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   OLG Köln, 10.06.2016 - I-6 U 143/15   

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OLG Köln, 10.06.2016 - I-6 U 143/15 (https://dejure.org/2016,63735)
OLG Köln, Entscheidung vom 10.06.2016 - I-6 U 143/15 (https://dejure.org/2016,63735)
OLG Köln, Entscheidung vom 10. Juni 2016 - I-6 U 143/15 (https://dejure.org/2016,63735)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Produkts mittels einer E-Mail-Weiterempfehlungsfunktion

  • rechtsportal.de

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Produkts mittels einer E-Mail-Weiterempfehlungsfunktion

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2017, 502
  • BeckRS 2016, 119172
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 12.09.2013 - I ZR 208/12

    Empfehlungs-E-Mail

    Auszug aus OLG Köln, 10.06.2016 - 6 U 143/15
    bb) Bei einer mit einer Weiterempfehlungsfunktion versandten E-Mail handelt es sich nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2013, 1259 - Empfehlungs-E-Mail, Juris-Tz. 17 ff.) um Werbung i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.

    Entscheidend ist vielmehr allein das Ziel, das die Beklagte mit dem - ihr zurechenbaren (s.o.) - Zurverfügungstellung der Empfehlungsfunktion erreichen will: Eine solche Funktion hat erfahrungsgemäß den Zweck, Dritte auf die Beklagte und die von ihr angebotenen Leistungen aufmerksam zu machen (s. BGH GRUR 2013, 1259 - Empfehlungs-E-Mail, Juris-Tz. 19).

    Lediglich im Rahmen der Erörterung, dass die Beklagten als Täterin für die Zusendung der Empfehlungs-E-Mail als Täterin hafte, hat der BGH ausgeführt, es sei unmaßgeblich, dass der Versand der E-Mail letztlich auf die Eingabe der E-Mail-Adresse durch einen Dritten zurückgehe; maßgeblich sei, dass der Versand der Empfehlung E-Mail auf die gerade zu diesem Zweck zur Verfügung gestellte Weiterempfehlungsfunktion der Beklagten zurückgehe und die Beklagte beim Empfänger eine Empfehlungs-E-Mail als Absenderin erscheine (BGH GRUR 2013, 1259 - Empfehlungs-E-Mail, Juris-Tz. 23).

    Dementsprechend besteht in den Anmerkungen zu die Empfehlungs-E-Mail-Entscheidung weitgehend Einigkeit, dass der BGH die klare Linie verfolgt, die für E-Mail-Werbung gesetzten deutlichen Grenzen strikt durchzusetzen und bereits mit der Bereitstellung einer Weiterempfehlungsfunktion die Haftung für Empfehlungs-E-Mails begründen will, ohne eine Umgehungsmöglichkeit durch das Einsetzen des Nutzers als Absender der Empfehlungs-E-Mail zu ermöglichen (s. z.B. Wulf, BB 2013, 3028; Betten, juris-PR-WettbR 3/2016 Anm. 4).

    Ein Empfänger, der in diese Art der Werbung nicht eingewilligt hat, kann sich dagegen praktisch nicht zur Wehr setzen (s. BGH GRUR 2013, 1259 - Empfehlungs-E-Mail, Juris-Tz 23).

    Durch die Bestimmung in § 7 Abs. 2 UWG, der zufolge die in dieser Vorschrift aufgeführten Beispielsfälle "stets" eine unzumutbare Belästigung darstellen, wird klargestellt, dass die Bagatellklausel des § 3 UWG nicht mehr anwendbar ist (s. BGH GRUR 2013, 1259 - Empfehlungs-E-Mail, Juris-Tz. 22).

  • OLG Hamm, 09.07.2015 - 4 U 59/15

    Unzulässige Nutzung der Amazon-Weiterempfehlungsfunktion

    Auszug aus OLG Köln, 10.06.2016 - 6 U 143/15
    Nach der Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urteil vom 24.04.2015, GRUR-RR 2015, 387 - Ungültige UVP auf B Marketplace, Juris-Tz. 47 ff., m.w.N.; ebenso OLG Hamm, Urteil vom 09.07.2015, 4 U 59/15, Juris-Tz. 76 f.), von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, haftet ein Anbieter auf der Verkaufsplattform B auch für die Angaben, die nicht von ihm selbst stammen, sondern die automatisch von B eingestellt werden.

    Die Unzulässigkeit der Werbung ergibt sich daraus, dass nicht in jedem Fall eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten des Empfängers der elektronischen Post sichergestellt ist (s. auch OLG Hamm, Urteil vom 09.07.2015, 4 U 59/15 , Juris-Tz. 86 ff.; Köhler/Bornkamm-Köhler, UWG, 34. Aufl., § 7 Rn. 201; Ullmann-Koch, jurisPK-UWG, 4. Aufl., § 7 Rn. 401).

  • OLG Köln, 29.05.2013 - 6 U 220/12

    Wettbewerbswidrigkeit der Veröffentlichung

    Auszug aus OLG Köln, 10.06.2016 - 6 U 143/15
    Dabei liegt die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich beim Anspruchsgegner (s. BGH, GRUR 2001, 260 - Vielfachabmahner, Juris-Tz. 21; Senat, GRUR-RR 2013, 466 - Bach-Blüten, Juris-Tz. 216 ff., m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 13.08.2014 - 5 W 14/14

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Pflichtangaben eines Online-Händlers über

    Auszug aus OLG Köln, 10.06.2016 - 6 U 143/15
    Insoweit überzeugen weder die vom Landgericht herangezogene Entscheidung des OLG Hamburg (MMR 2014, 818, Juris-Tz. 5 ff.), in der darauf abgestellt wird, welche Eigenschaften der Verkäufer selbst für so wesentlich erachtet, dass er sie einer Erwähnung wert findet, noch die von der Beklagten herangezogene Ansicht des Gutachterausschusses für Wettbewerbsfragen (WRP 2015, 844), der vor dem Hintergrund der Entscheidung des OLG Hamburg umfassend Stellung zu der Frage genommen hat, in welchem Umfang die wesentlichen Merkmale der bestellten Ware auf der letzten Seite im Bestellprozess eines Onlineshops aufgeführt werden müssen, und der dabei lediglich auf die Identifizierbarkeit des Produkts abstellt und es als ausreichend erachtet, wenn auf der Bestellseite die Produktüberschrift mit Bild wiederholt und dann auf die Produktbeschreibungsseite verlinkt wird.
  • BGH, 19.12.2002 - I ZR 160/00

    Begrenzte Preissenkung

    Auszug aus OLG Köln, 10.06.2016 - 6 U 143/15
    Zwar erstreckt sich eine die konkrete Verletzungsform wiedergebende Unterwerfungserklärung ebenso wie ein entsprechender Unterlassungstitel im allgemeinen nicht nur auf identische, sondern auf alle Handlungen, die gleichfalls das Charakteristische der verletzenden Handlung aufweisen, das Landgericht hat jedoch zutreffend ausgeführt, dass die Auslegung einer Unterwerfungserklärung auch ergeben kann, dass sie bewusst eng auf die bezeichnete konkrete Verletzungsform beschränkt sein soll (s. BGH GRUR 2010, 749 - Erinnerungswerbung im Internet, Juris-Tz. 45; BGH GRUR 2003, 450 - Begrenzte Preissenkung, Juris-Tz. 26 f.; Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 12 Rn. 1.102b).
  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 202/07

    Erinnerungswerbung im Internet

    Auszug aus OLG Köln, 10.06.2016 - 6 U 143/15
    Zwar erstreckt sich eine die konkrete Verletzungsform wiedergebende Unterwerfungserklärung ebenso wie ein entsprechender Unterlassungstitel im allgemeinen nicht nur auf identische, sondern auf alle Handlungen, die gleichfalls das Charakteristische der verletzenden Handlung aufweisen, das Landgericht hat jedoch zutreffend ausgeführt, dass die Auslegung einer Unterwerfungserklärung auch ergeben kann, dass sie bewusst eng auf die bezeichnete konkrete Verletzungsform beschränkt sein soll (s. BGH GRUR 2010, 749 - Erinnerungswerbung im Internet, Juris-Tz. 45; BGH GRUR 2003, 450 - Begrenzte Preissenkung, Juris-Tz. 26 f.; Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 12 Rn. 1.102b).
  • BGH, 05.10.2000 - I ZR 237/98

    Vielfachabmahner - Mißbräuchliche Rechtsausübung

    Auszug aus OLG Köln, 10.06.2016 - 6 U 143/15
    Dabei liegt die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich beim Anspruchsgegner (s. BGH, GRUR 2001, 260 - Vielfachabmahner, Juris-Tz. 21; Senat, GRUR-RR 2013, 466 - Bach-Blüten, Juris-Tz. 216 ff., m.w.N.).
  • BGH, 20.06.2013 - I ZR 55/12

    Restwertbörse II

    Auszug aus OLG Köln, 10.06.2016 - 6 U 143/15
    deshalb zu unbestimmt waren, weil die im Unterlassungsantrag eingeblendeten und im Urteil des Landgerichts wiedergegebenen Screenshots Bl. 2 bis 4 GA unlesbar sind (vgl. dazu BGH GRUR 2013, 1235 - Restwertbörse II, Juris-Tz.12 ff.), ist dieser Mangel nach Hinweis des Senats durch eine Bezugnahme auf die lesbaren Screenshots in den Anlage K18 bzw. K20 zur Klageschrift sowie die in der Anlage K19 wiedergegebene E-Mail mit aus datenschutzrechtlichen Gründen geschwärzten Angaben geheilt worden.
  • OLG Köln, 24.04.2015 - 6 U 175/14

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Rechtsmissbräuchlichkeit der

    Auszug aus OLG Köln, 10.06.2016 - 6 U 143/15
    Nach der Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urteil vom 24.04.2015, GRUR-RR 2015, 387 - Ungültige UVP auf B Marketplace, Juris-Tz. 47 ff., m.w.N.; ebenso OLG Hamm, Urteil vom 09.07.2015, 4 U 59/15, Juris-Tz. 76 f.), von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, haftet ein Anbieter auf der Verkaufsplattform B auch für die Angaben, die nicht von ihm selbst stammen, sondern die automatisch von B eingestellt werden.
  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97

    Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt

    Auszug aus OLG Köln, 10.06.2016 - 6 U 143/15
    Durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform ("wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben ...") sind der Unterlassungsantrag, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, und dementsprechend auch der Unterlassungstenor hinreichend bestimmt (vgl. BGH NJW 2000, 2195 - Marlene Dietrich, Juris-Tz. 42; Zöller-Greger, Kommentar zur ZPO, 31. Aufl. § 253 Rn. 13b).
  • OLG München, 31.01.2019 - 29 U 1582/18

    Angabe von wesentlichen Eigenschaft der angebotenen Ware auf Bestellseite eines

    b) Bei dem Material des Stoffes, dem Material des Gestells und dem Gewicht bei Sonnenschirmen sowie beim Material bei Bekleidungsstücken handelt es sich auch um wesentliche Eigenschaften der Waren im Sinne des Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, was hinsichtlich des Materials des Stoffes und des Gestells bei Sonnenschirmen und dem Material bei Bekleidungsstücken auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird (vgl. auch OLG Köln, BeckRS 2016, 119172, Tz. 39; OLG Hamm, Beschluss vom 14.03.2017, Az. 4 W 34/16, 4 W 35/16, juris, dort Tz. 19 - Warenkorbansicht; OLG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2014, Az. 5 W 14/14, juris, dort Tz. 7).
  • LG Berlin, 07.11.2023 - 91 O 69/23

    Zur Frage, wo die wesentlichen Eigenschaften der Ware (Textilmaterialangabe) im

    b) Bei dem Material des Stoffes, dem Material des Gestells und dem Gewicht bei Sonnenschirmen sowie beim Material bei Bekleidungsstücken handelt es sich auch um wesentliche Eigenschaften der Waren im Sinne des Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB (OLG München, GRUR-RR 2019, 265 (bestätigt doch BGH vom 28.11.19 zu I ZR 43/19 - juris; vgl. auch OLG Köln, BeckRS 2016, 119172, Tz. 39; OLG Hamm, Beschluss vom 14.03.2017, Az. 4 W 34/16, 4 W 35/16, juris, dort Tz. 19 - Warenkorbansicht; OLG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2014, Az. 5 W 14/14, juris, dort Tz. 7).
  • OLG Düsseldorf, 14.02.2019 - 15 U 20/18

    Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe

    Um als Druckmittel zu wirken, muss die Vertragsstrafe schließlich so hoch sein, dass sich ein Verstoß auch für den Schuldner voraussichtlich nicht mehr lohnt (OLG Köln BeckRS 2016, 119172).
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