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   OLG Hamm, 28.01.2016 - I-4 U 75/15   

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https://dejure.org/2016,3508
OLG Hamm, 28.01.2016 - I-4 U 75/15 (https://dejure.org/2016,3508)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.01.2016 - I-4 U 75/15 (https://dejure.org/2016,3508)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. Januar 2016 - I-4 U 75/15 (https://dejure.org/2016,3508)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verantwortlichkeit eines Minderjährigen für das Herunterladen einer urheberrechtlich geschützten Datei und das Bereitstellen mittels eines Filesharing-Programms

  • debier datenbank

    µTorrent

    §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 16, 17, 19a, 69a, 69c Nrn. 1, 3, 4, 97 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 97a Abs. 3 S. 2 UrhG

  • kanzlei.biz

    Minderjährigkeit schützt nicht vor Haftung wegen Urheberrechtsverstoß

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verantwortlichkeit eines Minderjährigen für das Herunterladen einer urheberrechtlich geschützten Datei und das Bereitstellen mittels eines Filesharing-Programms

  • rechtsportal.de

    Verantwortlichkeit eines Minderjährigen für das Herunterladen einer urheberrechtlich geschützten Datei und das Bereitstellen mittels eines Filesharing-Programms

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Minderjährige können wegen Filesharings zu Unterlassung und Schadensersatz verurteilt werden

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Filesharing: Minderjährigkeit schützt doch nicht vor Haftung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Filesharing Minderjähriger

  • blogspot.de (Kurzinformation)

    Haftung eines zum Tatzeitpunkt 12-jährigen Filesharers

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2016, 547
  • BeckRS 2016, 10876
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 335/03

    Zur Haftung von Kindern bei Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs

    Auszug aus OLG Hamm, 28.01.2016 - 4 U 75/15
    aa) Die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht im Sinne von § 828 Abs. 3 BGB besitzt, wer nach seiner individuellen Verstandesentwicklung fähig ist, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewusst zu sein (BGHZ 161, 180).

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen der Einsichtsfähigkeit trägt der in Anspruch genommene Minderjährige; ab dem Alter von sieben Jahren wird deren Vorliegen vom Gesetz widerlegbar vermutet (BGHZ 161, 180).

    Bei einem Minderjährigen kommt es darauf an, ob Kinder bzw. Jugendliche seines Alters und seiner Entwicklungsstufe den Eintritt eines Schadens hätten voraussehen können und müssen und es ihnen bei Erkenntnis der Gefährlichkeit ihres Handelns in der konkreten Situation möglich und zumutbar gewesen wäre, sich dieser Erkenntnis gemäß zu verhalten (BGHZ 161, 180).

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 19/14

    Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse

    Auszug aus OLG Hamm, 28.01.2016 - 4 U 75/15
    e) Die Höhe des der Klägerin vom Landgericht zuerkannten Schadensersatzbetrages ist nicht zu beanstanden (vgl. hierzu z.B. BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 19/14 - [Tauschbörse I] : Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in Höhe von 200, 00 EUR für die unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung eines einzelnen Musik titels).
  • BGH, 27.01.1970 - VI ZR 157/68

    Jugendliche - Verschulden - Verantwortlichkeit - Ballspiel

    Auszug aus OLG Hamm, 28.01.2016 - 4 U 75/15
    Für die Bejahung der Einsichtsfähigkeit reicht ein allgemeines Verständnis dafür aus, dass die Handlung gefährlich ist und die Verantwortung begründen kann (BGH, VersR 1970, 374).
  • BGH, 10.03.1970 - VI ZR 182/68

    Verantwortlichkeit eines Jugendlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 28.01.2016 - 4 U 75/15
    Die Prüfung der deliktischen Verantwortlichkeit ist hierbei sorgfältig zu trennen von der erst in einem nachfolgenden Schritt vorzunehmenden Verschuldensprüfung (BGH, NJW 1970, 1038; Palandt/ Grüneberg , BGB, 75. Aufl. [2016], § 276 Rdnr. 6).
  • OLG Düsseldorf, 11.10.1995 - 9 U 51/95
    Auszug aus OLG Hamm, 28.01.2016 - 4 U 75/15
    Es kann dahinstehen, ob der vereinzelt vertretenen Auffassung, einer Unterlassungsklage gegen einen Minderjährigen, der das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet habe, fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, da ein eventuell ergehendes Unterlassungsurteil nicht vollstreckbar sei, weil gegen einen solchen Minderjährigen keine Ordnungsmittel festgesetzt werden könnten (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.1995 - 9 U 51/95 - ), zuzustimmen ist.
  • LG Frankfurt/Main, 29.10.2020 - 3 O 15/19

    Zur Aufsichtspflicht des Großvaters und der Einsichtsfähigkeit eines 11-Jährigen

    Soweit Gerichte in vergleichbaren "Filesharing-Fällen" die Einsichtsfähigkeit von Minderjährigen bejaht haben, betraf dies Fälle eines fast 13-Jährigen (OLG Hamm, MMR 2016, 547 = BeckRS 2016, 10876) bzw. eines 15-jährigen Jugendlichen (AG Berlin-Charlottenburg, MMR 2020, 133 = BeckRS 2019, 30392; vgl. auch insoweit Wellenhofer in: beck-online.Großkommentar, GesamtHrsg. Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Hrsg. Spickhoff, Stand 15.09.2020 § 828 Rn. 37), die nach Auffassung der Kammer nicht mit einem 11-jährigen Kind vergleichbar sind, welches altersmäßig der Jahreszahl von zehn Jahren gemäß der Regelung in § 828 Abs. 2 BGB hinsichtlich der Haftung von Minderjährigen bei fahrlässiger Verursachung von Verkehrsunfällen näher steht.
  • LG Stuttgart, 24.02.2017 - 24 O 360/16
    Bei einem Minderjährigen kommt es darauf an, ob er aufgrund seines Alters und seiner Entwicklungsstufe den Eintritt eines Schadens hätte voraussehen können und müssen und es ihm bei Erkenntnis der Gefährlichkeit seines Handelns in der konkreten Situation möglich und zumutbar gewesen wäre, sich dieser Erkenntnis gemäß zu verhalten (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28. Januar 2016 - Az. 1- 4 U 75/15 , Rn. 42).

    Schon Kinder, die kurz vor der Vollendung des dreizehnten Lebensjahres stehen, wissen in der Regel, dass insbesondere im Internet "Raubkopien" von Softwareprodukten, insbesondere von Spielesoftware, kursieren und dass sie aus dem Internet keine "Raubkopien" herunterladen dürfen und - erst recht - keine "Raubkopien" weiterverbreiten dürfen (OLG Hamm, Urteil vom 28. Januar 2016 - Az. 1- 4 U 75/15 -, Rn. 43).

    Seine Einlassung, auf der Internetseite, auf der er das streitgegenständliche Spiel heruntergeladen habe, sei "überall" angegeben gewesen, es sei kostenlos, ist angesichts der Wirkungsweise von "Peer-to-Peer"-Netzwerken wie dem hier für die Urheberrechtsverletzung eingesetzten BitTorrent-Netzwerk kaum nachvollziehbar, denn bei ihrer "dezentralen" Verbreitung von Dateien, die nur funktioniert, wenn eigene Rechnerkapazität zur Verfügung gestellt und heruntergeladene Programmteile weiteren Nutzern zur Verfügung gestellt werden, machen etwaige Hinweise wie "free download" oder "kostenlos" grundsätzlich keinen Sinn (OLG Hamm, Urteil vom 28. Januar 2016 - Az. 1- 4 U 75/15 , Rn. 45).

  • AG Berlin-Charlottenburg, 19.11.2019 - 203 C 438/17

    Urheberrechtsverletzung: Deliktische Haftung eines 15-Jährigen wegen Filesharing

    (OLG Hamm, Urteil vom 28. Januar 2016 - I-4 U 75/15 -, Rn. 37 - 43, juris).
  • LG Flensburg, 19.08.2016 - 8 S 7/16

    Schadensersatz wegen der Verletzung von Verwertungsrechten an einem Musikalbum

    Für den hier vorliegenden Fall des öffentlichen Zugänglichmachens über ein Filesharingnetzwerk ist eine fiktive Lizenz von 200 ? inzwischen von der obergerichtlichen Rechtsprechung als angemessen gebilligt worden (BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75/14, Rn. 51, "Tauschbörse III", zitiert juris; BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 7/14, Rn. 39 "Tauschbörse II", zitiert juris; BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 19/14, Rn. 54, "Tauschbörse I", zitiert juris; OLG Hamm, Urteil vom 28. Januar 2016, I-4 U 75/15, 4 U 75/15, Rn. 49, zit. Juris; OLG München, Urteil vom 14.01.2016, 29 U 2593/15, Rn. 49, zit. Juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2014, 11 U 115/13, Rn. 26, zit. Juris; OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014, I-6 U 109/13, 6 U 109/13, Rn. 29, zit. Juris).
  • AG Frankfurt/Main, 02.12.2021 - 380 C 14/21
    Im Falle eines Minderjährigen ist für Beurteilung erforderlich, ob andere Kinder seines Alters und im Stande seiner Entwicklung zur Vorhersehbarkeit des Eintritts eines Schadens und bei Erkenntnis über die Gefährlichkeit ihres Handelns zu einem dieser Erkenntnis gemäßen Verhalten in der Lage wären (OLG Hamm, MMR 2016, 547 [548]).
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