Rechtsprechung
BGH, 23.08.2017 - 2 StR 560/15 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 46 StGB; § 249 Abs. 1 StGB
Strafzumessung (Berücksichtigung von Straftaten nach der Tat); Raub (Betäubungsmittel als geschütztes Eigentum) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 46 StGB, § 249 StGB, § 253 StGB, § 267 StPO
Strafurteil wegen Raubes: Vermögensschutz für nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel; Voraussetzungen straferschwerender Berücksichtigung einer Vorbelastung - IWW
§ 132 Abs. 2 GVG
- Wolters Kluwer
Nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel als Tatobjekt eines Raubes; Reichweite des Eigentumsschutzes bei Betäubungsmitteln
- rewis.io
Strafurteil wegen Raubes: Vermögensschutz für nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel; Voraussetzungen straferschwerender Berücksichtigung einer Vorbelastung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GVG § 132 Abs. 2
Nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel als Tatobjekt eines Raubes; Reichweite des Eigentumsschutzes bei Betäubungsmitteln - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Gießen, 29.06.2015 - 1 KLs 501 Js 15343/14
- BGH, 23.08.2017 - 2 StR 560/15
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2018, 15
- NStZ-RR 2018, 33
- BeckRS 2017, 127365
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 01.06.2016 - 2 StR 335/15
Anfrageverfahren; räuberische Erpressung (Begriff des Vermögensnachteils: …
Auszug aus BGH, 23.08.2017 - 2 StR 560/15
Der Senat hatte mit Blick auf die im Anfragebeschluss vom 1. Juni 2016 im Verfahren 2 StR 335/15 geäußerte Rechtsansicht, wonach (illegale) Drogen nicht zum strafrechtlich geschützten Vermögen zählen (vgl. NStZ 2016, 596) im vorliegenden Verfahren aufgrund der Hauptverhandlung vom 18. Januar 2017 zwar beschlossen, auch hinsichtlich der Reichweite des Eigentumsschutzes bei Betäubungsmitteln ein Anfrageverfahren einzuleiten (vgl. zu den Bedenken gegen den Eigentumsschutz auch von Betäubungsmitteln Bechtel, JR 2017, 197 ff.).An dieser Anfrage aber hält der Senat nicht mehr fest, nachdem er mit Urteilen vom 16. August 2017 in den Verfahren 2 StR 335/15 und 2 StR 344/15 entschieden hat, nach Eingang der durchweg der Ansicht des Senats entgegentretenden Antworten der anderen Strafsenate des Bundesgerichtshofs das Verfahren nach § 132 Abs. 2 GVG hinsichtlich der Frage des Vermögensschutzes von Drogen nicht weiterzuverfolgen.
- BGH, 16.08.2017 - 2 StR 344/15
Erpressung (Vermögensnachteil: Besitz an durch strafbare Handlung erlangten …
Auszug aus BGH, 23.08.2017 - 2 StR 560/15
An dieser Anfrage aber hält der Senat nicht mehr fest, nachdem er mit Urteilen vom 16. August 2017 in den Verfahren 2 StR 335/15 und 2 StR 344/15 entschieden hat, nach Eingang der durchweg der Ansicht des Senats entgegentretenden Antworten der anderen Strafsenate des Bundesgerichtshofs das Verfahren nach § 132 Abs. 2 GVG hinsichtlich der Frage des Vermögensschutzes von Drogen nicht weiterzuverfolgen. - BGH, 20.09.2005 - 3 StR 295/05
Fremde Sache (Diebstahl; Betäubungsmittel; Verkehrsfähigkeit; Eigentum; Vorsatz)
Auszug aus BGH, 23.08.2017 - 2 StR 560/15
Nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fremde, bewegliche Sachen und damit Tatobjekt eines Raubes sein (vgl. zuletzt mit vielen Nachweisen BGH, NJW 2015, 2898, 2900; zur Begründung näher: BGH, NJW 2006, 72). - BGH, 21.04.2015 - 4 StR 92/15
Rechtfertigung durch Besitzkehr (keine Besitzschutzrechte bei strafbarem Besitz); …
Auszug aus BGH, 23.08.2017 - 2 StR 560/15
Nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fremde, bewegliche Sachen und damit Tatobjekt eines Raubes sein (vgl. zuletzt mit vielen Nachweisen BGH, NJW 2015, 2898, 2900; zur Begründung näher: BGH, NJW 2006, 72).
- BGH, 12.10.2023 - 2 StR 79/23
Beurteilung des verachtenswerten Erscheinenes der Beweggründe in deutlich …
Auch dort sind Vermögensdelikte zum Nachteil eines Drogenhändlers strafbare Handlungen (vgl. BGH, Urteil vom 23. August 2017 - 2 StR 560/15, NStZ-RR 2018, 15 f. mwN), die einerseits ein menschlich nachvollziehbares Rachemotiv auslösen, andererseits ein grobes Missverhältnis zwischen Anlass und Tötungsverbrechen begründen können.