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   BVerfG, 28.09.2015 - 1 BvR 3217/14   

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BVerfG, 28.09.2015 - 1 BvR 3217/14 (https://dejure.org/2015,29607)
BVerfG, Entscheidung vom 28.09.2015 - 1 BvR 3217/14 (https://dejure.org/2015,29607)
BVerfG, Entscheidung vom 28. September 2015 - 1 BvR 3217/14 (https://dejure.org/2015,29607)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; § 185 StGB
    Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung (Schutz von Werturteilen; enge Auslegung des Begriffs der Schmähkritik; Zulässigkeit polemischer und überspitzter Kritik an einer Anzeigenerstatterin zur Verteidigung der eigenen Position in einem ...

  • lexetius.com
  • Burhoff online

    Schmähkritik, freie Meinungsäußerung, Beleidigung

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 185 StGB, § 380 StPO
    Stattgebender Kammerbeschluss: Strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung (§ 185 StGB) unter verfehlter Annahme von Schmähkritik verletzt Betroffenen in Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) - zudem keine Abwägung der Grundrechtspositionen der Beteiligten - ...

  • Wolters Kluwer

    Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. Strafgesetzbuch (StGB); Verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung (§ 185 StGB) unter verfehlter Annahme von Schmähkritik verletzt Betroffenen in Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) - zudem keine Abwägung der Grundrechtspositionen der Beteiligten - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. Strafgesetzbuch ( StGB ); Verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    "… die Anzeigenerstatterin ist eine "Psychopathin"…", das ist erlaubt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    ... leidet offenkundig an Wahnvorstellungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2016, 41100
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2015 - 1 BvR 3217/14
    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

    Dies gilt insbesondere für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 23 ; 93, 266 ).

    Die polemische und verletzende Formulierung entzieht eine Äußerung grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 1318/07 -, NJW 2009, S. 749).

    Aus diesem Grund wird Schmähkritik bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016 ).

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2015 - 1 BvR 3217/14
    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

    a) Das Amtsgericht verkennt bereits, dass die inkriminierten Äußerungen in den Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit fallen, da sie durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet und deshalb als Werturteile anzusehen sind (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ).

    Meinungen sind durch die subjektive Beziehung zum Inhalt einer Aussage geprägt (vgl. BVerfGE 7, 198 ) und genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 124, 300 ).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2015 - 1 BvR 3217/14
    a) Das Amtsgericht verkennt bereits, dass die inkriminierten Äußerungen in den Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit fallen, da sie durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet und deshalb als Werturteile anzusehen sind (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ).

    Meinungen sind durch die subjektive Beziehung zum Inhalt einer Aussage geprägt (vgl. BVerfGE 7, 198 ) und genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 124, 300 ).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2015 - 1 BvR 3217/14
    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

    a) Das Amtsgericht verkennt bereits, dass die inkriminierten Äußerungen in den Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit fallen, da sie durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet und deshalb als Werturteile anzusehen sind (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ).

  • BVerfG, 29.02.2012 - 1 BvR 2883/11

    Schutz der Meinungsfreiheit und üble Nachrede (Abgrenzung von Tatsachenbehauptung

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2015 - 1 BvR 3217/14
    Dabei ist ihm zur plastischen Darstellung seiner Position grundsätzlich erlaubt, auch starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, ohne jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen (vgl. BVerfGE 76, 171 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Februar 2012 - 1 BvR 2883/11 -, NJW-RR 2012, S. 1002 m.w.N.).
  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2015 - 1 BvR 3217/14
    Meinungen sind durch die subjektive Beziehung zum Inhalt einer Aussage geprägt (vgl. BVerfGE 7, 198 ) und genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 124, 300 ).
  • BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04

    Meinungsfreiheit ("durchgeknallter Staatsanwalt"; Beleidigung; Schmähung; Kontext

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2015 - 1 BvR 3217/14
    Aus diesem Grund wird Schmähkritik bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016 ).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2015 - 1 BvR 3217/14
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07

    Bezeichnung eines Stadtrats als "Dummschwätzer"

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2015 - 1 BvR 3217/14
    Die polemische und verletzende Formulierung entzieht eine Äußerung grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 1318/07 -, NJW 2009, S. 749).
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 221/90

    Rhetorische Fragen und Meinungsfreiheit

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2015 - 1 BvR 3217/14
    Dies gilt insbesondere für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 23 ; 93, 266 ).
  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

    Denn für die Freiheit der Meinungsäußerung wäre es besonders abträglich, wenn vor einer mündlichen Äußerung jedes Wort auf die Waagschale gelegt werden müsste (vgl. BVerfGE 76, 171 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Februar 2012 - 1 BvR 2883/11 -, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2015 - 1 BvR 3217/14 -, Rn. 16).
  • BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 240/19

    Verhaltensbedingte Kündigung - Meinungsfreiheit - Schmähkritik

    Wesentliches Merkmal der Schmähung ist eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung (vgl. BVerfG 30. Mai 2018 - 1 BvR 1149/17 - aaO; 28. September 2015 - 1 BvR 3217/14 - Rn. 14) .
  • OLG Rostock, 09.09.2016 - 20 RR 66/16

    Beleidigung: Verwendung des Begriffs "Rabauken-Jäger" in einem Zeitungsbericht

    Schmähkritik, die als solche nicht mehr vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt ist und deshalb eine Abwägung obsolet macht, liegt nur unter engen Voraussetzungen vor (BVerfG, Beschl. v. 28.09.2015, 1 BvR 3217/14; Beschl. v. 12.05.2009, 1 BvR 2272/04; BVerfGE 93, 266 (294); BVerfG NJW 1994, 2413).
  • GStA Koblenz, 13.10.2016 - 4 Zs 831/16

    Kein hinreichender Tatverdacht: Erdogan scheitert mit Beschwerde

    Dies wird jedoch "bei Äußerungen in einer die Öffentlich- keit wesentlich berührenden Frage [...] nur selten vorliegen und eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben" (BVerfG, a.a.O.; BVerfG, NJW 2013, 3021; NJW 2014, 3357, 3358; Beschl. v. 28.09.2015 - 1 BvR 3217/14 -, BeckRS 2016, 41100, Rdnr. 14).
  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 1094/19

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

    Denn für die Freiheit der Meinungsäußerung wäre es besonders abträglich, wenn vor einer mündlichen Äußerung jedes Wort auf die Waagschale gelegt werden müsste (vgl. BVerfGE 76, 171 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Februar 2012 - 1 BvR 2883/11 -, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2015 - 1 BvR 3217/14 -, Rn. 16).
  • OLG Karlsruhe, 22.05.2018 - 2 Rv 4 Ss 193/18

    Strafurteil wegen Beleidigung: Bezeichnung von Polizeibeamten als "Flitzpiepen";

    Auch die polemische und verletzende Formulierung entzieht eine Äußerung nicht ohne Weiteres dem Schutzbereich des Grundrechts (BVerfGE 54, 129; Kammerbeschluss vom 28.09.2015 - 1 BvR 3217/14, juris).

    Eine solche nur unter engen Voraussetzungen anzunehmende Schmähkritik liegt aber nicht schon bei überzogener oder selbst ausfälliger Kritik, sondern erst dann vor, wenn das sachliche Anliegen völlig hinter die persönliche Kränkung zurücktritt (BVerfGE 82, 272; Kammerbeschluss vom 28.09.2015 a.a.O.; OLG Düsseldorf NJW 1992, 1335).

  • LG Verden, 07.02.2022 - 4 Qs 101/21

    Internet; Ablehnung des Erlasses eines Strafbefehls; Beleidigung unter dem

    Werturteile unterfallen als Meinungsäußerungen dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28.09.2015, Az.: 1 BvR 3217/14 Rn. 13).
  • BVerfG, 08.11.2016 - 1 BvR 988/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die gerichtliche Auflösung eines

    Verfahrensbeteiligte dürfen in gerichtlichen Auseinandersetzungen auch starke, eindringliche Ausdrücke und Schlagworte benutzen, um die eigene Rechtsposition zu unterstreichen (vgl. BVerfGE 76, 171 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2015 - 1 BvR 3217/14 -, juris, Rn. 16).
  • LAG Sachsen, 06.02.2023 - 2 Sa 170/21

    Entgeltfortzahlung - gesetzlicher Feiertag - rechtswidriges Dienstplanschema -

    Wesentliches Merkmal der Schmähung ist eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung (vgl. BVerfG 30.05.2018 - 1 BvR 1149/17; 28.09.2015 - 1 BvR 3217/14).
  • LAG Köln, 25.08.2022 - 8 Sa 462/22

    Außerordentliche Kündigung; Auflösungsantrag; Äußerung im Rahmen der

    Wesentliches Merkmal der Schmähung ist eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung (vgl. BVerfG 30. Mai 2018 - 1 BvR 1149/17 - aaO; 28. September 2015 - 1 BvR 3217/14 - Rn. 14; BAG, Urteil vom 5. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19 -, Rn. 87, juris).
  • LG Karlsruhe, 23.11.2018 - 6 O 71/18

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Schonungslose Kritik an der Präsentation eines

  • VG Ansbach, 16.03.2016 - AN 7 PE 16.00379

    Unterlassung von Äußerungen der Gewerkschaft im Rahmen einer Personalratswahl

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