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   BAG, 28.09.2016 - 5 AZR 219/16   

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https://dejure.org/2016,45241
BAG, 28.09.2016 - 5 AZR 219/16 (https://dejure.org/2016,45241)
BAG, Entscheidung vom 28.09.2016 - 5 AZR 219/16 (https://dejure.org/2016,45241)
BAG, Entscheidung vom 28. September 2016 - 5 AZR 219/16 (https://dejure.org/2016,45241)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns

  • IWW

    § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § ... 547 Nr. 6 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, §§ 20, 1 Abs. 1 MiLoG, § 1 Abs. 1 MiLoG, § 362 Abs. 1 BGB, § 3 MiLoG, § 6 Abs. 5 ArbZG, § 2 Nr. 1 TV Mindestlohn, § 321 ZPO, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, § 3 Nr. 2 TV Mindestlohn, § 3 Nr. 1 TV Mindestlohn, § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Gesetzlicher Anspruch auf Mindestlohn als eigenständiger Entgeltanspruch; Mindestlohn als Bruttoarbeitslohn als das als Gegenleistung für die Arbeit geleistete Entgelt; Mindestlohnerfüllung durch alle im Synallagma stehenden Gegenleistungen des Arbeitgebers; Teilweise

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesetzlicher Anspruch auf Mindestlohn als eigenständiger Entgeltanspruch

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2016, 74820
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 25.05.2016 - 5 AZR 135/16

    Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns

    Auszug aus BAG, 28.09.2016 - 5 AZR 219/16
    Die Behauptung einer aus dem Durchschnitt eines Zeitraums ermittelten Stundenzahl ersetzt diesen Vortrag nicht (BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 19) .

    aa) Der Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG ist ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt (BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 22 mwN) .

    Dabei scheiden längere Berechnungszeiträume als ein Kalendermonat für die Frage, ob ein Anspruch auf Differenzvergütung entstanden ist, aus (vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 25 mwN) .

    Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn haben alle Arbeitnehmer, auch wenn ihre durch Arbeits- oder Tarifvertrag geregelte Vergütung über dem gesetzlichen Mindestlohn liegt (vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 23 mwN) .

    bb) Der Arbeitgeber hat den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, wenn die für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit 8, 50 Euro ergibt (vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 26) .

    Erfüllung iSv. § 362 Abs. 1 BGB tritt beim Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn ein mit Zahlung des Bruttoarbeitsentgelts, denn der gesetzliche Mindestlohn ist das als Gegenleistung für die Arbeit (mindestens) zu erbringende Entgelt (vgl. zur Auslegung des Begriffs Mindestlohn BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 28 ff.) .

    Von den im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen des Arbeitgebers fehlt nur solchen Zahlungen die Erfüllungswirkung, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (zB § 6 Abs. 5 ArbZG) beruhen (vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 32) .

    Eine bestimmte Höhe von Sonderzahlungen sieht das Mindestlohngesetz nicht vor (vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 34) .

    Daran hat das Mindestlohngesetz nichts geändert (vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 36) .

  • BAG, 06.01.2004 - 9 AZR 680/02

    Anforderungen an Revisionsbegründung

    Auszug aus BAG, 28.09.2016 - 5 AZR 219/16
    Die Klägerin hat nicht konkret angegeben, welcher Vortrag übergangen sein soll (vgl. BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02  - zu II 3 d aa der Gründe, BAGE 109, 145) .
  • BVerfG, 14.03.2013 - 1 BvR 1457/12

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BAG, 28.09.2016 - 5 AZR 219/16
    Darüber hinaus brauchen die Gerichte nicht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu behandeln (vgl. BVerfG 14. März 2013 - 1 BvR 1457/12 - Rn. 10) .
  • BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 36/14

    Berechnung eines Versorgungszuschusses - Versorgung nach beamtenrechtlichen

    Auszug aus BAG, 28.09.2016 - 5 AZR 219/16
    Führt die Klägerin nunmehr mit der Revisionsbegründung diesen Streitgegenstand neuerlich in den Rechtsstreit ein, handelt es sich um eine in der Revision unzulässige Klageerweiterung (vgl. BAG 10. März 2015 - 3 AZR 36/14 - Rn. 21 mwN) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 04.02.2016 - 18 Sa 1845/15

    Mindestlohnanspruch einer Reinigungskraft bei "Zwölftelung" des "13." Gehalts

    Auszug aus BAG, 28.09.2016 - 5 AZR 219/16
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Februar 2016 - 18 Sa 1845/15 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 24.02.2016 - 7 ABR 23/14

    Beschlussverfahren - feststellungsfähiges Rechtsverhältnis

    Auszug aus BAG, 28.09.2016 - 5 AZR 219/16
    b) Die von der Klägerin begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Abrechnung des Urlaubs- und Weihnachtsgelds betrifft kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO (zu den Anforderungen vgl. BAG 24. Februar 2016 - 7 ABR 23/14 - Rn. 12 mwN) .
  • BAG, 25.03.2015 - 5 AZR 874/12

    Vergütung für höherwertige Vertretungstätigkeit

    Auszug aus BAG, 28.09.2016 - 5 AZR 219/16
    Zwar sind die Gerichte gehalten, Anträge nach Möglichkeit so auszulegen, dass hierdurch eine erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird (BAG 25. März 2015 - 5 AZR 874/12 - Rn. 12 mwN) .
  • BAG, 23.09.2015 - 5 AZR 626/13

    Qualitative Mehrarbeit

    Auszug aus BAG, 28.09.2016 - 5 AZR 219/16
    Die Klage ist für den streitbefangenen Zeitraum als abschließende Gesamtklage zu verstehen (vgl. BAG 23. September 2015 - 5 AZR 626/13 - Rn. 12) .
  • BAG, 20.11.2018 - 10 AZR 121/18

    SokaSiG aus Sicht des Zehnten Senats verfassungsgemäß

    Der Streitfall unterscheidet sich damit maßgeblich von dem Sachverhalt, über den der Fünfte Senat am 28. September 2016 zu befinden hatte (- 5 AZR 219/16 - Rn. 22) .
  • ArbG Stuttgart, 23.02.2023 - 25 Ca 956/22

    Sekundäre Darlegungslast - Annahmeverzugslohn - etwaiger Zwischenverdienst -

    Dabei muss die klagende Partei die begehrten Rechtsfolgen aus einem konkreten Lebenssachverhalt ableiten - zweigliedriger Streitgegestandsbegriff (BAG, Urteil vom 25.06.2020 - 8 AZR 75/19, NZA 2020, 1626; BAG, Urteil vom 20.09.2017 - 6 AZR 474/16, NJW 2018, 805; BAG, Urteil vom 25.01.2017 - 4 AZR 517/15, NZA 2017, 1623; BAG, Urteil vom 28.09.2016 - 5 AZR 219/16, BeckRS 2016, 74820).
  • BAG, 20.09.2017 - 6 AZR 474/16

    Theaterbetriebszulage für einen Betriebstechniker

    Dabei handelt es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände, denn die Ansprüche sind unterschiedlich ausgestaltet und erfordern unterschiedlichen Tatsachenvortrag zu dem jeweiligen Lebenssachverhalt (vgl. BAG 23. November 2006 - 6 AZR 317/06 - Rn. 15, BAGE 120, 239; zum Verhältnis gesetzlicher, tariflicher und vertraglicher Ansprüche: vgl. BAG 25. Januar 2017 - 4 AZR 517/15 - Rn. 74 mwN; 28. September 2016 - 5 AZR 219/16 - Rn. 22 ff.) .
  • ArbG Stuttgart, 06.12.2022 - 25 Ca 7031/21

    Wörtliches Angebot - rechtswidrige Anordnung von Kurzarbeit - COVID-19-Pandemie -

    Dabei muss die klagende Partei die begehrten Rechtsfolgen aus einem konkreten Lebenssachverhalt ableiten - zweigliedriger Streitgegestandsbegriff (BAG, Urteil vom 25.06.2020 - 8 AZR 75/19, NZA 2020, 1626; BAG, Urteil vom 20.09.2017 - 6 AZR 474/16, NJW 2018, 805; BAG, Urteil vom 25.01.2017 - 4 AZR 517/15, NZA 2017, 1623; BAG, Urteil vom 28.09.2016 - 5 AZR 219/16, BeckRS 2016, 74820).
  • ArbG Heilbronn, 13.07.2022 - 2 Ca 80/22

    Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff - Zulage nach § 16 Abs 6 Tarifvertrag für

    b) Darüber hinaus kann es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände handeln, wenn ein Arbeitnehmer einen Anspruch zum einen auf eine vertragliche Anspruchsgrundlage und zum anderen auf eine tarifvertragliche Anspruchsgrundlage stützt, denn die Ansprüche können unterschiedlich ausgestaltet sein und erfordern somit im Hinblick auf den zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff, welcher sich durch den Klageantrag und den ihm zugrundliegenden Lebenssachverhalt auszeichnet (BAG, Urteil vom 25.06.2020 - 8 AZR 75/19, NZA 2020, 1626), unterschiedlichen Tatsachenvortrag zu dem jeweiligen Sachverhalt (BAG, Urteil vom 20.09.2017 - 6 AZR 474/16, NJW 2018, 805; BAG, Urteil vom 25.01.2017 - 4 AZR 517/15, NZA 2017, 1623; BAG, Urteil vom 28.09.2016 - 5 AZR 219/16, BeckRS 2016, 74820).
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