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   VG Ansbach, 25.01.2017 - AN 9 K 15.00665   

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VG Ansbach, 25.01.2017 - AN 9 K 15.00665 (https://dejure.org/2017,3047)
VG Ansbach, Entscheidung vom 25.01.2017 - AN 9 K 15.00665 (https://dejure.org/2017,3047)
VG Ansbach, Entscheidung vom 25. Januar 2017 - AN 9 K 15.00665 (https://dejure.org/2017,3047)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BeckRS 2017, 101826
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • VG Ansbach, 11.02.2015 - AN 9 K 12.01464

    Fortsetzungsfeststellungsklage, Feststellung der Rechtswidrigkeit einer

    Auszug aus VG Ansbach, 25.01.2017 - AN 9 K 15.00665
    Die Klägerin erhob zudem am 21. November 2011 Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 14. Oktober 2011, die zunächst unter dem Aktenzeichen AN 9 K 11.02158 und im Folgenden unter dem Aktenzeichen AN 9 K 12.01464 geführt wurde.

    Die Klägerin sei auch richtige Adressatin des Bescheids, ihre Eigentümerstellung sei lange streitig gewesen, sei aber im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2015 in dem Verfahren AN 9 K 12.01464 abschließend geklärt worden.

    Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Behördenakten, der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten der Verfahren AN 9 K 12.01464, AN 9 K 11.02158, AN 9 E 11.02026, AN 15 S. 11.01797, AN 15 K 11.01798, AN 15 S. 11.01009 und AN 15 K 11.01010 und auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

    Die Klägerin hat bereits in dem vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren AN 9 K 12.01464 vorgetragen, dass sie das Foliensilo vom Landwirtschaftsbetrieb ... erworben habe, und dies wurde vom Beklagten jedenfalls bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids am 2. April 2015 nicht mehr in Zweifel gezogen, sodass die Kammer sich diesbezüglich im Rahmen ihres Amtsermittlungsgrundsatzes zu keinen weitergehenden Ermittlungen veranlasst sehen musste.

  • VG Ansbach, 09.11.2011 - AN 15 K 11.01798

    Erneute Androhung einer Ersatzvornahme zur Entfernung eines Foliensilos

    Auszug aus VG Ansbach, 25.01.2017 - AN 9 K 15.00665
    Die hiergegen gerichtete Klage vom 20. September 2011 wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 9. November 2011 - AN 15 K 11.01798 - abgewiesen, der Antrag nach § 80 Abs. 5 mit Beschluss vom 5. Oktober 2011 - AN 15 S. 11.01797 - abgelehnt.

    In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren AN 15 K 11.01798 war die Klägerin beigeladen worden.

    Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Behördenakten, der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten der Verfahren AN 9 K 12.01464, AN 9 K 11.02158, AN 9 E 11.02026, AN 15 S. 11.01797, AN 15 K 11.01798, AN 15 S. 11.01009 und AN 15 K 11.01010 und auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

  • VG Ansbach, 07.09.2011 - AN 15 K 11.01010

    Wasserrechtliche Einzelfallanordnung zur Beseitigung eines Foliensilos mit

    Auszug aus VG Ansbach, 25.01.2017 - AN 9 K 15.00665
    Die am 16. Mai 2011 hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. September 2011 - AN 15 K 11.01010 - abgewiesen, Rechtskraft trat am 18. Oktober 2011 ein.

    Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Behördenakten, der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten der Verfahren AN 9 K 12.01464, AN 9 K 11.02158, AN 9 E 11.02026, AN 15 S. 11.01797, AN 15 K 11.01798, AN 15 S. 11.01009 und AN 15 K 11.01010 und auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

  • BVerwG, 20.11.2008 - 3 C 13.08

    Subvention; Rückforderung von Subventionen; Rückforderung gewährter Beihilfen;

    Auszug aus VG Ansbach, 25.01.2017 - AN 9 K 15.00665
    Die Aufrechnung als Gestaltungsrecht des allgemeinen Schuldrechts kann grundsätzlich auch ein Hoheitsträger erklären (vgl. Palandt, BGB, § 395, Rn. 2 f.; BVerwG NJW 09, 1099).
  • VGH Bayern, 03.03.2016 - 8 ZB 15.654

    Wasserrechtliche Anordnung für Foliensilo

    Auszug aus VG Ansbach, 25.01.2017 - AN 9 K 15.00665
    Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 3. März 2016 - 8 ZB 15.654 - ab.
  • VGH Bayern, 11.07.2001 - 1 ZB 01.1255

    Anordnung zur Duldung des Abrisses baurechtswidriger Gebäude; Bestehen einer

    Auszug aus VG Ansbach, 25.01.2017 - AN 9 K 15.00665
    Durch sie wird dem Duldungspflichtigen untersagt, den Vollzug zu behindern (vgl. Ebd., S. 7; BayVGH, B.v. 11.7.2001 - 1 ZB 01.1255 - BayVBl. 2002, S. 275 f.).
  • VGH Bayern, 16.08.2012 - 8 CE 11.2759

    Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1

    Auszug aus VG Ansbach, 25.01.2017 - AN 9 K 15.00665
    Eine Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, mit welcher diese nach Durchführung der Ersatzvornahme deren Rechtswidrigkeit feststellen lassen wollte, blieb erfolglos (Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. August 2012 - 8 CE 11.2759).
  • BVerwG, 22.01.1971 - IV C 62.66

    Wirkung von Widerruf einer Baugenehmigung und Anordnung der Beseitigung bei

    Auszug aus VG Ansbach, 25.01.2017 - AN 9 K 15.00665
    Zwar ist - etwa im Baurecht - anerkannt, dass eine Beseitigungsanordnung auch dem Rechtsnachfolger gegenüber unmittelbar gilt und nicht erneut (mit Fristsetzung) angeordnet werden muss (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.1971 - IV C 62.66), und es wird auch vertreten, dass sich diese Rechtsprechung auf eine wasserrechtliche Beseitigungsanordnung nach § 100 Abs. 1 WHG wie im vorliegenden Fall übertragen lässt, sodass bestandskräftige Beseitigungsanordnungen grundsätzlich im Vollstreckungs Weg gegenüber dem Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolger durchgesetzt werden können (vgl. Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 100, Rn. 128).
  • VGH Bayern, 25.07.2017 - 10 ZB 17.807

    Öffentlich-rechtlicher Aufwendungsersatz für Baumfällung

    Denn das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die für die Durchsetzung der Grundverfügung (Anordnung der Fällung der Bäume; Primärmaßnahme) mit den Mitteln des Verwaltungszwangs einschlägigen Vorschriften des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes auch mit Blick auf den Vorbehalt des Gesetzes (s. Art. 20 Abs. 3 GG) erschöpfende und damit abschließende Sonderregelungen beinhalten, die in diesem Bereich einen Anspruch des Hoheitsträgers aus Geschäftsführung ohne Auftrag ausschließen (so die ganz h.M. in der Rechtsprechung und [Kommentar-]Literatur: zum Vorrang der entsprechenden Vorschriften des bayerischen Polizeirechts vgl. etwa BVerfG, B.v. 30.6.2011 - 1 BvR 367/11 m.w. Lit.-nachweisen sowie Senftl in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Stand: 20.4.2017, PAG Art. 25 Rn. 41 unter Hinweis auf diese Entscheidung; BGH, U.v. 21.6.2012 - III ZR 275/11 m.w.N. seiner stRspr; zum allgemeinen Vorrang einschlägiger Regelungen über die Erstattung von Kosten vgl. auch BayVGH, B.v. 7.11.2016 - 4 ZB 15.2809 - juris Rn 9; VG Ansbach, U.v. 25.1.2017 - AN 9 K 15.00665 - juris Rn 27; Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsrecht in Bayern, Stand März 2017, VwZVG Art. 32 Anm. IV. 1.a; vgl. weiter Schäfer in Münchner Kommentar Bürgerliches Gesetzbuch, Bd. 5/2, 7. Aufl. 2017, § 677 Rn 77; Gehrlein in BeckOK BGB, Stand: 1.2.2017, BGB § 677 Rn. 27 m.w.N.).
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