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   BGH, 31.05.2017 - XII ZB 593/16   

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https://dejure.org/2017,22777
BGH, 31.05.2017 - XII ZB 593/16 (https://dejure.org/2017,22777)
BGH, Entscheidung vom 31.05.2017 - XII ZB 593/16 (https://dejure.org/2017,22777)
BGH, Entscheidung vom 31. Mai 2017 - XII ZB 593/16 (https://dejure.org/2017,22777)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für einen erhöhten Stundensatz von 44 Euro i.R. der Betreuervergütung; Vergleichbarkeit einer Ausbildung (hier: Fernkurs "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" mit einem Arbeitspensum von 1.080 Stunden) mit einer Hochschulausbildung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 -2
    Voraussetzungen für einen erhöhten Stundensatz von 44 Euro i.R. der Betreuervergütung; Vergleichbarkeit einer Ausbildung (hier: Fernkurs "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" mit einem Arbeitspensum von 1.080 Stunden) mit einer Hochschulausbildung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2017, 115704
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.04.2017 - XII ZB 86/16

    Vergütung des Berufsbetreuers: Abgeschlossene Fortbildung zum "Zertifizierten

    Auszug aus BGH, 31.05.2017 - XII ZB 593/16
    Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 9; s. auch Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 16 und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11 f.).

    Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 10 mwN).

    aa) Unstreitig umfasst die vom Beteiligten zu 1 absolvierte Ausbildung zum Betreuer ein Arbeitspensum ("workload") von 1.080 Stunden (36 ECTS) bei einer Ausbildungsdauer von neun Monaten und bleibt damit erheblich hinter dem eines Bachelor-Studiengangs zurück, das sich in der Regel auf mindestens 180 ECTS bei sechs Studiensemestern erstreckt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 15).

    Zwar hat der Senat für die Ausbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" mit 90 ECTS (2.700 Stunden) bei einer Ausbildungsdauer von vier Semestern die tatrichterliche Würdigung noch gebilligt, wonach die zeitliche Abweichung nicht so gewichtig ist, weil die Ausbildung andere Kriterien erfülle, die für die Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium kennzeichnend seien (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 15).

    Zudem fehlten den Ausbildungen - anders als bei der Ausbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" - auch andere für die Vergleichbarkeit mit einer Hochschulausbildung kennzeichnende Merkmale (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 15).

    Während in dem vom Senat abweichend entschiedenen Fall (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 14) der Zugang nach der Prüfungsordnung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder die Hoch- bzw. Fachhochschulreife sowie mindestens zwei Jahre Berufserfahrung als Betreuer und zusätzlich eine positive Zulassungsentscheidung durch eine vom Fakultätsrat bestellte Zulassungskommission voraussetzte, fehlt es hier an entsprechenden Zugangsvoraussetzungen.

  • BGH, 18.01.2012 - XII ZB 409/10

    Betreuervergütung: Erhöhung des Stundensatzes bei einer dem Hochschulstudium

    Auszug aus BGH, 31.05.2017 - XII ZB 593/16
    Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 9; s. auch Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 16 und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11 f.).

    Dabei hat er diese Entscheidung zu seiner bisherigen Rechtsprechung aber auch dahin abgegrenzt, dass letzterer jeweils Sachverhalte zugrunde lagen, in denen der mit den Ausbildungen verbundene Zeitaufwand erheblich von dem eines (Fach-)Hochschulstudiums abgewichen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 18: 626 Unterrichtseinheiten von je 45 Minuten [Sparkassenbetriebswirt]; und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 17: 900 Unterrichtseinheiten [staatlich anerkannte Sozialwirtin]; s. auch Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13 - FamRZ 2014, 117 Rn. 15: 1.000 Unterrichtsstunden [Betriebswirt (VWA)]).

  • BGH, 04.04.2012 - XII ZB 447/11

    Betreuervergütung: Erhöhung des Stundensatzes bei einer dem Hochschulstudium

    Auszug aus BGH, 31.05.2017 - XII ZB 593/16
    Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 9; s. auch Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 16 und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11 f.).

    Dabei hat er diese Entscheidung zu seiner bisherigen Rechtsprechung aber auch dahin abgegrenzt, dass letzterer jeweils Sachverhalte zugrunde lagen, in denen der mit den Ausbildungen verbundene Zeitaufwand erheblich von dem eines (Fach-)Hochschulstudiums abgewichen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 18: 626 Unterrichtseinheiten von je 45 Minuten [Sparkassenbetriebswirt]; und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 17: 900 Unterrichtseinheiten [staatlich anerkannte Sozialwirtin]; s. auch Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13 - FamRZ 2014, 117 Rn. 15: 1.000 Unterrichtsstunden [Betriebswirt (VWA)]).

  • BGH, 30.10.2013 - XII ZB 23/13

    Betreuervergütung: Vergleichbarkeit einer berufsbegleitend abgeschlossenen

    Auszug aus BGH, 31.05.2017 - XII ZB 593/16
    Dabei hat er diese Entscheidung zu seiner bisherigen Rechtsprechung aber auch dahin abgegrenzt, dass letzterer jeweils Sachverhalte zugrunde lagen, in denen der mit den Ausbildungen verbundene Zeitaufwand erheblich von dem eines (Fach-)Hochschulstudiums abgewichen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 18: 626 Unterrichtseinheiten von je 45 Minuten [Sparkassenbetriebswirt]; und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 17: 900 Unterrichtseinheiten [staatlich anerkannte Sozialwirtin]; s. auch Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13 - FamRZ 2014, 117 Rn. 15: 1.000 Unterrichtsstunden [Betriebswirt (VWA)]).
  • LG Kassel, 21.07.2021 - 3 T 592/20

    Der nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31.05.2017 (XI ZB 593/16)

    Soweit die Beschwerdeführerin spekuliert, dass sich an dem Umfang der Ausbildung nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31.05.2017 (XII ZB 593/16 = "......"RS 2017, 115704) nichts geändert habe, sondern die Hochschule nun für denselben Stoff einfach mehr Zeit zur Verfügung stelle, fehlt dafür jeglicher tatsächliche Anhaltspunkt.
  • LG Frankfurt/Oder, 05.11.2020 - 19 T 254/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Ausbildung einer Hochschulausbildung vergleichbar, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist (vgl. Beschl. v. 12.04.2017 - XII ZB 86/16 - betreffend Fortbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" an der Technischen Hochschule D... mit einem workload von 2.700 Stunden (90 ECTS-Punkte), juris Rn. 9 ff; Beschl. v. 31.05.2017 - XII ZB 590/16 -, - XII ZB 592/16 - und - XII ZB 593/16 - jeweils betreffend "Hochschulkurs Rechtliche Betreuung" an der Hochschule N... / B... Fernkurse mit einem workload von 1.080 Stunden (36 ECTS-Punkte), jeweils juris Rn. 10; Besch.
  • LG Hamburg, 04.05.2021 - 322 T 38/21

    Vergütung eines Berufsbetreuers mit Fernlehrgang zum "Berufsbetreuer mit

    Jenen Lehrgang hat der BGH auch in mehreren Beschlüssen vom 31.05.2017 als nicht mit einem Hochschulabschluss vergleichbar angesehen (XII ZB 590/16, XII ZB 591/16, XII ZB 593/16).
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