Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 23.04.2013 - 6 W 41/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,62041
OLG Frankfurt, 23.04.2013 - 6 W 41/13 (https://dejure.org/2013,62041)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.04.2013 - 6 W 41/13 (https://dejure.org/2013,62041)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. April 2013 - 6 W 41/13 (https://dejure.org/2013,62041)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,62041) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • aufrecht.de

    Verwechslungsgefahr bei "SAM" im Modebereich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Markenmäßige Verwendung einer Modellbezeichnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 14
    Markenmäßige Verwendung einer Modellbezeichnung - Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen in der Verwendung einer Modellbezeichnung eine markenmäßige Benutzung oder nur eine Benutzung als reines Bestellzeichen ohne Herkunftsfunktion liegt.

  • rechtsportal.de

    Markenmäßige Benutzung der Bezeichnung "SAM" für eine Jacke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2015, 13387
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Düsseldorf, 08.11.2005 - 20 U 110/04

    RODEO/RODEO DRIVE

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.04.2013 - 6 W 41/13
    Wie der Senat in diesen Entscheidungen weiter ausgeführt hat, ist es auf dem Bekleidungssektor - und zwar entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin nicht nur bei dem Vertrieb von Jeans - zwar durchaus üblich, dass Bekleidungsstücke neben dem Namen des Herstellers eine Modellbezeichnung tragen, die häufig aus einem männlichen oder weiblichen Vornamen besteht; dabei steht die Funktion, dass das angegriffene Zeichen zur Kennzeichnung eines bestimmten Modells benutzt wird, der Einordnung als herkunftskennzeichnender Verwendung jedoch nicht entgegen (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2005, Az. 20 U 110/04, juris-Rn. 26).
  • OLG Frankfurt, 09.08.2002 - 6 W 103/02

    Markenrechtsstreit: Analoge Anwendung der Dringlichkeitsvermutung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.04.2013 - 6 W 41/13
    Auch der erforderliche Verfügungsgrund, der nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. GRUR 2002, 1096) in Kennzeichenstreitsachen in der Regel bejaht werden kann, ist gegeben.
  • OLG Frankfurt, 15.05.2012 - 6 U 2/12

    Abgrenzung von markenmäßiger Benutzung und Bestellzeichen; Ausschöpfung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.04.2013 - 6 W 41/13
    Wie der Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 15.05.2012 (Az. 6 U 2/12) und vom 6.3.2013 (Az. 6 W 12/13) ausgeführt hat, richtet sich die Frage, ob ein Bestandteil der angegriffenen Kennzeichnung, die als mit der älteren Marke ähnlich beanstandet wird, bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr isoliert oder nur zusammen mit den weiteren Bestandteilen als einheitliche Gesamtaufmachung zugrunde zu legen ist, danach, ob die angegriffene Gestaltung vom Verkehr "als Ganzes", das heißt "wie bei einem Gesamtzeichen im Zusammenhang wahrgenommen wird oder ob der Verkehr daran gewöhnt ist, in einer Gesamtaufmachung einzelnen Elementen eine eigenständige, von der Kennzeichnungsfunktion anderer Bestandteile unabhängig Kennzeichnungsfunktion zuzuerkennen" (BGH GRUR 2004, 865, 7866 - Mustang; GRUR 2002, 171, 174 f. - Marlborodach).
  • BGH, 26.11.1987 - I ZR 123/85

    "Gaby"; Zeichenmäßiger Gebrauch eines aus einem weiblichen Vornamen bestehenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.04.2013 - 6 W 41/13
    Soweit der Bundesgerichtshof in älteren Entscheidungen eine solche Verwendung als reines Bestellzeichen bejaht oder in Erwägung gezogen hat (vgl. die Nachweise bei Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., Rdz. 196 zu § 14), sind Fälle angesprochen, in denen gebräuchliche Vornamen im Rahmen eines branchenüblichen Bestellzeichensystems (etwa "Gaby" für Damenschuhe; vgl. BGH GRUR 1988, 307 - Gaby) in dieser Weise benutzt und vom Verkehr demgemäß auch als reines Bestellzeichen angesehen werden.
  • BGH, 05.04.2001 - I ZR 168/98

    Marlboro-Dach; Beurteilung des Gesamteindrucks bei Überlagerung eines verwendeten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.04.2013 - 6 W 41/13
    Wie der Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 15.05.2012 (Az. 6 U 2/12) und vom 6.3.2013 (Az. 6 W 12/13) ausgeführt hat, richtet sich die Frage, ob ein Bestandteil der angegriffenen Kennzeichnung, die als mit der älteren Marke ähnlich beanstandet wird, bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr isoliert oder nur zusammen mit den weiteren Bestandteilen als einheitliche Gesamtaufmachung zugrunde zu legen ist, danach, ob die angegriffene Gestaltung vom Verkehr "als Ganzes", das heißt "wie bei einem Gesamtzeichen im Zusammenhang wahrgenommen wird oder ob der Verkehr daran gewöhnt ist, in einer Gesamtaufmachung einzelnen Elementen eine eigenständige, von der Kennzeichnungsfunktion anderer Bestandteile unabhängig Kennzeichnungsfunktion zuzuerkennen" (BGH GRUR 2004, 865, 7866 - Mustang; GRUR 2002, 171, 174 f. - Marlborodach).
  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.04.2013 - 6 W 41/13
    Wie der Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 15.05.2012 (Az. 6 U 2/12) und vom 6.3.2013 (Az. 6 W 12/13) ausgeführt hat, richtet sich die Frage, ob ein Bestandteil der angegriffenen Kennzeichnung, die als mit der älteren Marke ähnlich beanstandet wird, bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr isoliert oder nur zusammen mit den weiteren Bestandteilen als einheitliche Gesamtaufmachung zugrunde zu legen ist, danach, ob die angegriffene Gestaltung vom Verkehr "als Ganzes", das heißt "wie bei einem Gesamtzeichen im Zusammenhang wahrgenommen wird oder ob der Verkehr daran gewöhnt ist, in einer Gesamtaufmachung einzelnen Elementen eine eigenständige, von der Kennzeichnungsfunktion anderer Bestandteile unabhängig Kennzeichnungsfunktion zuzuerkennen" (BGH GRUR 2004, 865, 7866 - Mustang; GRUR 2002, 171, 174 f. - Marlborodach).
  • OLG München, 20.10.2016 - 6 U 2046/16

    "Acryl" und "Cotton" als Textilfaserkennzeichnung

    Zum einen ist zu bemerken, dass die diesbezüglich als Beleg zitierte Rechtsprechung des OLG Frankfurt a. M. (Urt. v. 04.12.2014 - 6 U 141/14, juris-Rn. 26 = WRP 2015, 233 Rn. 10 sowie Beschl. v. 23.04.2013 - 6 W 41/13, juris-Rn. 14 = BeckRS 2015, 13387 Rn. 14) sich nicht auf eine Rechtsverfolgung lediglich im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens bezog, sondern auf ein generelles Unterlassen des Vorgehens auch gegen den Hersteller (also auch im Wege des Hauptsacheverfahrens); vorliegend ist die Antragstellerin jedoch auch gegen die Nebenintervenientin als Herstellerin der angegriffenen Ware vorgegangen, wenn auch nicht im Wege der einstweiligen Verfügung, sondern mit einer Hauptsacheklage.
  • OLG Frankfurt, 04.12.2014 - 6 U 141/14

    Markenmäßige Benutzung eines Vornamens als Modellbezeichnung für Bekleidung

    b) Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Verfügungsgrund auch dann nicht bejaht werden, wenn es die Antragstellerin bewusst unterlässt, gegen den - als Hauptverletzer anzusehenden - Hersteller vorzugehen und sich auf die Verfolgung der Händler beschränkt (Senat, Beschl. v. 23.04.2013, 6 W 41/13, juris).

    Die Funktion, dass das angegriffene Zeichen zur Kennzeichnung eines bestimmten Modells benutzt wird, steht der Einordnung als markenmäßige Verwendung nicht entgegen (Senat, Beschl. v. 23.04.2013 - 6 W 41/13 m.w.N.).

  • OLG Köln, 06.02.2015 - 6 U 110/14

    Wettbewerbswidrigkeit der Werbung für Arzneimittel oder Medizinprodukte mit einer

    Im vorliegenden Fall entspricht der Ansatz von 200.000 EUR der Größenordnung, in der auch der Senat in vergleichbaren Fällen den Wert festgesetzt hat (Beschluss vom 27.2. 2013 - 6 W 41/13: 150.000 EUR für angeblich irreführende Werbung für Diabetesarzneimittel; Beschluss vom 16.7. 2013 - 6 W 111/13: 180.000 EUR für unzutreffende Werbung mit Auszeichnungen für Blutzuckermessgeräte).
  • OLG Frankfurt, 27.11.2014 - 6 U 239/13

    Markenmäßige Benutzung eines Vornamens als Modellbezeichnung für Bekleidung

    Dies hat der Senat bereits in mehreren vorangegangenen Streitigkeiten um die Klagemarke "SAM" klargestellt (vgl. Senat vom 15. Mai 2012 - 6 U 2/12 - bei juris; Senat, Beschl. v. 23.04.2013 - 6 W 41/13 m. w. N., vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 8.11.2005, Az. 20 U 110/04, Tz. 26 bei juris).
  • OLG München, 05.03.2020 - 29 U 3693/17

    Schutzrechtsverwarnung bei Internetangeboten

    So wurde der D. AG durch Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 23.04.2013, Az. 6 W 41/13 (Anlage B 3) im Wege der einstweiligen Verfügung verboten, Bekleidung unter der Bezeichnung "BOGNER JACKE SAM SCHWARZ" anzubieten, wenn dies wie in der dortigen in Bezug genommenen konkreten Verletzungsform geschieht.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht