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   OLG Brandenburg, 10.03.2015 - 10 UF 19/14   

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https://dejure.org/2015,51058
OLG Brandenburg, 10.03.2015 - 10 UF 19/14 (https://dejure.org/2015,51058)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.03.2015 - 10 UF 19/14 (https://dejure.org/2015,51058)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10. März 2015 - 10 UF 19/14 (https://dejure.org/2015,51058)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1626a

  • rechtsportal.de

    BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 1626a Abs. 2 S. 1
    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge wegen nicht stattfindender Kommunikation unter den Eltern des Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2016, 8367
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.12.2007 - XII ZB 158/05

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei völliger Zerrüttung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.03.2015 - 10 UF 19/14
    Die gemeinsame Sorge erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern in den wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und hat sich am Kindeswohl auszurichten (vgl. hierzu BVerfG, FamRZ 2004, 354; BGH FamRZ 2008, 592; FamRZ 2011, 796).

    Die tatsächliche Konsensfindung lässt sich in der Realität nicht verordnen (BGH FamRZ 2008, 592 Rn. 14).

  • OLG Brandenburg, 13.01.2015 - 10 WF 110/14
    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.03.2015 - 10 UF 19/14
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass kein Fall des § 81 Abs. 2 FamFG vorliegt, sondern die Rechtsmittel des Vaters hinsichtlich beider Beschwerdegegenstände nicht von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg waren und in Kindschaftssachen ohnehin der Grundsatz der Zurückhaltung bei der Kostenauferlegung gilt (vgl. Senat, Beschluss vom 26.6.2014 - 10 WF 71/14, BeckRS 2015, 02261; Beschluss vom 13.1.2015 - 10 WF 110/14, BeckRS 2015, 02402; OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, Beschluss vom 10.9.2013 - 3 WF 41/13, BeckRS 2013, 17122).
  • BGH, 16.03.2011 - XII ZB 407/10

    Sorgerecht - Voraussetzungen für einen Aufenthaltswechsel des Kindes (hier von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.03.2015 - 10 UF 19/14
    Die gemeinsame Sorge erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern in den wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und hat sich am Kindeswohl auszurichten (vgl. hierzu BVerfG, FamRZ 2004, 354; BGH FamRZ 2008, 592; FamRZ 2011, 796).
  • OLG Brandenburg, 10.09.2013 - 3 WF 41/13

    Kostenentscheidung im Umgangsverfahren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.03.2015 - 10 UF 19/14
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass kein Fall des § 81 Abs. 2 FamFG vorliegt, sondern die Rechtsmittel des Vaters hinsichtlich beider Beschwerdegegenstände nicht von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg waren und in Kindschaftssachen ohnehin der Grundsatz der Zurückhaltung bei der Kostenauferlegung gilt (vgl. Senat, Beschluss vom 26.6.2014 - 10 WF 71/14, BeckRS 2015, 02261; Beschluss vom 13.1.2015 - 10 WF 110/14, BeckRS 2015, 02402; OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, Beschluss vom 10.9.2013 - 3 WF 41/13, BeckRS 2013, 17122).
  • BGH, 11.05.2005 - XII ZB 33/04

    Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein wegen Uneinigkeit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.03.2015 - 10 UF 19/14
    In solchen Fällen, in denen die gemeinsame elterliche Sorge praktisch nicht "funktioniert" und es den Eltern nicht gelingt, zu Entscheidungen im Interesse des Kindes zu gelangen, ist der Alleinsorge eines Elternteils gegenüber dem Fortbestand der gemeinsamen Sorge der Vorzug zu geben (vgl. hierzu BVerfG, FamRZ 2005, 1167).
  • BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03

    Zur elterlichen Sorge für Kinder aus geschiedener Ehe

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.03.2015 - 10 UF 19/14
    Die gemeinsame Sorge erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern in den wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und hat sich am Kindeswohl auszurichten (vgl. hierzu BVerfG, FamRZ 2004, 354; BGH FamRZ 2008, 592; FamRZ 2011, 796).
  • OLG Brandenburg, 26.06.2014 - 10 WF 71/14
    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.03.2015 - 10 UF 19/14
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass kein Fall des § 81 Abs. 2 FamFG vorliegt, sondern die Rechtsmittel des Vaters hinsichtlich beider Beschwerdegegenstände nicht von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg waren und in Kindschaftssachen ohnehin der Grundsatz der Zurückhaltung bei der Kostenauferlegung gilt (vgl. Senat, Beschluss vom 26.6.2014 - 10 WF 71/14, BeckRS 2015, 02261; Beschluss vom 13.1.2015 - 10 WF 110/14, BeckRS 2015, 02402; OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, Beschluss vom 10.9.2013 - 3 WF 41/13, BeckRS 2013, 17122).
  • OLG Brandenburg, 22.06.2018 - 10 UF 109/15

    Umgangsrechtsregelung: Befristeter Ausschluss eines Vaters vom Umgang mit seinem

    Der Antrag eines Vaters auf Einräumung bzw. Beibehaltung der Mitsorge kann erfolglos bleiben, wenn der Vater selbst meint, eine Kommunikation zwischen ihm und der Mutter sei nicht möglich gewesen, die Gespräche beim Jugendamt ebenso wie eine Mediation fruchtlos verlaufen und die Eltern könnten bei Begegnungen nicht einmal Höflichkeitsfloskeln austauschen (vgl. Senat, Beschluss vom 10.3.2015 - 10 UF 19/14, BeckRS 2016, 08367).
  • OLG Brandenburg, 23.12.2016 - 10 UF 23/16

    Elterliche Sorge: Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts; Ausdehnung einer

    Der Antrag eines Vaters auf Einräumung bzw. Beibehaltung der Mitsorge kann erfolglos bleiben, wenn der Vater selbst meint, eine Kommunikation zwischen ihm und der Mutter sei nicht möglich gewesen, die Gespräche beim Jugendamt ebenso wie eine Mediation fruchtlos verlaufen und die Eltern könnten bei Begegnungen nicht einmal Höflichkeitsfloskeln austauschen (vgl. Senat, Beschluss vom 10.3.2015 - 10 UF 19/14, BeckRS 2016, 08367).
  • OLG Brandenburg, 08.03.2022 - 10 UF 25/21

    Beschwerde gegen die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen

    Der Antrag eines Vaters auf Einräumung bzw. Beibehaltung der Mitsorge kann erfolglos bleiben, wenn der Vater selbst meint, eine Kommunikation zwischen ihm und der Mutter sei nicht möglich gewesen, die Gespräche beim Jugendamt ebenso wie eine Mediation fruchtlos verlaufen und die Eltern könnten bei Begegnungen nicht einmal Höflichkeitsfloskeln austauschen (vgl. Senat, Beschluss vom 10.3.2015 - 10 UF 19/14, BeckRS 2016, 08367).
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