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   BGH, 20.08.2015 - III ZR 373/14   

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https://dejure.org/2015,23944
BGH, 20.08.2015 - III ZR 373/14 (https://dejure.org/2015,23944)
BGH, Entscheidung vom 20.08.2015 - III ZR 373/14 (https://dejure.org/2015,23944)
BGH, Entscheidung vom 20. August 2015 - III ZR 373/14 (https://dejure.org/2015,23944)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 199 Abs 3 S 1 Nr 1 BGB, § 204 Abs 1 Nr 4 BGB
    Verjährungshemmende Wirkung der Einleitung eines Güteverfahrens: Inhaltliche Anforderungen an einen Güteantrag im Streit um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem darlehensfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

  • IWW

    § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, § ... 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, § 214 Abs. 1 BGB, § 204 Abs. 1 Nr. 4, § 209 BGB, Art. 9 Satz 2 des Bayerischen Schlichtungsgesetzes, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB, § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die erforderliche Individualisierung eines geltend gemachten prozessualen Anspruchs in einem Güteantrag bei fremdfinanzierter Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Individualisierung des Anspruchs im Güteantrag zwecks Verjährungshemmung (hier: bei fremdfinanzierter Beteiligung an geschlossenem Immobilienfonds)

  • rewis.io

    Verjährungshemmende Wirkung der Einleitung eines Güteverfahrens: Inhaltliche Anforderungen an einen Güteantrag im Streit um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem darlehensfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die erforderliche Individualisierung eines geltend gemachten prozessualen Anspruchs in einem Güteantrag bei fremdfinanzierter Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Individualisierung des Güteantrags bei fremdfinanzierter Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an die Individualisierung des Anspruchs in einem Güteantrag in Anlageberatungsfällen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an die Individualisierung des Anspruchs in einem Güteantrag in Anlageberatungsfällen

Besprechungen u.ä.

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Anforderungen an Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs in Güteantrag nach § 204 Abs. 2 Nr. 4 BGB bei fremdfinanzierter Beteiligung an geschlossenem Immobilienfonds

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 3297
  • ZIP 2015, 2325
  • MDR 2015, 1130
  • WM 2015, 1807
  • WM 2016, 244
  • BeckRS 2015, 15316
  • NZG 2015, 1235
 
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Jena, 26.01.2024 - 9 U 364/18

    Anwaltshaftung, Fehlberatung, Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

    Dass es dem Bundesgerichtshof zudem maßgeblich auch auf die Frage der Fremd- oder Eigenfinanzierung ankam, ergab sich eindeutig aus seiner Entscheidung vom 20.08.2015 (III ZR 373/14).

    Auch wenn in diesem Güteantrag ausgeführt wurde, dass auch der entgangene Gewinn zu ersetzen sei, da die Zeichnungssumme jederzeit festverzinslich zu einem Zinssatz von mindestens 4 % hätte angelegt werden können und erhaltene Ausschüttungen und Steuervorteile in Abzug zu bringen seien, reichte dies zur Individualisierung nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 2015 - III ZR 373/14 -, juris Rn. 22).

    In diesem Fall war dem Güteantrag nämlich nicht zu entnehmen, ob das eingebrachte Beteiligungskapital fremdfinanziert war, so dass ein etwaiger Schaden auch oder gar in erster Linie in den aufgebrachten Zins- und Tilgungsleistungen bestanden haben könnte (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 2015 - III ZR 373/14 -, juris Rn. 22).

    Wie bereits ausgeführt, bestätigte der Bundesgerichtshof im Anschluss daran seine Rechtsprechung auch mehrfach, so unter anderem durch Beschluss vom 13.08.2015 sowie Urteile vom 20.08.2015 (III ZR 373/14; veröffentlicht in der Datenbank am 10.09.2015), 03.09.2015 (III ZR 347/15; veröffentlicht am 22.09.2015) und 15.10.2015 (II ZR 170/14; veröffentlicht am 05.11.2015).

    Die nachfolgenden Urteile des Bundesgerichtshofs vom 20.08.2015 (III ZR 373/14) und vom 03.09.2015 (III ZR 347/15) wurden am 10.09.2015 und am 22.09.2015 in die Datenbank eingestellt.

    (ff) Schließlich werden in der Anmerkung von Knops und Spiegelberg zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. August 2015 (III ZR 373/14) keine neuen, bislang vom Bundesgerichtshof nicht behandelten Grundsätze angeführt, sondern die hohen Anforderungen an Güteanträge kritisiert (WuB 2016, S. 14 ff.).

    (bb) Auch aufgrund der Ausführungen von Borowski (VuR 2015, S. 467 (470)), der meint, es blieben die Ziele der neueren europäischen Gesetzgebungsverfahren unberücksichtigt, war keine Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofs zu erwarten.

  • BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 77/15

    Möbelkaufvertrag: Verjährungshemmung durch gerichtliche Geltendmachung bei

    cc) Ohne Erfolg beruft sich die Revision zur Frage der Verjährung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung wegen fehlerhafter Beratung bei Kapitalanlagen, derzufolge der Streitgegenstand einer Schadensersatzklage sämtliche einer Anlageentscheidung zugrunde liegenden Prospekt- beziehungsweise Beratungsfehler umfasst und die Klage daher die Verjährung insgesamt hemmt (vgl. BGH, Urteile vom 20. August 2015 - III ZR 373/14, WM 2015, 1807 Rn. 20; vom 16. Juli 2015 - III ZR 239/14, juris Rn. 15; vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 15 ff.; BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 145; jeweils mwN).
  • BGH, 28.10.2015 - IV ZR 526/14

    Einleitung eines Güteverfahrens zur Verjährungshemmung: Einwand der

    Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit auch von demjenigen, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. August 2015 (III ZR 373/14, WM 2015, 1807) zugrunde lag.
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