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   VGH Bayern, 07.10.2015 - 12 ZB 15.239   

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VGH Bayern, 07.10.2015 - 12 ZB 15.239 (https://dejure.org/2015,29768)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07.10.2015 - 12 ZB 15.239 (https://dejure.org/2015,29768)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07. Oktober 2015 - 12 ZB 15.239 (https://dejure.org/2015,29768)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Genehmigung einer Kündigung während laufender Elternzeit;Anforderungen an das Vorliegen eines "besonderen Falls" (hier verneint)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulassung einer außerordentlichen Kündigung während laufender Elternzeit bei Vorliegen eines "besonderen Falls"

  • rewis.io

    Zulassung der Kündigung während laufender Elternzeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassung einer außerordentlichen Kündigung während laufender Elternzeit bei Vorliegen eines "besonderen Falls"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Darf der Chef während der Elternzeit kündigen?

Papierfundstellen

  • BeckRS 2015, 53812
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Hessen, 06.10.2009 - 10 A 1990/08

    Kündigung während der Elternzeit aufgrund privater Nutzung eines dienstlich zur

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2015 - 12 ZB 15.239
    § 18 BEEG verfolgt den Zweck, mit einem grundsätzlich absoluten Kündigungsschutz einen größtmöglichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers während der Dauer der Elternzeit zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 8.10.2014 - 12 ZB 13.1087 - BayVBl. 2015, 195 ff.; Hessischer VGH, B.v. 6.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - juris Rn. 4; VG Augsburg, U.v. 19.6.2012 - Au 3 K 12.266 - juris Rn. 35 f.).

    Die Annahme eines "besonderen Falls" stellt mithin höhere Anforderungen als die eines "wichtigen Grundes", der eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigt; beide Begriffe sind nicht deckungsgleich (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v.13.6.2013 - 12 A 1659/12 - juris Rn. 3; Hessischer VGH, B.v. 6.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - juris Rn. 4).

    Hinzukommen muss vielmehr, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig eingestuften Belange des Arbeitnehmers ausnahmsweise hinter noch gewichtigere Interessen des Arbeitgebers zurücktreten lassen (Gallner in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl. 2014, § 18 BEEG Rn. 11; BayVGH, B.v. 8.10.2014 - 12 ZB 13.1087 - BayVBl 2015, 195ff.; Hessischer VGH, B.v. 6.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 30.11.2004 - 9 B 03.2878 - juris Rn. 33).

    Insoweit geht es zunächst davon aus, dass die Klägerin einen schwerwiegenden Verstoß der Beigeladenen gegen arbeitsvertragliche Pflichten zwar dargelegt habe, jedoch bei der erforderlichen Abwägung die Interessen der Klägerin an einer Kündigung während der Elternzeit hinter den durch das Kündigungsverbot geschützten Interessen zurückzustehen habe, sodass im Ergebnis das Vorliegen eines besonderen Falls nicht angenommen werden kann (vgl. zum Fall einer privaten PC-Nutzung auch Hessischer VGH, B.v. 6.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - juris Rn. 6 ff.).

  • VGH Bayern, 30.11.2004 - 9 B 03.2878
    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2015 - 12 ZB 15.239
    Gründet sich der "besondere Fall" auf einen besonders schweren arbeitsvertraglichen Pflichtenverstoß, ist zudem in Rechnung zu stellen, dass während der Elternzeit die arbeitsvertraglichen Hauptpflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer suspendiert sind, der Pflichtenverstoß folglich nur eine Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten betreffen kann (vgl. hierzu Gallner in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl. 2014, § 18 BEEG Rn. 13; BayVGH, U.v. 30.11.2004 - 9 B 03.2878 - juris Rn. 32 zu § 18 BErzGG).

    Hinzukommen muss vielmehr, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig eingestuften Belange des Arbeitnehmers ausnahmsweise hinter noch gewichtigere Interessen des Arbeitgebers zurücktreten lassen (Gallner in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl. 2014, § 18 BEEG Rn. 11; BayVGH, B.v. 8.10.2014 - 12 ZB 13.1087 - BayVBl 2015, 195ff.; Hessischer VGH, B.v. 6.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 30.11.2004 - 9 B 03.2878 - juris Rn. 33).

    Ergänzend zu dem vorstehend Ausgeführten und ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme weist der Senat darauf hin, dass - einen Nachweis der von der Klägerin behaupteten Äußerungen der Beigeladenen unterstellt - die Annahme eines besonderen Falls in der Folge auch deshalb ausscheiden müsste, weil derartige Äußerungen unter Kollegen, d.h. im Innenbereich einer Firma und ohne Auswirkungen auf die wirtschaftliche Tätigkeit des Arbeitsgebers, bei der erforderlichen Abwägung zwischen dem Interesse an einer Kündigung während laufender Elternzeit und dem Schutzzweck des Kündigungsverbots des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG regelmäßig zurückstehen müssten (zu hiervon zu unterscheidenden, rufschädigenden öffentlichen Äußerungen vgl. BayVGH, U.v. 30.11.2004 - 9 B 03.2878 - BayVBl. 2005, 409 ff Rn. 37; B.v. 29.2.2012 - 12 C 12.264 - NZA-RR 2012, 302 ff.).

  • VGH Bayern, 29.02.2012 - 12 C 12.264

    Negative Äußerung über Kunden des Arbeitgebers bei Facebook kann außerordentliche

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2015 - 12 ZB 15.239
    Demzufolge kann ein "besonderer Fall" im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG nur dann angenommen werden, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig angesehenen Interessen des Elternzeit beanspruchenden Arbeitnehmers hinter die Interessen des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurücktreten zu lassen (BVerwG, U.v. 30.0.2009 - 5 C 32/08 - BVerwGE 135, 67 ff. Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v.13.6.2013 - 12 A 1659/12 - juris Rn. 3; BayVGH B.v. 29.2.2012 - 12 C 12.264 - NZA-RR 2012, 302 ff. Rn. 23 zu § 9 MuSchG).

    Beispielhaft für derartige außergewöhnliche Umstände nennt die nach § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit (BAnz 2007, Nr. 5 S. 247) neben der Stilllegung bzw. Verlagerung eines Betriebs oder eines Betriebsteils und der wirtschaftlichen Existenzgefährdung des Betriebs durch Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses in Ziffer 2.1.6 besonders schwere Verstöße des Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche Pflichten oder vorsätzliche strafbare Handlungen des Arbeitnehmers, die dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen (vgl. hierzu BayVGH B.v. 29.2.2012 - 12 C 12.264 - NZA-RR 2012, 302 ff. Rn. 23 zu § 9 MuSchG).

    Ergänzend zu dem vorstehend Ausgeführten und ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme weist der Senat darauf hin, dass - einen Nachweis der von der Klägerin behaupteten Äußerungen der Beigeladenen unterstellt - die Annahme eines besonderen Falls in der Folge auch deshalb ausscheiden müsste, weil derartige Äußerungen unter Kollegen, d.h. im Innenbereich einer Firma und ohne Auswirkungen auf die wirtschaftliche Tätigkeit des Arbeitsgebers, bei der erforderlichen Abwägung zwischen dem Interesse an einer Kündigung während laufender Elternzeit und dem Schutzzweck des Kündigungsverbots des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG regelmäßig zurückstehen müssten (zu hiervon zu unterscheidenden, rufschädigenden öffentlichen Äußerungen vgl. BayVGH, U.v. 30.11.2004 - 9 B 03.2878 - BayVBl. 2005, 409 ff Rn. 37; B.v. 29.2.2012 - 12 C 12.264 - NZA-RR 2012, 302 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2013 - 12 A 1659/12

    Gewährleistung des Bestands des Arbeitsverhältnisses während der Dauer der

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2015 - 12 ZB 15.239
    Demzufolge kann ein "besonderer Fall" im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG nur dann angenommen werden, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig angesehenen Interessen des Elternzeit beanspruchenden Arbeitnehmers hinter die Interessen des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurücktreten zu lassen (BVerwG, U.v. 30.0.2009 - 5 C 32/08 - BVerwGE 135, 67 ff. Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v.13.6.2013 - 12 A 1659/12 - juris Rn. 3; BayVGH B.v. 29.2.2012 - 12 C 12.264 - NZA-RR 2012, 302 ff. Rn. 23 zu § 9 MuSchG).

    Die Annahme eines "besonderen Falls" stellt mithin höhere Anforderungen als die eines "wichtigen Grundes", der eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigt; beide Begriffe sind nicht deckungsgleich (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v.13.6.2013 - 12 A 1659/12 - juris Rn. 3; Hessischer VGH, B.v. 6.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - juris Rn. 4).

  • VGH Bayern, 08.10.2014 - 12 ZB 13.1087

    Elternzeit, Kündigungsschutz, Ausnahme, Abwägung, Pflichtverstoß,

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2015 - 12 ZB 15.239
    § 18 BEEG verfolgt den Zweck, mit einem grundsätzlich absoluten Kündigungsschutz einen größtmöglichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers während der Dauer der Elternzeit zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 8.10.2014 - 12 ZB 13.1087 - BayVBl. 2015, 195 ff.; Hessischer VGH, B.v. 6.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - juris Rn. 4; VG Augsburg, U.v. 19.6.2012 - Au 3 K 12.266 - juris Rn. 35 f.).

    Hinzukommen muss vielmehr, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig eingestuften Belange des Arbeitnehmers ausnahmsweise hinter noch gewichtigere Interessen des Arbeitgebers zurücktreten lassen (Gallner in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl. 2014, § 18 BEEG Rn. 11; BayVGH, B.v. 8.10.2014 - 12 ZB 13.1087 - BayVBl 2015, 195ff.; Hessischer VGH, B.v. 6.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 30.11.2004 - 9 B 03.2878 - juris Rn. 33).

  • BGH, 11.11.2008 - VIII ZR 265/07

    Anspruch des Autokäufers auf Rückerstattung gezahlter Reparaturkosten bei

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2015 - 12 ZB 15.239
    Weder aus der von der Klägerin zitierten Kommentierung (Sprau in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 781 Rn. 6) noch aus der zitierten Rechtsprechung des BGH (U.v. 11.11.2008 - VIII ZR 265.07 - NJW 2009, 580 ff.), die Gewährleistungsansprüche beim Gebrauchtwagenkauf wegen eines Getriebeschadens zum Gegenstand hat, ergeben sich Anhaltspunkte, die der Klägerin mit Blick auf ihre Darlegungspflicht bezüglich des besonderen Falls nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG Beweiserleichterungen zubilligen.
  • BAG, 23.04.2009 - 6 AZR 189/08

    Wartezeitkündigung - Beweisverwertungsverbot

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2015 - 12 ZB 15.239
    Eine Verletzung des Rechts am gesprochenen Wort setzt auch nicht voraus, dass das Mithören mit Wissen eines der Gesprächsteilnehmer erfolgt, ebenso wenig durch die Kenntnis vom Vorhandensein einer Mithöreinrichtung (vgl. hierzu LAG Köln, U.v. 4.10.2013 . 10 Sa 453.13 - juris Rn. 27 f., vgl. ferner BAG, U.v. 23.4.2009 - 6 AZR 189.08 - BAGE 130, 347 Rn. 21 ff.).
  • BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 32.08

    Betriebsstilllegung; Elternzeit; Ermessen; Ermessensfehlgebrauch;

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2015 - 12 ZB 15.239
    Demzufolge kann ein "besonderer Fall" im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG nur dann angenommen werden, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig angesehenen Interessen des Elternzeit beanspruchenden Arbeitnehmers hinter die Interessen des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurücktreten zu lassen (BVerwG, U.v. 30.0.2009 - 5 C 32/08 - BVerwGE 135, 67 ff. Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v.13.6.2013 - 12 A 1659/12 - juris Rn. 3; BayVGH B.v. 29.2.2012 - 12 C 12.264 - NZA-RR 2012, 302 ff. Rn. 23 zu § 9 MuSchG).
  • BVerwG, 21.10.1970 - V C 34.69

    Zulässigkeit der Erklärung der Kündigung einer schwangerer Barfrau -

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2015 - 12 ZB 15.239
    Auch wenn der Kündigungsgrund im Verhalten des Arbeitnehmers vor Beginn der Elternzeit wurzelt, liegt ein "besonderer Fall", der die Kündigungsmöglichkeit vor dem Ablauf der Elternzeit eröffnet, nur "ganz ausnahmsweise" vor, da der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit den Arbeitgeber in der Regel wirtschaftlich nur unbedeutend belastet, sodass ihm ein Zuwarten mit der Kündigung bis zum Ende der Elternzeit zumutbar ist (vgl. Rancke in Rancke, Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit, 3. Aufl. 2014, § 18 BEEG Rn. 33 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 21.10.1970 - V C 34.69 - BVerwGE 36, 160 ff.).
  • VG Augsburg, 19.06.2012 - Au 3 K 12.266

    Kündigung während der Elternzeit; besonderer Fall der ausnahmsweisen Zulässigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2015 - 12 ZB 15.239
    § 18 BEEG verfolgt den Zweck, mit einem grundsätzlich absoluten Kündigungsschutz einen größtmöglichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers während der Dauer der Elternzeit zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 8.10.2014 - 12 ZB 13.1087 - BayVBl. 2015, 195 ff.; Hessischer VGH, B.v. 6.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - juris Rn. 4; VG Augsburg, U.v. 19.6.2012 - Au 3 K 12.266 - juris Rn. 35 f.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.10.2019 - 10 A 11109/19

    Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen Verweigerung des Handschlags gegenüber

    Insbesondere ist das angeblich heimliche Mitschneiden der Befragung des Klägers im Hinblick auf die Grundrechtsbetroffenheit von vornherein nicht mit dem heimlichen Mithören eines Telefongesprächs (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Oktober 2015 - 12 ZB 15.239 -, juris) vergleichbar.
  • VGH Bayern, 05.11.2019 - 12 ZB 19.1222

    Zulässigerklärung einer Kündigung während der Elternzeit

    § 18 BEEG verfolgt den Zweck, mit einem grundsätzlich absoluten Kündigungsschutz einen größtmöglichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers während der Dauer der Elternzeit zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 7.10.2015 - 12 ZB 15.239 - BeckRS 2015, 53812; B.v. 8.10.2014 - 12 ZB 13.1087 - BeckRS 2014, 57419; VGH Kassel, B.v. 6.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - BeckRS 2012, 55457 Rn. 4; VG Augsburg, U.v. 19.6.2012 - Au 3 K 12.266 - BeckRS 2012, 54890 Rn. 35 f.).

    Gründet sich der "besondere Fall" auf einen besonders schweren arbeitsvertraglichen Pflichtenverstoß, ist zudem in Rechnung zu stellen, dass während der Elternzeit die arbeitsvertraglichen Hauptpflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer suspendiert sind, der Pflichtenverstoß folglich nur eine Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten betreffen kann (vgl. hierzu Gallner in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 19. Aufl. 2019, § 18 BEEG Rn. 13; BayVGH, B.v. 7.10.2015 - 12 ZB 15.239 - BeckRS 2015, 53812).

    Die Annahme eines "besonderen Falls" stellt mithin höhere Anforderungen als die eines "wichtigen Grundes", der eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigt; beide Begriffe sind nicht deckungsgleich (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.2015 - 12 ZB 15.239 - BeckRS 2015, 52812; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 13.6.2013 - 12 A 1659/12 - BeckRS 2013, 53084 Rn. 3; VGH Kassel, B.v. 6.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - BeckRS 2012, 55457 Rn. 4).

    Hinzukommen muss vielmehr, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig eingestuften Belange des Arbeitnehmers ausnahmsweise hinter noch gewichtigere Interessen des Arbeitgebers zurücktreten lassen (Gallner in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 19. Aufl. 2019, § 18 BEEG Rn. 11; BayVGH, B.v. 7.10.2015 - 12 ZB 15.239 - BeckRS 2015, 53812; B.v. 8.10.2014 - 12 ZB 13.1087 - BeckRS 2014, 57149; VGH Kassel, B.v. 6.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - BeckRS 2012, 55457 Rn. 4).

    Die Klägerin hat folglich sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ihrer für das Vorliegen eines Arbeitszeitbetrugs bestehenden Darlegungslast nicht genügt (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 7.10.2015 - 12 ZB 15.239 - BeckRS 2015, 53812 Rn. 16).

  • VG Köln, 08.06.2021 - 7 K 2221/19

    Elternzeit - Zustimmung zur Kündigung

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.2009 - 5 C 32/08 - juris, Rn. 19, 20; BayVGH, Beschluss vom 07.10.2015 - 12 ZB 15.239 - juris, Rn. 6.
  • VG Würzburg, 16.02.2023 - W 3 K 22.1539

    Zulassung der Kündigung während Elternzeit, Kein besonderer Fall, Darlegungs- und

    Diesen wieder mittels Beweiserleichterungen zugunsten des Arbeitgebers zu untergraben, wäre damit nicht vereinbar (BayVGH, B.v. 5.11.2019 - 12 ZB 19.1222 - NZA-RR, 74-77 (74); BayVGH, B.v. 7.10.2015 - 12 ZB 15.239 - BeckRS 2015, 53812 Rn. 17)).
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