ersichtlich einhellige ober- und instanzgerichtliche Rechtsprechung an, dass das Fertigen von Filmaufnahmen gegen den Willen der juristischen Person in der ihrem Hausrecht unterliegenden, nicht frei zugänglichen räumlichen Sphäre als Eingriff in das Hausrecht auch einen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht darstellt (KG NJW 2000, 2210 Rn. 4 in Juris; OLG Hamm OLGR 2004, 345 Rn. 25 in Juris; LG Leipzig ZUM-RD 2009, 95 Rnrn. 15 f. in Juris; LG Hamburg ZUM 2008, 614 Rn. 20 in Juris und AfP 2008, 639 Rn. 16 in Juris; LG Berlin ZUM-RD 2009, 667 Rnrn. 45 ff. für die Räume einer in der Rechtsform einer Personengesellschaft betriebenen Arztpraxis).

    Auch das Landgericht Hamburg hat in der Entscheidung AfP 2008, 639 die Ausstrahlung rechtswidrig erlangter, heimlich gefertigter Bildaufnahmen für zulässig erachtet, ohne festzustellen, dass durch die unzulässig erlangten Informationen rechtswidrige Zustände aufgedeckt worden seien, sondern hat es genügen lassen, dass durch die rechtswidrigen Filmaufnahmen eine Szene wiedergegeben wurde, die zeigte, dass die damalige Antragstellerin entgegen ihrer Behauptung geringfügig Beschäftigten keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall leistete (a.a.O., Rnrn. 2, 18 f., 24, 27 in Juris).

    So hat etwa das Landgericht Hamburg in der Entscheidung AfP 2008, 639 ohne weiteres bei einem Bericht, der sich mit den "Arbeitsbedingungen im Niedriglohnsektor" im Allgemeinen und speziell mit der Frage, ob die damalige Arbeitgeberin (Antragstellerin) ihren geringfügig Beschäftigten eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall leistet, eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Problematik angenommen (a.a.O., Rn. 19 in Juris), hat das Landgericht Berlin die Darstellung der "Abrechnungspraxis der Ärzte" als Gegenstand genügen lassen (a.a.O., Rn. 51 in Juris) und sieht auch Czernik beispielsweise in der "Zahlung von Dumpinglöhnen" ein "gesellschaftspolitisches Thema", das ein Anliegen i. S. der Wallraff-Entscheidung darstellen kann (GRUR 2012, 457, 460).

    Das rechtswidrig erlangte Material muss allerdings den ausnahmsweise die Ausstrahlung rechtfertigenden kritikwürdigen Missstand zumindest soweit wiedergeben bzw. diesen abbilden, dass es den (Wort-)Aussagen des Berichts Authentizität verleiht, also nicht nur der Illustration dient, so dass infolgedessen seine Veröffentlichung erforderlich war (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Rn. 70 in Juris, und LG Hamburg AfP 2008, 639 Rn. 21 in Juris), weil der Missstand so den Zuschauern und damit der Allgemeinheit plastisch vor Augen geführt wird.

    Dementsprechend hat neben dem OLG Hamm (a.a.O., Rnrn. 74 ff. in Juris) auch das LG Hamburg (in AfP 2008, 639 Rn. 20) im Fall rechtswidrig beschaffter heimlicher Filmaufnahmen ohne weiteres eine Gesamtbetrachtung von Text und Bild vorgenommen.

  • BGH, 30.09.2014 - VI ZR 490/12

    Verwertung rechtswidrig beschaffter E-Mails zum Zwecke der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 4 U 182/14
    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist aufgrund dessen nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BVerfG NJW 2008, 358, 359; BGH NJW 2015, 782 Tz. 19 - Innenminister unter Druck ).

    Diese Grundsätze sind nach wie vor aktuell und einschlägig; auch der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wendet sie in seiner neuesten Rechtsprechung nach wie vor in der Sache unverändert an (siehe BGH NJW 2015, 782 Tz. 20 f. - Innenminister unter Druck ).

    Dies ist offenbar auch die Auffassung des Bundesgerichtshofs, wie die Entscheidung "Innenminister unter Druck" vom 30.09.2014 (VI ZR 490/12, NJW 2015, 782) zeigt.

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung "Innenminister unter Druck" (Urteil vom 30.09.2014, VI ZR 490/12, NJW 2015, 782) in wörtlicher Übernahme der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts dieselben Grundsätze aufgestellt (a.a.O., Tz. 20 f.).

    Allerdings kommt dem Grundrecht der Meinungsfreiheit umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich nicht um eine unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten, namentlich im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigennütziger Ziele, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt (BVerfG NJW 1984, 1741 Rn. 57 in Juris; BGH NJW 2015, 782 Tz. 20 - Innenminister unter Druck ).

  • BGH, 20.01.1981 - VI ZR 162/79

    Springer ./. Wallraff: Schutz eines Zeitungsunternehmens vor Offenbarung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 4 U 182/14
    Nichts anderes folge aus der vom Landgericht in diesem Zusammenhang (LGU S. 35 erster Absatz am Ende) zu Unrecht für seine Ansicht angeführten BGH-Entscheidung "Der Aufmacher I" vom 10.01.1981 (VI ZR 162/79, NJW 1981, 1089).

    Letztlich handelt es sich dabei um nichts anderes als die Anwendung des vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Der Aufmacher I" (BGHZ 80, 25 = NJW 1981, 1089) allgemein ausgesprochenen Grundsatzes, dass die Gewinnung von Informationen durch ein derartiges "Einschleichen" eines Journalisten und deren nachfolgende Veröffentlichung in die Rechte des betroffenen Unternehmens eingreifen (a.a.O., Rnrn. 28 f.; 51 f., dort allerdings unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) speziell auf Bildaufnahmen.

    Zugleich liegt im heimlichen Fertigen und Ausstrahlen der Bildaufnahmen ein Eingriff in das Recht der Klägerin an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb: Der Bundesgerichtshof hat in den vom Landgericht auf LGU S. 18 unter b) zitierten Entscheidungen (neben "Der Aufmacher I", NJW 1981, 1089, die Entscheidung NJW 1998, 2141) das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb für einschlägig gehalten, wenn geltend gemacht wird, es seien im Weg des "Einschleichjournalismus" von Journalisten Informationen aus dem Unternehmen beschafft und dann verbreitet worden (vgl. "Der Aufmacher I", Rnrn. 28 f., 34, und 51 f. in Juris), weil ein Mindestbestand an Vertraulichkeitsschutz zu den Grundlagen jeder unternehmerischen Betätigung gehöre (a.a.O., Rn. 34 in Juris), und hat es auch für einschlägig gehalten, wenn Filmaufnahmen unter Verletzung des Hausrechts eines Unternehmens gefertigt werden, vorausgesetzt, die betroffenen Räumlichkeiten gehören zum Betrieb (BGH NJW 1998, 2141 Rnrn. 12, 22 ff.).

    Ein derartiges "Einschleichen" hat auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Der Aufmacher I" im Fall Wallraff als "unzulässig" und "illegal" angesehen (NJW 1981, 1089 Rnrn. 51 bis 53 in Juris).

    Denn während der Bundesgerichtshof in seiner durch das Bundesverfassungsgericht überprüften und teilweise für verfassungswidrig erklärten Entscheidung "Der Aufmacher I" (NJW 1981, 1089) zu den damals in Rede stehenden rechtswidrig gewonnenen Informationen aus der Redaktionskonferenz (in Übereinstimmung mit dem oben geschilderten allgemeinen Grundsatz) noch ausgeführt hatte, der Kritiker müsse, wenn wie hier die Kritik nach den Umständen an sich zulässig sei, freie Hand für Inhalt und Form der Darstellung haben, Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz verbiete es, ihn hierfür auf das unabdingbar Notwendige zu verweisen (Rn. 48 in Juris), hat das Bundesverfassungsgericht betont, es genüge zur ausnahmsweisen Rechtfertigung der Veröffentlichung des rechtswidrig erlangten Materials nicht, dass die Kritik, an welcher der Äußernde sonst auch nicht gehindert wäre, weniger wirksam wäre, wenn er auf die Verwertung der widerrechtlich beschafften Informationen verzichtet hätte (a.a.O., Rn. 62 in Juris), und dass der Bericht über die Redaktionskonferenz "der erhöhten Wirksamkeit" der Kritik gedient habe (a.a.O., Rn. 67 in Juris).

  • BAG, 30.01.1991 - 7 AZR 497/89

    Arbeitnehmerüberlassung; Werkvertrag

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 4 U 182/14
    Dabei muss diese abweichende Vertragspraxis den auf Seiten der Vertragspartner zum Vertragsschluss berechtigten Personen bekannt gewesen und von ihnen zumindest geduldet worden sein, da sonst eine solche den schriftlichen Vereinbarungen widersprechende Vertragsdurchführung nicht als Ausdruck des wirklichen Geschäftswillens der Vertragspartner angesehen werden kann (BAG, Urteil vom 06.08.2003, 7 AZR 180/03 Rn. 39 in Juris; BAG, Urteil vom 30.01.1991, 7 AZR 497/89 Rn. 56 in Juris).

    In einem solchen Fall kann nach der Rechtsprechung des BAG (insbesondere Urteil vom 30.01.1991, 7 AZR 497/89, Rn. 56 in Juris) nur eine Betrachtung der über einen längeren Zeitraum hinweg geübten Vertragspraxis zuverlässigen Aufschluss über eine tatsächliche Handhabung des Vertrags, welche die Anforderungen an eine (verdeckte) Arbeitnehmerüberlassung erfüllte, geben (ebenso Schüren/Hamann, AÜG, 4. Aufl., § 1 Rn. 130 mit Nachw. aus der Rspr. der Landesarbeitsgerichte).

    Aber auch im Arbeitsrecht trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Arbeitnehmerüberlassung (so schon BAG, Urteil vom 30.01.1991, 7 AZR 497/89, Rn. 57 in Juris) und damit auch für die Kenntnis der zum Vertragsschluss berechtigten Personen von einer von der vertraglichen Vereinbarung abweichenden tatsächlichen Durchführung eines Werkvertrags.

    Denn dies setzte - wie oben dargelegt - voraus, dass die Arbeitnehmer in der Weise zur Verfügung gestellt werden, dass sie ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers in dessen Interesse ausführen, d.h. das Arbeitgeberweisungsrecht muss während der Dauer des Fremdfirmeneinsatzes (hier: des Reporters R... bei der Klägerin) ausschließlich vom Inhaber des Einsatzbetriebs oder dessen Personal ausgeübt werden, wobei nach Ansicht des BAG werkbezogene/objektbezogene Anweisungen im Sinne des § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB irrelevant sind, es vielmehr nur auf arbeitsrechtliche/personenbezogene Weisungen, die also Art und Weise der Arbeitsleistung betreffen (Inhalt, Zeit, Ort, Tempo, Ausführung) ankommt (BAG, Urteil vom 30.01.1991, 7 AZR 497/89 Rn. 55 in Juris; LAG Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 83 in Juris; Schüren/Hamann, a.a.O., § 1 Rnrn. 126 und 134 f.).

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 4 U 182/14
    Bedenken gegen einen Unterlassungsanspruch der Klägerin aufgrund des Eingriff in dieses Recht ergeben sich allerdings zum einen unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität dieses Rechts gegenüber anderen Anspruchsgrundlagen (vgl. in diesem Zusammenhang OLG Hamm OLGR 2004, 345 Rn. 31 in Juris) sowie daraus, dass jedenfalls für die Gewährung des Schutzes aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz durch den Eingriff ein vermögensrechtlicher Nachteil für den Unternehmensträger zumindest behauptet werden muss (BVerfGE 66, 116 = NJW 1984, 1741 Rn. 73 in Juris).

    Sie entsprechen - wörtlich - den diesbezüglichen einschlägigen Formulierungen des Bundesverfassungsgerichts in der grundlegenden Entscheidung BVerfGE 66, 116 = NJW 1984, 1741 Rn. 57 in Juris, i. F. auch als Wallraff-Urteil bezeichnet).

    Allerdings kommt dem Grundrecht der Meinungsfreiheit umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich nicht um eine unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten, namentlich im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigennütziger Ziele, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt (BVerfG NJW 1984, 1741 Rn. 57 in Juris; BGH NJW 2015, 782 Tz. 20 - Innenminister unter Druck ).

    Letztlich kann aber die Frage, ob das Landgericht die von ihm so bezeichneten "Kernaussagen" des Berichts richtig interpretiert hat, dahinstehen, denn in Bezug auf den Zweck der beanstandeten Veröffentlichung kommt es allein darauf an, ob es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt, also das "Anliegen" des sich (hier auch durch Bildveröffentlichung) mittels der Ausstrahlung der Reportage äußernden Beklagten ein derartiger Beitrag ist (BVerfG NJW 1984, 1741 Rn. 59 in Juris).

  • LG Berlin, 14.05.2009 - 27 O 250/09
    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 4 U 182/14
    In Konkretisierung dieses Grundsatzes nimmt die insoweit ersichtlich einhellige ober- und instanzgerichtliche Rechtsprechung an, dass das Fertigen von Filmaufnahmen gegen den Willen der juristischen Person in der ihrem Hausrecht unterliegenden, nicht frei zugänglichen räumlichen Sphäre als Eingriff in das Hausrecht auch einen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht darstellt (KG NJW 2000, 2210 Rn. 4 in Juris; OLG Hamm OLGR 2004, 345 Rn. 25 in Juris; LG Leipzig ZUM-RD 2009, 95 Rnrn. 15 f. in Juris; LG Hamburg ZUM 2008, 614 Rn. 20 in Juris und AfP 2008, 639 Rn. 16 in Juris; LG Berlin ZUM-RD 2009, 667 Rnrn. 45 ff. für die Räume einer in der Rechtsform einer Personengesellschaft betriebenen Arztpraxis).

    Auch das OLG Düsseldorf stellte in der Entscheidung ZUM-RD 2012, 137 (zu heimlichen Ton- und Filmaufnahmen) darauf ab, ob durch den "veröffentlichten Beitrag" (also: insgesamt) Missstände von erheblichem Gewicht offenbart wurden (a.a.O., Rn. 68 in Juris; wohl auch LG Berlin ZUM-RD 2009, 667 Rn. 51 in Juris), und auch hat das LG Köln in dem von der Klägerin selbst als Anl. BK 3 zum Schriftsatz vom 09.06.2015 vorgelegten Beschluss vom 29.04.2015 (28 O 101/15) die Frage, ob der berichtete Missstand vorliegt, nicht allein anhand der heimlichen, rechtswidrigen Filmaufnahmen beurteilt (S. 5 letzter Abs. des Beschlusses).

    Ohnehin setzte ein Zu-Eigen-Machen nicht zwingend eine Billigung der Fremdäußerung voraus, sondern kann sich etwa auch daraus ergeben, dass die Erklärung eines Dritten in den Mittelpunkt des Berichts gestellt wird (vgl. LG Berlin ZUM-RD 2009, 667 Rn. 34 in Juris m.w.N.), was hier für die Aussagen von Prof. S... angenommen werden kann.

  • BGH, 03.05.1977 - VI ZR 36/74

    Abgeordnetenbestechung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 4 U 182/14
    Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung, die ja nicht nur auf Berichte über mögliche Straftaten Anwendung finden, sondern auch bei sonstigen Verhaltensweisen, welche mit einem sozialen oder moralischen Unwerturteil zu verknüpfen sind (BGH NJW 1977, 1288, 1289; BGH GRUR 2013, 312 Tz. 26; OLG Hamburg AfP 2008, 404, 406; Soehring/Hoene, a.a.O., § 16 Tz. 24a), bezwecken, den Betroffenen vor einer Vorverurteilung durch die Medien zu schützen.

    Dass es sich hier (zunächst) "nur" um Aussagen Dritter handelt, ändert nichts, denn die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung sollen den Betroffenen nicht nur gegen das Behaupten, sondern auch das Verbreiten eines Verdachts schützen, so dass er gegen die Weitergabe nur eines Verdachts grundsätzlich in gleicher Weise geschützt ist wie gegen eine insoweit nicht eingeschränkte Behauptung (BGH NJW 1977, 1288 f.; BGH NJW 1993, 525, 526 - Ketten-Mafia ).

  • BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 4 U 182/14
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass juristische Personen des Privatrechts nicht nur Ehrenschutz genießen (BGH GRUR 1975, 208 - Deutschland-Stiftung ; BGH GRUR 1976, 210 - Der Geist von Oberzell ; BGH NJW 2005, 279, 282 und NJW 2009, 1872 Tz. 10 - Fraport-Manila-Skandal ), sondern sich auch auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen können (BGH NJW 1994, 1281, 1282), wobei sie allerdings insoweit verfassungsrechtlich nur aus Art. 2 Abs. 1 und nicht auch aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz geschützt sind (BVerfGE 106, 28 = NJW 2002, 3619 Rn. 42 in Juris) und dieser Schutz insoweit eingeschränkt ist, als er nur insoweit besteht, als die juristischen Personen des Privatrechts aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und in ihren Funktionen dieses Schutzes bedürfen (BGH, ebenda).

    Letzteres ist der Fall, insoweit ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenkreis betroffen ist (BGH NJW 1980, 2807, 2808 - Medizin-Syndikat I ), was wiederum insbesondere dann zu bejahen ist, wenn sie in ihrem sozialen Geltungsbereich als Arbeitgeber oder Wirtschaftsunternehmen betroffen werden (BGH NJW 1994, 1281, 1282).

  • BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 269/07

    Arbeitnehmerüberlassung - Verwirkung - Verteilung der Darlegungslast für das

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 4 U 182/14
    Dann ist es wiederum Sache des Arbeitnehmers, die Kenntnis der auf Seiten der beteiligten Arbeitgeber handelnden und zum Vertragsschluss berechtigten Personen von der tatsächlichen Vertragsdurchführung vorzutragen (siehe zum Ganzen BAG, Urteil vom 13.08.2008, 7 AZR 269/07, Rnrn. 24 und 26 in Juris).

    Hat mithin der Beklagte nicht i. S. v. Rn. 24 der Entscheidung 7 AZR 269/07 des BAG "Tatsachen vorgetragen, die eine Würdigung rechtfertigen, wonach der Arbeitnehmer einem Entleiher zur Arbeitsleistung überlassen ist" , hilft ihm auch die Beweiserleichterung hinsichtlich des Inhalts der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Firma P... nichts.

  • BGH, 07.06.2011 - VI ZR 108/10

    Bildveröffentlichung und sitzungspolizeiliche Verfügung

  • KG, 30.11.1999 - 9 U 8222/99

    Verletzung der Unternehmenspersönlichkeit der Deutschen Bahn AG durch

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

  • BGH, 15.05.2012 - VI ZR 117/11

    Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb:

  • BGH, 21.04.1998 - VI ZR 196/97

    Zur Zulässigkeit von Medienberichterstattung über Unternehmen

  • LG Leipzig, 19.06.2008 - 8 O 1796/08

    Heimliches Filmen durch TV-Sender in Kaufhäusern ist unzulässig

  • EGMR, 16.01.2014 - 45192/09

    Kritische Filmberichterstattung über Tierversuche bei heimlichen Aufnahmen auf

  • LAG Saarland, 12.09.2012 - 2 Sa 6/12

    Fristlose Kündigung wegen Wegnahme von Abfalldieselöl vom Arbeitsplatz

  • LG Stuttgart, 09.10.2014 - 11 O 15/14

    Daimler unterliegt im Rechtsstreit gegen SWR

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

  • BGH, 20.01.2006 - V ZR 134/05

    Flughafenverbot für Abschiebungsgegnerin rechtmäßig

  • BGH, 18.06.1974 - VI ZR 16/73

    Ehrverletzende Werturteile - Presseveröffentlichung - Wertung - Unzulässigkeit

  • BGH, 22.02.1990 - I ZR 78/88

    Werbung im Programm - übertriebenes Anlocken; Trennung von Werbung und Programm

  • BVerfG, 18.11.2004 - 1 BvR 2252/04

    Recht einer GmbH am eigenen Bild

  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03

    Bauernfängerei

  • BGH, 11.12.2012 - VI ZR 314/10

    Gesteigertes Vertrauen der Presse in Verlautbarungen des Bundesbeauftragten für

  • BGH, 09.07.2007 - II ZR 95/06

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Begriff

  • LG Hamburg, 25.07.2014 - 324 O 252/14

    Unternehmenspersönlichkeitsrecht: Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung

  • BGH, 04.02.2015 - III ZR 513/13

    Wirksamkeit einer Ersatzzustellung: Erklärungsgehalt bei Entgegennahme eines

  • BGH, 17.11.1992 - VI ZR 352/91

    Wahrnehmung berechtigter Interessen durch Großbank bei internem Rundschreiben der

  • BVerfG, 08.05.2007 - 1 BvR 193/05

    Schmähkritik und Zitate

  • BAG, 06.08.2003 - 7 AZR 180/03

    Arbeitnehmerüberlassung - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses

  • LG Düsseldorf, 02.09.2009 - 12 O 273/09

    Heimiche Ton- und Bildaufnahmen aus einer Arztpraxis sind nicht zulässig

  • BGH, 03.02.2009 - VI ZR 36/07

    Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal

  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

  • BAG, 18.01.2012 - 7 AZR 723/10

    Arbeitnehmerüberlassung und Dienstvertrag - Einsatz von Beliehenen

  • EGMR, 24.02.2015 - 21830/09

    Meinungsäußerungsfreiheit schützt Einsatz versteckter Kamera

  • BGH, 12.07.2001 - I ZR 40/99

    Laubhefter; Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags; Wettbewerbsrechtlicher

  • BVerfG, 09.03.2010 - 1 BvR 1891/05

    Internet-Bericht über Hanf züchtenden Politikerinnen-Sohn erlaubt

  • OLG Düsseldorf, 26.10.2011 - 15 U 101/11

    Persönlichkeitsrecht, Verletzung des - Arztpraxis, heimliche Ton-/Filmaufnahmen

  • OLG Hamburg, 08.04.2008 - 7 U 21/07

    Anwendung der Grundsätze der Verdachtsberichtserstattung auf die Verbreitung

  • BGH, 09.03.2004 - VI ZR 217/03

    Zulässigkeit der Verbreitung eines Bildnisses einer Begleitperson; Umfang des

  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 177/78

    Ausgleich von Persönlichkeitsrechtsverletzungen einer Personengesellschaft

  • BGH, 03.06.1975 - VI ZR 123/74

    Voraussetzungen des zivilrechtlichen Anspruchs auf Unterlassung - Rufschädigung

  • LG Hamburg, 26.06.2007 - 324 O 268/07

    Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb:

  • BGH, 11.07.1996 - 1 StR 285/96

    Tateinheit zwischen dem Führen einer Waffe und der tatsächlichen Ausübung der

  • BGH, 22.07.2010 - I ZR 139/08

    Kinderhochstühle im Internet - Zur Haftung des Betreibers eines

  • LAG Baden-Württemberg, 01.08.2013 - 2 Sa 6/13

    Abgrenzung zwischen Dienst- oder Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung

  • BGH, 21.06.2001 - I ZR 69/99

    "SOOOO... BILLIG!"?

  • BGH, 26.10.2000 - I ZR 180/98

    TCM- Zentrum

  • BGH, 10.04.2018 - VI ZR 396/16

    Verbreitung ungenehmigter Filmaufnahmen aus Bio-Hühnerställen

    Betroffen ist der durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete soziale Geltungsanspruch der Klägerin als Wirtschaftsunternehmen (vgl. Senatsurteile vom 3. Juni 1986 - VI ZR 102/85, BGHZ 98, 94, 97; vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289 Rn. 27; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 12; vom 19. Januar 2016 - VI ZR 302/15, AfP 2016, 248 Rn. 11; OLG Stuttgart, AfP 2015, 450 Rn. 117 f.).

    Denn dadurch wird das Interesse des Unternehmensträgers betroffen, seine innerbetriebliche Sphäre vor der Öffentlichkeit geheim zu halten (vgl. Senatsurteile vom 20. Januar 1981 - VI ZR 162/79, BGHZ 80, 25, juris Rn. 29, 34; vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, juris Rn. 12, 14, 22; OLG Stuttgart, AfP 2015, 450, juris Rn. 122 f.; vgl. allgemein zum Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb: Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 9; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 13; BGH, Urteile vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84, juris Rn. 88 ff., 119 ff.; vom 6. Februar 2014 - I ZR 75/13 GRUR 2014, 904 Rn. 12; BVerfG NJW-RR 2004, 1710, 1712).

  • OLG Köln, 18.07.2019 - 15 W 21/19

    Heimliche Aufnahmen in psychiatrischer Klinik - Grenzen der journalistischen

    Zwar hat das BVerfG (v. 25.01.1984 - 1 BvR 272/81, NJW 1984, 1741) in bewusster Abgrenzung zur späteren öffentlichen Verbreitung rechtswidrig erlangter Informationen ausgeführt, dass weder das Grundrecht der Freiheit der Meinungsäußerung noch die Pressefreiheit auch eine rechtswidrige Beschaffung von Informationen schützen, Verhalten wie das hier vorliegende unter das Verbot zu fassen wäre und dann auch das Grundrecht der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 GG) eine Recherche nicht rechtfertigen kann, weil es sich nicht um "allgemein zugängliche Quellen" handele (ähnlich streng daher etwa OLG Stuttgart v. 08.07.2015 - 4 U 182/14, BeckRS 2015, 12149 Rn. 128 für heimliche Herstellung von Filmaufnahmen).

    Aber dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis ist nicht zu streng zu deuten, wenn - wie hier denkbar - nur ein ganz erhebliches öffentliches Interesse an einem möglicherweise zwar selbst (noch) nicht rechtswidrigen "Missstand" besteht (vgl. nur Senat v. 16.11.2017 - 15 U 187/16, n.v., S. 40 ff.; siehe auch OLG Hamburg v. 27.11.2018 - 7 U 100/17, AfP 2010, 169 - juris Rn. 20 - 35; OLG Stuttgart v. 08.07.2015 - 4 U 182/14, BeckRS 2015, 12149 Rn. 138 f. und Hegemann , AfP 2019, 12, 15 f.).

  • OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 64/17

    Keine Geldentschädigung für Erbin von Helmut Kohl für Kohl-Protokolle -

    Würde der Presse ein absolutes Verwertungsverbot bezüglich solcher Informationen auferlegt, die nach ihrer Kenntnis, aber ohne ihre Beteiligung in rechtswidriger Weise erlangt wurden, so könnte ihre Kontrollaufgabe leiden, zu deren Funktion es gehört, auf Mißstände von öffentlicher Bedeutung - nicht notwendig von strafrechtlicher Relevanz - hinzuweisen (BVerfG v. 25.01.1984 - 1 BvR 272/81, BVerfGE 66, 116; BGH v. 10.04.2018 - VI ZR 396/16, juris; v. 30.09.2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782; v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120; OLG Stuttgart v. 08.07.2015 - 4 U 182/14, BeckRS 2015, 12149).

    (b) Auch im Hinblick auf die Wiedergabe der einzelnen streitgegenständlichen Zitate im Wortlaut kann - selbst wenn zu berücksichtigen ist, dass sich die Kontroll- und Überwachungsfunktion der Presse nicht auf die Aufdeckung von Straftaten beschränkt (vgl. BGH v. 30.09.2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782; v. 10.04.2018 - VI ZR 396/16, juris; OLG Stuttgart v. 08.07.2015 - 4 U 182/14, BeckRS 2015, 12149), sondern auch sonstige Mißstände publik machen darf - ein die Belange des Erblassers überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem jeweiligen sachlichen Informationskern nicht festgestellt werden, weil keine der angegriffenen Äußerungen eine Information mit einem die Geheimhaltungsinteressen des Erblassers überragenden Öffentlichkeitswert enthält.

  • OLG Stuttgart, 08.02.2017 - 4 U 166/16

    Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen eine identifizierende Berichterstattung

    Dabei kommt es maßgeblich auf den Zweck der beanstandeten Äußerung und auf das Mittel an, mit dem dieser Zweck verfolgt wird (BVerfG, a.a.O., Rn. 57 in juris; BGH, a.a.O. Rn. 20; Senat, Urteil vom 08.07.2015, 4 U 182/14, Rn. 130 in juris = AfP 2015, 450, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch Beschl. des BGH vom 16.08.2016, VI ZR 427/15).

    Ein derartig hohes, auch die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter/erlangter Informationen ausnahmsweise rechtfertigendes überragendes Interesse der Allgemeinheit ist insbesondere bei gewichtigen gesellschaftspolitischen Themen zu bejahen (wie etwa Tierschutz - OLG Hamm OLGR 2004, 345 = ZUM-RD 2004, 579 und LG Hamburg, Urteil vom 28.8.2009, 324 O 864/06 - juris; Verschwendung von Steuergeldern - OLG Köln, Urteil vom 19.11.2013, 15 U 53/13 - juris; "Lohndumping" mittels Einsatz von Werkverträgen durch ein führendes deutsches, international renommiertes Industrieunternehmen - Senat, Urteil vom 8.7.2015, 4 U 182/14; Renner/Baumann, AfP 2015, 285, 287 rechte Spalte unter aa)).

    Soweit eine rechtswidrige Beschaffung / Weitergabe von Informationen stattgefunden hat, kann sich mithin nur die Person, in deren Rechte eingegriffen wird, hierauf berufen, nicht hingegen kann die Verletzung der Rechte Dritter geltend gemacht werden, auch nicht als in der Abwägung mit dem aus der Meinungsfreiheit abzuwägenden Informationsinteresse zu berücksichtigender Gesichtspunkt (BVerfG NJW 2005, 883 Rn. 13 in Juris; Senat, Urteil vom 08.07.2015, 4 U 182/14, Rn. 149 in juris: Sind Filmaufnahmen durch Verletzung des Hausrechts und/oder des Unternehmenspersönlichkeitsrechts eines Unternehmens rechtswidrig beschafft worden, kann das Unternehmen zwar dieses geltend machen, nicht hingegen, dass auch das Persönlichkeitsrecht - konkret: das Recht am eigenen Bild - der Mitarbeiter verletzt worden ist).

    In diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt deutlich von denen, die der "Wallraff"- Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 66, 116), der Entscheidung "Innenminister unter Druck" des Bundesgerichtshofs (VI ZR 490/12) und der Entscheidung des Senats vom 08.07.2015 (4 U 182/14) zu Grunde lagen.

    Da nach den oben unter a) dargestellten Grundsätzen bei der für die Entscheidung, ob eine Verbreitung rechtswidrig erlangter Informationen zulässig ist, vorzunehmenden Abwägung berücksichtigt werden muss, in welchem Maße Rechte eines Betroffenen bei der rechtswidrigen Beschaffung verletzt worden sind und welcher Art der Rechtsbruch ist (siehe insbesondere BVerfGE 66, 116 Rn. 55), ist hier zu beachten, dass - wie oben unter aa) (2) (b) (aa) dargestellt - eine in diesem Zusammenhang zum Nachteil des Klägers begangene Straftat nicht festgestellt werden kann (vgl. zu diesem Kriterium auch Senat, Urteil vom 08.07.2015, 4 U 182/14, Rnrn.

    Für die Verbreitung eines "Gerüchts" gilt insoweit nichts anderes wie für das Verbreiten eines "Verdachts" (zu Recht ausdrückliche Gleichsetzung bei OLG Brandenburg, ebenda; Prinz/Peters, a.a.O., Rn. 39; siehe auch Korte, Praxis des Presserechts, § 2 Rn. 220), gegen die der Betroffene grundsätzlich in gleicher Weise geschützt ist wie gegen eine insoweit nicht eingeschränkte Behauptung, weil ansonsten den Anforderungen an die Zulässigkeit der Äußerung eines Verdachts ohne weiteres dadurch entgangen werden könnte, dass lediglich die Äußerungen Dritter, welche den Vorwurf beinhalten, wiedergegeben werden bzw. über diese berichtet wird (BGH NJW 1993, 525, 526 - Ketten-Mafia"; BGH NJW 1996, 1131, 1132 - Polizeichef; Senat, Urteile v. 02.10.2013, 4 U 78/13, Rn. 123 in Juris, und vom 08.07.2015, 4 U 182/14, Rn. 190 in Juris; Soehring/Hoene, a.a.O., § 16 Tz. 18, 23 ff; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 10 Rn. 207).

  • OLG Stuttgart, 16.10.2019 - 4 U 120/19

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Verbreitung eines Gerüchts; Abrufbarkeit in

    Für die Verbreitung eines "Gerüchts" gilt insoweit nichts Anderes wie für das Verbreiten eines "Verdachts" (zu Recht ausdrückliche Gleichsetzung bei OLG Brandenburg, ebenda; Prinz/Peters, a.a.O., Rn. 39; siehe auch Korte, Praxis des Presserechts, § 2 Rn. 220), gegen die der Betroffene grundsätzlich in gleicher Weise geschützt ist wie gegen eine insoweit nicht eingeschränkte Behauptung, weil ansonsten den Anforderungen an die Zulässigkeit der Äußerung eines Verdachts ohne weiteres dadurch entgangen werden könnte, dass lediglich die Äußerungen Dritter, welche den Vorwurf beinhalten, wiedergegeben werden bzw. über diese berichtet wird (BGH NJW 1993, 525, 526 - Ketten-Mafia BGH NJW 1996, 1131, 1132 - Polizeichef; Senat, Urteile v. 02.10.2013, 4 U 78/13, juris Rn. 123, und vom 08.07.2015, 4 U 182/14, juris Rn. 190 Soehring/Hoene, a.a.O., § 16 Tz. 18, 23 ff; Wenzel-Burkhardt/Peifer, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 10 Rn. 207 - zum Ganzen zusammenfassend: Senat, Urteil vom 08.02.2017, 4 U 166/16, juris Rn. 145 - Panama Papers ).
  • OLG Köln, 18.04.2019 - 15 U 204/18

    Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch

    Die Ausführungen verleihen der Berichterstattung dabei besondere Authentizität und machen sie plastisch (was genügt, vgl. auch OLG Stuttgart v. 08.07.2015 - 4 U 182/14, AfP 2015, 450; Hegemann , AfP 2019, 12, 16); die Gedankengänge der damals Beteiligten werden dokumentiert.
  • LAG Sachsen, 07.11.2022 - 4 Sa 34/21

    Kündigung - Nebentätigkeit einer Influencer-Tätigkeit - Posten von Bildern aus

    In diesen Grenzen steht juristischen Personen sowohl ein Recht am eigenen Bild als auch am eigenen Wort als Ausprägungen des Persönlichkeitsrechts zu (BGH 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93 - Rn. 23; OLG Stuttgart 08.07.2015 - 4 U 182/14 - Rn. 105, jeweils m.w.N.; KG, 30.11.1999 - 9 U 8222/99 - Rn. 3).

    Grundsätzlich muss es im Rahmen dieser Sphäre niemand hinnehmen, dass gegen seinen Willen Aufnahmen gefertigt werden (OLG Stuttgart 08.07.2015 - 4 U 182/14 - Rn. 106; für Filmaufnahmen: KG 30.11.1999 - 9 U 8222/99 - Rn. 4, LAG Rheinland-Pfalz aaO, Rn. 68).

    Betroffen ist der durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG , Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete soziale Geltungsanspruch der Klägerin als Wirtschaftsunternehmen (vgl. Senatsurteile vom 3. Juni 1986 - VI ZR 102/85, BGHZ 98, 94, 97; vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289 Rn. 27; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 12; vom 19. Januar 2016 - VI ZR 302/15, AfP 2016, 248 Rn. 11; OLG Stuttgart, AfP 2015, 450 Rn. 117 f.).

    Denn dadurch wird das Interesse des Unternehmensträgers betroffen, seine innerbetriebliche Sphäre vor der Öffentlichkeit geheim zu halten (vgl. Senatsurteile vom 20. Januar 1981 - VI ZR 162/79, BGHZ 80, 25 , juris Rn. 29, 34; vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311 , juris Rn. 12, 14, 22; OLG Stuttgart, AfP 2015, 450 , juris Rn. 122 f.; vgl. allgemein zum Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb: Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 9; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 13; BGH, Urteile vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 , juris Rn. 88 ff., 119 ff.; vom 6. Februar 2014 - I ZR 75/13 GRUR 2014, 904 Rn. 12; BVerfG NJW-RR 2004, 1710, 1712).

  • LG Hamburg, 23.06.2017 - 324 O 352/16

    Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts: TV-Berichterstattung über die

    Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht schützt die Klägerin auch davor, dass in der räumlichen Sphäre, die ihrem Hausrecht unterliegt und nicht allgemein zugänglich ist, gegen ihren Willen heimlich Filmaufnahmen gefertigt und diese anschließend verbreitet werden (vgl. OLG Stuttgart, AfP 2015, 450, Tz. 104; KG NJW 2000, 2210, Tz. 4).
  • LG Köln, 20.09.2017 - 28 O 23/17

    Aufnahmen des Kölner Doms dürfen nicht bei politischen Veranstaltungen gezeigt

    Demzufolge bedarf es auch nicht der Klärung der Frage, ob juristischen Personen ein Recht am eigenen Bild zusteht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2015 - 4 U 182/14- Rn. 105).

    Denn eine allgemeine Nutzungsgestattung erfasst nur den bestimmungsgemäßen Benutzungszweck (vgl. OLG Stuttgart Urteil vom 08.07.2015 - 4 U 182/14).

  • OLG Stuttgart, 01.02.2023 - 4 U 144/22

    Verdachtsberichterstattung: Zulässigkeit einer identifizierbaren Veröffentlichung

    Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung finden deshalb nicht nur auf Berichte über mögliche Straftaten Anwendung, sondern auch bei sonstigen Verhaltensweisen, welche mit einem sozialen oder moralischen Unwerturteil zu verknüpfen sind (BGH GRUR 2013, 312 Rn. 26; BGH NJW 1977, 1288 [1289]; OLG Hamburg AfP 2008, 404 [406]; KG AfP 2007, 567; OLG Stuttgart BeckRS 2015, 12149 Rn. 171).

    Dieser Zweck greift auch ein, wenn es sich um ein Verhalten handelt, das geeignet ist, das Ansehen des Betroffenen herabzusetzen (OLG Stuttgart BeckRS 2015, 12149 Rn. 171).

  • LG Hamburg, 05.05.2017 - 324 O 13/17

    Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts: Berichterstattung über

  • OLG Düsseldorf, 13.09.2018 - 15 U 52/17

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend eine Vorschubeinrichtung zum

  • LG Köln, 30.11.2016 - 28 O 419/15

    Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Veröffentlichung der Behauptung der

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.09.2019 - 7 Sa 39/19

    Verhaltensbedingte ordentliche Kündigung wegen Veröffentlichung von Fotos auf

  • OLG Köln, 16.11.2017 - 15 U 187/16

    Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung heimlich

  • OLG Dresden, 14.02.2023 - 4 U 2331/22

    Seenotrettungsverein gewinnt gegen AfD-Kreisverband

  • LG Hamburg, 30.07.2021 - 324 O 134/21
  • LG Köln, 18.10.2017 - 28 O 108/17
  • LG Köln, 06.11.2020 - 28 O 267/17
  • LG Köln, 14.03.2018 - 28 O 314/16

    Beurteilung der Zulässigkeit einer Äußerung bei widerstreitenden Interessen der

  • LG Düsseldorf, 08.11.2017 - 12 O 96/17
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