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   BGH, 07.02.2017 - 3 StR 430/16   

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https://dejure.org/2017,5433
BGH, 07.02.2017 - 3 StR 430/16 (https://dejure.org/2017,5433)
BGH, Entscheidung vom 07.02.2017 - 3 StR 430/16 (https://dejure.org/2017,5433)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 2017 - 3 StR 430/16 (https://dejure.org/2017,5433)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 27 StGB; § 28 StGB; § 263 StGB
    Beihilfe zum Betrug durch Anfertigung von Scheinrechnungen bei tatsächlichem Angebot zur Aufnahme in ein nichtexistierendes privates Onlineregister; Bestimmtheit der Haupttatvorstellung beim Gehilfenvorsatz; Gewerbsmäßigkeit als besonderes persönliches Merkmal

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 26 StGB, § 27 StGB, § 263 StGB
    Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Betrug: Anforderungen an Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes

  • IWW

    § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 263 Abs. 1, §§ 22, 23, 27, 52 StGB, §§ 263, 27 StGB, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB, § 28 Abs. 2 StGB, §§ 27, 49 StGB, § 263 Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Beihilfe zum Betrug mittels sog. Rechnungsofferten als gewerbsmäßig; Täuschung der Rechnungsempfänger über die Existenz des privaten Online-Registers bzgl. Überweisung

  • rewis.io

    Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Betrug: Anforderungen an Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beihilfe zum Betrug mittels sog. Rechnungsofferten als gewerbsmäßig; Täuschung der Rechnungsempfänger über die Existenz des privaten Online-Registers bzgl. Überweisung

  • rechtsportal.de

    Beihilfe zum Betrug mittels sog. Rechnungsofferten als gewerbsmäßig; Täuschung der Rechnungsempfänger über die Existenz des privaten Online-Registers bzgl. Überweisung

  • datenbank.nwb.de

    Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Betrug: Anforderungen an Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beihilfe zum Betrug - durch das Kuvertieren von Briefen dubioser "Register"

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Vorsatz des Gehilfen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2017, 274
  • BeckRS 2017, 103230
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.04.1996 - 1 StR 14/96

    Beihilfe zum Betrug (Anforderungen an die Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes;

    Auszug aus BGH, 07.02.2017 - 3 StR 430/16
    Beihilfe kann deshalb schon begehen, wer dem Täter ein entscheidendes Tatmittel willentlich an die Hand gibt und damit bewusst das Risiko erhöht, dass eine durch den Einsatz gerade dieses Mittels geförderte Haupttat verübt wird (vgl. zu allem BGH, Urteil vom 18. April 1996 - 1 StR 14/96, BGHSt 42, 135, 137 f.).
  • LG Karlsruhe, 19.12.2018 - 4 KLs 608 Js 19580/17

    Strafrechtliche Verantwortung des Betreibers einer Kommunikations- und

    Für den Vorsatz des Teilnehmers sind diejenigen Tatumstände als wesentlich anzusehen, deren Kenntnis die Begehung der Haupttat hinreichend wahrscheinlich werden lässt (BGH NStZ 2017, 274).

    Beihilfe kann deshalb schon begehen, wer dem Täter ein entscheidendes Tatmittel willentlich an die Hand gibt und damit bewusst das Risiko erhöht, dass eine durch den Einsatz gerade dieses Mittels geförderte Haupttat verübt wird (BGH 42, 135; BGH, Urteil vom 18.04.1996 -1 StR 14/96-; BGH NStZ 2017, 274).

  • LG München I, 19.01.2018 - 12 KLs 111 Js 239798/16

    Münchner Amoklauf: Sieben Jahre Haft für Waffenlieferanten

    Hierfür ist erforderlich, dass der Gehilfe seinen eigenen Tatbeitrag sowie die Haupttat in ihren wesentlichen Grundzügen, insbesondere in ihrer Unrechts- und Angriffsrichtung, zumindest für möglich hält und billigt, wobei er Einzelheiten der Haupttat nicht zu kennen braucht (vgl. u.a. BGH NStZ 2012, 264; BGH NStZ 2017, 274, 275; NStZ 2017, 337).

    Vielmehr verlangt die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang, dass der Täter durch die willentliche Hingabe eines Tatmittels bewusst das Risiko erhöht, dass eine durch den Einsatz gerade dieses Mittels geförderte Haupttat verübt wird (zuletzt BGH NStZ 2017, 274, 275 m.w.N. aus der Rechtsprechung).

  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 159/17

    Urteil gegen vier Mitarbeiter der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main wegen

    Der Vorsatz des Gehilfen muss sich nicht auf alle Einzelheiten der Haupttat beziehen; er braucht lediglich auf deren wesentliche Merkmale oder Grundzüge gerichtet zu sein (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 7. Februar 2017 - 3 StR 430/16, NStZ 2017, 274 f.).
  • LG Hamburg, 23.07.2020 - 617 Ks 10/19

    Stutthof-Prozess: Jugendstrafe auf Bewährung für 93-jährigen Ex-KZ-Wachmann

    Hinsichtlich der Haupttat ist erforderlich, dass sich der Vorsatz auf eine in ihren wesentlichen Merkmalen oder Grundzügen konkretisierte Tat richtet, auch wenn er nicht alle Einzelheiten erfassen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2017 - 3 StR 430/16, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 20. Juni 2017 - 1 StR 125/17, juris Rn. 11).
  • LG Hamburg, 26.08.2022 - 327 O 334/15

    Geschlossener Immobilienfonds: Haftung von Rechtsanwälten bei Pflichtverletzungen

    Dabei war zu berücksichtigen, dass es insofern ausreicht, dass sich der Vorsatz auf eine bestimmte, ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt und der Angriffsrichtung nach umrissene, aber nicht notwendig schon in allen Einzelheiten konkretisierte Tat bezieht (stRspr., siehe etwa BGHSt 11, 66; 42, 135, 138 und 332, 334; NStZ-RR 00, 326; NStZ 11, 399; NStZ 12, 264; NStZ-RR 15, 75.81 f; NStZ 17, 274).

    Dabei war erneut zu berücksichtigen, dass es ausreicht, dass sich der Vorsatz auf eine bestimmte, ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt und der Angriffsrichtung nach umrissene, aber nicht notwendig schon in allen Einzelheiten konkretisierte Tat bezieht (stRspr., siehe etwa BGHSt 11, 66; 42, 135, 138 und 332, 334; NStZ-RR 00, 326; NStZ 11, 399; NStZ 12, 264; NStZ-RR 15, 75.81 f; NStZ 17, 274).

  • BGH, 31.10.2019 - 3 StR 322/19

    Objektive und subjektive Voraussetzungen der Beihilfe (Förderung der Haupttat;

    Zudem muss der Hilfeleistende wissen, dass seine Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern (BGH, Beschluss vom 22. August 2019 - StB 21/19, juris Rn. 30 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. Februar 2017 - 3 StR 430/16, NStZ 2017, 274, 275).
  • LG München I, 27.06.2019 - 12 KLs 319 Js 227596/16

    Voraussetzungen der leichtfertigen Geldwäsche

    Hierfür ist erforderlich, dass der Gehilfe seinen eigenen Tatbeitrag sowie die Haupttat in ihren wesentlichen Grundzügen, insbesondere in ihrer Unrechts- und Angriffsrichtung, zumindest für möglich hält und billigt, wobei er Einzelheiten der Haupttat nicht zu kennen braucht (vgl. u.a. BGH NStZ 2012, 264; BGH NStZ 2017, 274, 275; NStZ 2017, 337).
  • BGH, 20.06.2017 - 1 StR 125/17

    Beihilfe (Gehilfenvorsatz: notwendige Konkretisierung); besondere gesetzliche

    Der Vorsatz des Gehilfen muss sich nicht auf alle Einzelheiten der Haupttat beziehen; er braucht lediglich auf deren wesentliche Merkmale oder Grundzüge gerichtet zu sein (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 7. Februar 2017 - 3 StR 430/16, NStZ 2017, 274 f.).
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