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   OLG Celle, 08.06.2015 - 2 Ws 92/15   

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https://dejure.org/2015,26093
OLG Celle, 08.06.2015 - 2 Ws 92/15 (https://dejure.org/2015,26093)
OLG Celle, Entscheidung vom 08.06.2015 - 2 Ws 92/15 (https://dejure.org/2015,26093)
OLG Celle, Entscheidung vom 08. Juni 2015 - 2 Ws 92/15 (https://dejure.org/2015,26093)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Sitzungspolizei, Sicherungsverfügung, Medienverfügung, Anfechtbarkeit

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 176 GVG; § 178 GVG; § 180 GVG; § 304 Abs. 1 StPO; GVG § 176; GVG § 181; StPO § 304; StPO § 305
    Untersagung der Mitnahme von spitzen Schreibgeräten durch die Zuhörer für die Dauer der Hauptverhandlung; Anfechtbarkeit einer sitzungspolizeilichen Maßnahme mit der Beschwerde; Überprüfung der sitzungspolizeilichen Maßnahme auf ihre Zweckmäßigkeit im Falle der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untersagung der Mitnahme von spitzen Schreibgeräten durch die Zuhörer für die Dauer der Hauptverhandlung; Anfechtbarkeit einer sitzungspolizeilichen Maßnahme mit der Beschwerde; Überprüfung der sitzungspolizeilichen Maßnahme auf ihre Zweckmäßigkeit im Falle der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 176; GVG § 181; StPO § 304; StPO § 305
    Sitzungspolizeiliche Untersagung der Mitnahme spitzer Schreibgeräte für Zuhörer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Darf ich einen "Schreiber" mit in die Hauptverhandlung nehmen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 6
  • NStZ-RR 2016, 26
  • BeckRS 2015, 16252
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 17.04.2015 - 1 BvR 3276/08

    Zum Grundsatz der Rechtswegerschöpfung gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen des

    Auszug aus OLG Celle, 08.06.2015 - 2 Ws 92/15
    Die angegriffene Verfügung ist damit nicht bereits kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung gemäß § 181 Abs. 1 GVG oder § 305 S. 1 StPO einer Anfechtung entzogen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.04.2015, 1 BvR 3276/08).

    Auch das Bundesverfassungsgericht ist nunmehr dieser Auffassung beigetreten (BVerfG, Beschl. v. 17.04.2015, 1 BvR 3276/08).

  • OLG Stuttgart, 29.06.2011 - 4 Ws 136/11

    Sitzungspolizeiliche Maßnahme im Strafverfahren: Beschwerde eines Verteidigers

    Auszug aus OLG Celle, 08.06.2015 - 2 Ws 92/15
    Der Senat schließt sich daher der neueren fachgerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur an, wonach eine Beschwerde grundsätzlich statthaft ist, allerdings einschränkend nur unter der Voraussetzung, dass der sitzungspolizeilichen Anordnung eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von einer sitzungspolizeilichen Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.06.2011, 4 Ws 136/11; OLG Hamm, Beschl. v. 24.11.2011, 3 Ws 370/11; KG Berlin, Beschl. v. 27.05.2010, 4 Ws 61/10; LG Ravensburg, Beschl. v. 22.01.2007, 2 Qs 10/07; Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl., § 176 GVG, Rn. 16; KK-Diemer, StPO, 7. Aufl., § 176, Rn. 7).

    Demnach wird die angegriffene Maßnahme von dem Beschwerdegericht nur darauf geprüft, ob die Anordnung einen zulässigen Zweck verfolgt, verhältnismäßig ist und der Vorsitzende sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat (OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.06.2011, 4 Ws 136/11; Meyer-Goßner, aaO.).

  • BGH, 11.02.1998 - StB 3/98

    Rechtsbehelf gegen Sicherstellungen im Wege der Sitzungspolizei - Inhaltlicher,

    Auszug aus OLG Celle, 08.06.2015 - 2 Ws 92/15
    Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen, von der Verhängung eines Ordnungsmittels gemäß §§ 178, 180 GVG abgesehen, generell kein Rechtsmittel zulässig ist, bislang ausdrücklich offengelassen (BGHSt 44, 23, 25. m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 10.04.1992 - VAs 4/92

    Anordnung des beauftragten Richters, den Angeklagten, die Vorführbeamten,

    Auszug aus OLG Celle, 08.06.2015 - 2 Ws 92/15
    Die ältere fachgerichtliche Rechtsprechung und ihr folgend ein Teil der Literatur lehnen bis heute eine Beschwerde gegen Verfügungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG grundsätzlich ab (OLG Hamburg, Beschl. v. 10.04.1992, NStZ 1992, 509 ff.; Graf-Allgayer, StPO, 2. Aufl., § 181 GVG, Rn. 1; Jahn, NStZ 1998, 389 (392); Lehr, NStZ 2001, 63 (66)).
  • LG Ravensburg, 22.01.2007 - 2 Qs 10/07
    Auszug aus OLG Celle, 08.06.2015 - 2 Ws 92/15
    Der Senat schließt sich daher der neueren fachgerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur an, wonach eine Beschwerde grundsätzlich statthaft ist, allerdings einschränkend nur unter der Voraussetzung, dass der sitzungspolizeilichen Anordnung eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von einer sitzungspolizeilichen Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.06.2011, 4 Ws 136/11; OLG Hamm, Beschl. v. 24.11.2011, 3 Ws 370/11; KG Berlin, Beschl. v. 27.05.2010, 4 Ws 61/10; LG Ravensburg, Beschl. v. 22.01.2007, 2 Qs 10/07; Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl., § 176 GVG, Rn. 16; KK-Diemer, StPO, 7. Aufl., § 176, Rn. 7).
  • OLG Hamm, 24.11.2011 - 3 Ws 370/11

    Beschwerdemöglichkeit gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen

    Auszug aus OLG Celle, 08.06.2015 - 2 Ws 92/15
    Der Senat schließt sich daher der neueren fachgerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur an, wonach eine Beschwerde grundsätzlich statthaft ist, allerdings einschränkend nur unter der Voraussetzung, dass der sitzungspolizeilichen Anordnung eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von einer sitzungspolizeilichen Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.06.2011, 4 Ws 136/11; OLG Hamm, Beschl. v. 24.11.2011, 3 Ws 370/11; KG Berlin, Beschl. v. 27.05.2010, 4 Ws 61/10; LG Ravensburg, Beschl. v. 22.01.2007, 2 Qs 10/07; Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl., § 176 GVG, Rn. 16; KK-Diemer, StPO, 7. Aufl., § 176, Rn. 7).
  • KG, 27.05.2010 - 4 Ws 61/10

    Strafverfahren: Anfechtbarkeit sitzungspolizeilicher Maßnahmen

    Auszug aus OLG Celle, 08.06.2015 - 2 Ws 92/15
    Der Senat schließt sich daher der neueren fachgerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur an, wonach eine Beschwerde grundsätzlich statthaft ist, allerdings einschränkend nur unter der Voraussetzung, dass der sitzungspolizeilichen Anordnung eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von einer sitzungspolizeilichen Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.06.2011, 4 Ws 136/11; OLG Hamm, Beschl. v. 24.11.2011, 3 Ws 370/11; KG Berlin, Beschl. v. 27.05.2010, 4 Ws 61/10; LG Ravensburg, Beschl. v. 22.01.2007, 2 Qs 10/07; Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl., § 176 GVG, Rn. 16; KK-Diemer, StPO, 7. Aufl., § 176, Rn. 7).
  • OLG Bremen, 13.04.2016 - 1 Ws 44/16

    Keine Anfechtung der Ausübung des Hausrechts der Behördenleitung auf dem

    Auch aus § 305 S. 1 StPO folgt kein gesetzlicher Ausschluss, denn § 305 S. 2 StPO nimmt alle Entscheidungen vom Ausschluss der Beschwerde aus, durch die dritte, nicht verfahrensbeteiligte Personen betroffen werden (BVerfG, aaO; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2015, Az.: 2 Ws 92/15 - zit. nach juris).

    Er hat insoweit einen Zustand zu wahren oder herzustellen, der dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten eine störungsfreie Ausübung ihrer Funktionen ermöglicht, die Aufmerksamkeit der übrigen Anwesenden in der öffentlichen Verhandlung nicht beeinträchtigt, den ungestörten Ablauf und den Schutz der Verfahrensbeteiligten sichert (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.1998, Az.: StB 3/98 - Rn. 4, zit. nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2015, Az.: 2 Ws 92/15 - Rn. 14; zit. nach juris, Kissel/Mayer, aaO, Rn. 13; LR/Wickern, aaO, § 176 GVG, Rn. 10).

    Der Vorsitzende trifft die Entscheidung über entsprechende Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007, 1 BvR 620/07 - Rn. 34, zit. nach juris; BGHSt 17, 201, 203 f.; OLG Stuttgart, NJW 2011, 2899, 2900; OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2015 - 2 Ws 92/15 -, zitiert nach juris; LR/Wickern, aaO, Rn. 11; Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, 2015, § 176 GVG, Rn. 6).

  • OLG Hamm, 21.12.2017 - 5 Ws 578/17

    Beschwerde; sitzungspolizeiliche Anordnung; Prüfungsumfang des

    Soweit nach älterer Rechtsprechung Verfügungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG grundsätzlich nicht mit der Beschwerde nach § 304 StPO angefochten werden konnten - dies wurde mit einem Umkehrschluss aus § 181 GVG begründet, wonach (nur) in den Fällen der Verhängung eines Ordnungsmittels nach den §§ 178, 180 GVG sofortige Beschwerde eingelegt werden kann - (vgl. OLG Nürnberg, MDR 1969, 600; OLG Zweibrücken, NStZ 1987, 477; OLG Hamburg, NStZ 1992, 509; KG, NStZ 2011, 120), schließt sich der Senat auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 2015, 1 BvR 3276/08) und der ihr folgenden jüngeren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 13. April 2016, StV 2016, 549; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. September 2016, NStZ-RR 2016, 383; OLG Celle, Beschluss vom 08. Juni 2015, 2 Ws 92/15; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08. März 2016, 1 Ws 28/16) dieser Ansicht nicht an und erachtet stattdessen die grundsätzliche Anfechtungsmöglichkeit für gegeben.
  • OLG Stuttgart, 26.06.2017 - 2 Ws 148/17

    Sitzungspolizeiliche Maßnahmen: Zulässigkeit der Beschwerde; Beschränkung der

    Der Vorsitzende hat daher die Pflicht, einen Zustand zu wahren oder herzustellen, der eine geordnete Rechtspflege, den Prozess der Rechts- und Wahrheitsfindung und den Schutz der Rechte der Verfahrensbeteiligten und betroffener Dritte sichert (BVerfG NJW 1996, 310; OLG Celle, NStZ-RR 2016, 26 f.).

    Die Prüfung des Beschwerdegerichts beschränkt sich deshalb ausnahmsweise allein auf Rechts- und Ermessensfehler (OLG Stuttgart, NJW 2011, 2899 f., OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. September 2016, 2 Ws 140/16, OLG Celle, NStZ-RR 2016, 26 f.).

  • BGH, 13.10.2015 - StB 10/15

    Kein Rechtsmittel gegen sitzungspolizeiliche Maßnahme des Vorsitzenden am im

    Entsprechend haben verschiedene Gerichte - jedenfalls in besonderen Fallkonstellationen - gestützt auf die allgemeine Vorschrift des § 304 Abs. 1 StPO ein Beschwerderecht des Betroffenen anerkannt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. August 1976 - 2 Ws 143/76, NJW 1977, 309; OLG München, Beschluss vom 14. Juli 2006 - 2 Ws 679/06, NJW 2006, 3079; OLG Celle, Beschluss vom 8. Juni 2015 - 2 Ws 92/15, juris Rn. 11 f.; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 24. November 2011 - III-3 Ws 370/11, NStZ-RR 2012, 118, 119; LG Ravensburg, Beschluss vom 22. Januar 2007 - 2 Qs 10/07, NStZ-RR 2007, 348, 349).
  • OLG München, 17.05.2022 - 4d Ws 166/22

    Zulässigkeit der Vorsitzendenverfügung hinsichtlich des Tragens einer

    Gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen nach § 176 GVG ist die Beschwerde nach heute überwiegender Auffassung statthaft, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass ihn die Maßnahme über die Hauptverhandlung hinaus in seinen Rechten beeinträchtigt (vgl. (BeckOK/Cirener StPO § 305 Rdn.1-12.1 m.w.N.; OLG Stuttgart NJW 2011, 2899; OLG Karlsruhe BeckRS 2020, 13586; OLG Celle BeckRS 2015, 16252).
  • OLG Hamm, 26.09.2017 - 2 Ws 127/17

    Beschwerde; sitzungspolizeiliche Anordnung; Begründung der Anordnung;

    Soweit nach älterer Rechtsprechung Verfügungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG grundsätzlich nicht mit der Beschwerde nach § 304 StPO angefochten werden konnten - dies wurde mit einem Umkehrschluss aus § 181 GVG begründet, wonach (nur) in den Fällen der Verhängung eines Ordnungsmittels nach den §§ 178, 180 GVG sofortige Beschwerde eingelegt werden kann - (vgl OLG Nürnberg, MDR 1969, 600; OLG Zweibrücken, NStZ 1987, 477; OLG Hamburg, NStZ 1992, 509; KG, NStZ 2011, 120), vermag diese Ansicht auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl Beschluss vom 17.04.2015, 1 BvR 3276/08, zitiert nach juris) und der ihr folgenden jüngeren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ( vgl OLG Bremen, Beschluss vom 13.04.2016, StV 2016, 549; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.09.2016, NStZ-RR 2016, 383; OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2015, 2 Ws 92/15, zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.03.2016, 1 Ws 28/16, zitiert nach juris) nicht zu überzeugen.
  • OLG Saarbrücken, 08.03.2016 - 1 Ws 28/16

    Sitzungspolizeiliche Maßnahme im Strafverfahren: Beschwerde des Angeklagten gegen

    Etwas anderes gilt in grundrechtsfreundlicher, der Garantie effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) Rechnung tragender Auslegung der §§ 304 ff. StPO nach neuerer - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender (vgl. BVerfG NJW 2015, 2175, 2176) - Auffassung in der fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur, der sich nunmehr auch der erkennende Senat anschließt, dann, wenn der sitzungspolizeilichen Anordnung eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von einer sitzungspolizeilichen Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden (vgl. OLG München NJW 2006, 3079; KG NStZ 2011, 120 - juris Rn. 9; OLG Stuttgart, a. a. O.; OLG Hamm NStZ-RR 2012, 118 f. - juris Rn. 9; OLG Celle, Beschl. v. 08.06.2015 - 2 Ws 92/15, BeckRS 2015, 16252, Rn. 12; KK-Diemer, a. a. O., § 176 GVG Rn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 176 GVG Rn. 16; Habetha, Anfechtung sitzungspolizeilicher Maßnahmen im Strafprozess, NJW 2015, 3627 ff.).
  • OLG Hamburg, 12.09.2018 - 1 Ws 71/18

    Strafverfahren: Sitzungspolizeiliches Verbot von Foto- und Filmaufnahmen im

    Sie wird auch nicht durch § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen, denn § 305 Satz 2 StPO nimmt alle Entscheidungen vom Ausschluss der Beschwerde aus, durch die dritte, nicht verfahrensbeteiligte Personen betroffen werden (BVerfG, Beschl. v. 17. April 2015, a.a.O.; OLG Celle, Beschl. v. 8. Juni 2015 - 2 Ws 92/15, juris Rn. 11; OLG Hamm, Beschlüsse v. 26. September 2017 - 2 Ws 127/17, juris Rn. 19 und v. 21. Dezember 2017 - 5 Ws 578/17, juris Rn. 29).
  • BGH, 13.10.2015 - StB 11/15

    10 AZR 63/14

    Entsprechend haben verschiedene Gerichte - jedenfalls in besonderen Fallkonstellationen - gestützt auf die allgemeine Vorschrift des § 304 Abs. 1 StPO ein Beschwerderecht des Betroffenen anerkannt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. August 1976 - 2 Ws 143/76, NJW 1977, 309; OLG München, Beschluss vom 14. Juli 2006 - 2 Ws 679/06, NJW 2006, 3079; OLG Celle, Beschluss vom 8. Juni 2015 - 2 Ws 92/15, juris Rn. 11 f.; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 24. November 2011 - III-3 Ws 370/11, NStZ-RR 2012, 118, 119; LG Ravensburg, Beschluss vom 22. Januar 2007 - 2 Qs 10/07, NStZ-RR 2007, 348, 349).
  • OLG Karlsruhe, 11.03.2020 - 2 Ws 49/20

    Sitzungspolizeiliche Anordnung der Einschränkung von Ton - und Bildaufnahmen im

    Bezüglich der Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 304 StPO gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen schließt sich der Senat der in der neueren Rechtsprechung ganz überwiegend vertretenen Auffassung an, dass die Beschwerde jedenfalls dann eröffnet ist, wenn mit den Anordnungen eine über die Dauer der Hauptverhandlung hinausgehende Wirkung verbunden ist und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des davon Betroffenen dauerhaft berührt sind (BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.4.2015 - 1 BvR 3276/08 = NJW 2015, 2175; OLG Karlsruhe - Senat - NJW 1977, 309; OLG Celle NStZ-RR 2016, 26; OLG Bremen StV 2016, 549; OLG Stuttgart NStZ-RR 2016, 383, jew. m.w.N. auch zur Gegenauffassung).
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