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   KG, 09.02.2015 - (5) 161 Ss 8/15 (3/15)   

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https://dejure.org/2015,44240
KG, 09.02.2015 - (5) 161 Ss 8/15 (3/15) (https://dejure.org/2015,44240)
KG, Entscheidung vom 09.02.2015 - (5) 161 Ss 8/15 (3/15) (https://dejure.org/2015,44240)
KG, Entscheidung vom 09. Februar 2015 - (5) 161 Ss 8/15 (3/15) (https://dejure.org/2015,44240)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Aufgrund einer Schätzung der Einkommensverhältnisse vorgenommene Bemessung der Tagessatzhöhe; Fehlen der Mitteilung konkreter Schätzungsgrundlagen im angefochtenen AG-Urteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 4; StPO § 354 Abs. 2 S. 1
    Aufgrund einer Schätzung der Einkommensverhältnisse vorgenommene Bemessung der Tagessatzhöhe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2016, 571 (Ls.)
  • BeckRS 2016, 2914
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • KG, 19.11.2019 - 3-80/19

    Werbung zum Schwangerschaftsabbruch auf Internetseite

    Die Schätzungsbefugnis nach § 40 Abs. 3 StGB gilt, wenn der Angeklagte keine, unzureichende oder unzutreffende Angaben über seine finanziellen Verhältnisse macht (vgl. KG, Beschluss vom 9. Februar 2015 - (5) 161 Ss 8/15 - (3/15) - juris; Radtke in MüKo-StGB 3. Aufl., § 40 Rdn. 118 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 27.04.2021 - 2 RVs 11/21

    Recht zur Auskunft bei der BaFin auch bei leichter Kriminalität

    Jedoch setzt eine Schätzung die konkrete Feststellung der Schätzungsgrundlagen und deren überprüfbare Darstellung in den Urteilsgründen voraus (vgl. BVerfG NStZ-RR 2015, 335; OLG Hamm StraFo 2001, 19; KG Berlin BeckRS 2016, 2914; OLG Zweibrücken ZfSch 2017, 649).
  • KG, 19.11.2019 - 121 Ss 143/19

    Strafbarkeit der Werbung für den Abbruch einer Schwangerschaft

    Die Schätzungsbefugnis nach § 40 Abs. 3 StGB gilt, wenn der Angeklagte keine, unzureichende oder unzutreffende Angaben über seine finanziellen Verhältnisse macht (vgl. KG, Beschluss vom 9. Februar 2015 - (5) 161 Ss 8/15 - (3/15) - juris; Radtke in MüKo-StGB 3. Aufl., § 40 Rdn. 118 m.w.N.).
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