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   KG, 19.05.2016 - 20 U 122/15   

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https://dejure.org/2016,12780
KG, 19.05.2016 - 20 U 122/15 (https://dejure.org/2016,12780)
KG, Entscheidung vom 19.05.2016 - 20 U 122/15 (https://dejure.org/2016,12780)
KG, Entscheidung vom 19. Mai 2016 - 20 U 122/15 (https://dejure.org/2016,12780)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 253 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 839 BGB, Art 34 GG, § 3 RettAssG
    Haftung des Rettungssanitäters: Überschreitung der Kompetenzen des Rettungsassistenten durch Stellung einer eigenen Diagnose und unterlassener Herbeiführung einer notärztlichen Abklärung von akuten Brustschmerzen; Anwendung der zur Arzthaftung entwickelten ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung eines Rettungssanitäters wegen Behandlungsfehlern bei akuten Brustschmerzen eines Patienten

  • rabüro.de

    Zum Anspruch aus Amtshaftung wegen fehlerhafter Behandlung durch einen Rettungsassistenten

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 34; BGB § 839; BlnRDG § 2
    Kompetenzüberschreitung eines Rettungssanitäters kann als schwerwiegender Fehler zur Beweislastumkehr führen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung eines Rettungssanitäters wegen Behandlungsfehlern bei akuten Brustschmerzen eines Patienten

  • rechtsportal.de

    BGB § 823 Abs. 1
    Haftung eines Rettungssanitäters wegen Behandlungsfehlern bei akuten Brustschmerzen eines Patienten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • christmann-law.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Rettungssanitäter muss Patient mit Herzbeschwerden im Zweifel einem Arzt vorstellen

  • versr.de (Kurzinformation)

    GG Art. 34; BGB § 839; BlnRDG § 2
    Kompetenzüberschreitung eines Rettungssanitäters kann als schwerwiegender Fehler zur Beweislastumkehr führen

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Kompetenzüberschreitung eines Rettungssanitäters

  • tacke-krafft.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Kompetenzüberschreitung eines Rettungsassistenten als (grober) Behandlungsfehler

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 124 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Rettungsdienst | Unterlassen einer notärztlichen Abklärung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Unerkannter Herzinfarkt: Haftung eines Rettungssanitäters wegen Stellung eigener Diagnose und unterlassener Hinzuziehung eines Notarztes - Anwendung der Beweislastregeln zur Arzthaftung bei Tätigwerden des Rettungssanitäters im Kompetenzbereich des Arztes

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2016, 1142
  • VersR 2017, 551
  • BeckRS 2016, 10425
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Köln, 22.08.2007 - 5 U 267/06

    Voraussetzungen für die Zahlung eines Schmerzensgeldes und eines Schadensersatzes

    Auszug aus KG, 19.05.2016 - 20 U 122/15
    Nimmt ein Rettungssanitäter pflichtwidrig eine entsprechende Einordnung vor, wird er im Kompetenzbereich des Arztes tätig, was eine Anwendung der zur Arzthaftung entwickelten Beweislastregeln im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs gestattet (Abgrenzung zu OLG Köln, Urteil vom 22. August 2007, 5 U 267/06).(Rn.26).

    Insoweit ist der vorliegende Fall auch von dem Sachverhalt des OLG Köln (Urteil vom 22.08.2007 - 5 U 267/06) abzugrenzen, in dem der dortige Senat Beweiserleichterungen unter dem Gesichtspunkt eines "groben Fehlers" für den Bereich des Handelns durch Rettungssanitäter abgelehnt hatte.

  • OLG München, 20.06.1996 - 1 U 4529/95

    Haftung des Krankenhausträgers für Fehler des Pflegepersonals

    Auszug aus KG, 19.05.2016 - 20 U 122/15
    Vielmehr werden nach der Rechtsprechung auch Maßnahmen oder Unterlassungen von nichtärztlichem Personal mit der Folge einer Beweislastumkehr als grobe Behandlungsfehler aufgefasst (vgl. etwa BGH NJW 2000, 2737; OLG München VersR 1997, 977; OLG Celle VersR 1999, 487).
  • BGH, 16.05.2000 - VI ZR 321/98

    Haftung von Belegärzten

    Auszug aus KG, 19.05.2016 - 20 U 122/15
    Vielmehr werden nach der Rechtsprechung auch Maßnahmen oder Unterlassungen von nichtärztlichem Personal mit der Folge einer Beweislastumkehr als grobe Behandlungsfehler aufgefasst (vgl. etwa BGH NJW 2000, 2737; OLG München VersR 1997, 977; OLG Celle VersR 1999, 487).
  • BGH, 21.09.1982 - VI ZR 302/80

    Voraussetzungen der Beweislastumkehr wegen grober Behandlungsfehler; Umkehr der

    Auszug aus KG, 19.05.2016 - 20 U 122/15
    Im Bereich der ärztlichen Behandlung ist anerkannt und nunmehr auch in § 630h Abs. 5 BGB gesetzlich geregelt, dass zugunsten des Patienten hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität Beweiserleichterungen bis hin zur Kausalitätsvermutung eingreifen, wenn ein grober Behandlungsfehler vorliegt (ständige Rechtsprechung, grundlegend: BGH, Urteil vom 21.09.1982 - VI ZR 302/80).
  • BGH, 09.01.2003 - III ZR 217/01

    Amtshaftung des Notarztes im Rettungsdiensteinsatz

    Auszug aus KG, 19.05.2016 - 20 U 122/15
    Aus diesem Grund sind insbesondere auch ärztliche Fehler im Rettungsdiensteinsatz nach Amtshaftungsgrundsätzen zu beurteilen; eine persönliche Haftung scheidet insoweit grundsätzlich aus (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16.09.2004 - III ZR 346/13, Rn. 16 zitiert nach juris; Urteil vom 09.01.2003 - III ZR 217/01, Rn. 14 zitiert nach juris).
  • LG Berlin, 07.05.2015 - 86 O 218/13

    Rettungssanitäter muss Patient mit Herzbeschwerden im Zweifel einem Arzt

    Auszug aus KG, 19.05.2016 - 20 U 122/15
    Die Berufung des Beklagten gegen das am 7. Mai 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 86 O 218/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  • OLG Braunschweig, 24.08.2020 - 9 U 27/20

    Zur Haftung für Schäden bei Transport im Rettungsdienst infolge Radbruch des

    Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass als Anspruchsgrundlage im vorliegenden Fall allein ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht kommt, weil der Eigenbetrieb des Beklagten und die bei ihm tätigen Rettungsassistenten mit der Wahrnehmung rettungsdienstlicher Aufgaben beauftragt waren und der Rettungsdienst in Niedersachsen öffentlich-rechtlich organisiert ist (vgl. Reinert, in: BeckOK BGB, 34. Ed. 2020, § 839 Rn. 21 mwN.; zur Rechtslage in Bayern (BayRDG): BGH NZV 2005, 84 ff.; in Berlin (BlnRdG): KG BeckRS 2016, 10425).

    Eine "Behandlung" im medizinischen Sinne kommt erst in Betracht, wenn ein Rettungssanitäter (pflichtwidrig) im Kompetenzbereich des Arztes tätig wird (vgl. KG Berlin, Urteil vom 19. Mai 2016 - 20 U 122/15, Rn. 26, juris; hierzu kritisch: Voigt MedR 2017, 375, 379).

  • OLG Koblenz, 16.08.2017 - 5 U 603/17

    Zur Haftung für Gesundheitsschäden des Patienten bei Krankentransport

    Zwar wird die Anwendung der Beweislastregel des groben Behandlungsfehlers für das Fehlverhalten eines Rettungssanitäters durchaus differenzierend betrachtet (vgl. zuletzt KG, BeckRS 2016, 10425).
  • LG Düsseldorf, 11.03.2020 - 2b O 112/17
    Das Kammergericht Berlin (20 U 122/15) hat in einem Beschluss vom 19.05.2016 ausgeführt: Eine ärztliche Versorgung im eigentlichen Sinne bzw. eine abschließende Diagnoseerstellung falle grundsätzlich nicht in den Aufgabenbereich des Rettungsdienstes.
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