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   OLG Bamberg, 17.12.2015 - 3 Ws 33/15   

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https://dejure.org/2015,40901
OLG Bamberg, 17.12.2015 - 3 Ws 33/15 (https://dejure.org/2015,40901)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 17.12.2015 - 3 Ws 33/15 (https://dejure.org/2015,40901)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 17. Dezember 2015 - 3 Ws 33/15 (https://dejure.org/2015,40901)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO §§ 43 II; 172 II
    Antrag auf gerichtliche Entscheidung

  • rechtsportal.de

    StPO §§ 43 II; 172 II
    Antrag auf gerichtliche Entscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Wiederaufnahme der Ermittlungen durch die StA

Papierfundstellen

  • BeckRS 2016, 2730
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Nürnberg, 27.07.2020 - Ws 590/20

    Keine Prozesskostenhilfe im Klageerzwingungsverfahren bei Wiederaufnahme der

    Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO hat daher wegen prozessualer Überholung seine Erledigung gefunden und das Verfahren ist für erledigt zu erklären (OLG Bamberg, NStZ 2010, 590, beck-online; OLG Bamberg Beschluss vom 17.12.2015 - 3 Ws 33/15, BeckRS 2016, 2730 Rn. 1, beck-online).
  • OLG Karlsruhe, 05.10.2016 - 2 Ws 167/16

    Erledigung eines Klageerzwingungsantrags: Prozessuale Überholung durch

    Der beim Oberlandesgericht Karlsruhe am 20.05.2016 fristgerecht eingegangene und formgerecht von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 20.04.2016 im gegen unbekannt geführten Verfahren 430 UJs 1946/16, mit dem der Beschwerde des Antragstellers vom 01.04.2016 keine Folge gegeben wurde, hat durch die unter dem 22.06.2016 angeordnete Wiederaufnahme der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft F im damals noch dort anhängig gewesenen Ermittlungsverfahren 430 Js 11953/16 aufgrund der hierdurch eingetretenen prozessualen Überholung seine Erledigung gefunden; eine Entscheidung über den Antrag war - wie die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer Erwiderung auf den gegenständlichen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der der Senat beitritt, zutreffend ausführt - daher nicht mehr veranlasst (Senat B. v. 22.01.2014, 2 Ws 491/13, und B. v. 16.05.2011, 2 Ws 75/11; OLG Bamberg B. v. 17.12.2015, 3 Ws 33/15, juris; Thüringer Oberlandesgericht NStZ-RR 2007, 223; Moldenhauer in Karlsruher Kommentar StPO, 7. Auflage, § 172, Rn. 57, Graalmann-Scherer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 172, Rn. 115 123; a.A. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 172, Rn. 36).
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