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   BGH, 31.08.2017 - 4 StR 317/17   

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BGH, 31.08.2017 - 4 StR 317/17 (https://dejure.org/2017,39937)
BGH, Entscheidung vom 31.08.2017 - 4 StR 317/17 (https://dejure.org/2017,39937)
BGH, Entscheidung vom 31. August 2017 - 4 StR 317/17 (https://dejure.org/2017,39937)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 226 Abs. 1 StGB; § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB
    Schwere Körperverletzung (Abgrenzung der Tatbestandsvarianten: geistige Krankheit Siechtum, geistige Behinderung); Grundsätze der Strafzumessung (anlasslose Tat; Berücksichtigung psychischer Defekte)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 StGB, § 226 Abs 1 Nr 3 Alt 4 StGB
    Schwere Körperverletzung: Vorliegen einer "geistigen Krankheit"

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 226 Abs. 1 Nr. 3, 4. Var. StGB, § 226 StGB, § 20 StGB, 2. Var. StGB, 5. Var. StGB, § 21 StGB

  • Wolters Kluwer

    Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung; Orientierung der Auslegung des Begriffs der geistigen Krankheit an medizinischen Kriterien; Erfassung sämtlicher krankheitswertigen Schäden an der psychischen Gesundheit

  • rewis.io

    Schwere Körperverletzung: Vorliegen einer "geistigen Krankheit"

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung; Orientierung der Auslegung des Begriffs der geistigen Krankheit an medizinischen Kriterien; Erfassung sämtlicher krankheitswertigen Schäden an der psychischen Gesundheit

  • rechtsportal.de

    Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung; Orientierung der Auslegung des Begriffs der geistigen Krankheit an medizinischen Kriterien; Erfassung sämtlicher krankheitswertigen Schäden an der psychischen Gesundheit

  • datenbank.nwb.de

    Schwere Körperverletzung: Vorliegen einer "geistigen Krankheit"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Schwere Körperverletzung: Verfallen in eine geistige Krankheit/Siechtum oder in eine geistige Behinderung

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Nr. 3: Geistige Krankheit oder Behinderung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2018, 102
  • NStZ 2018, 210
  • StV 2018, 286 (Ls.)
  • BeckRS 2017, 128561
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 31.08.2016 - 4 StR 340/16

    Misshandlung von Schutzbefohlenen (Begriff des Quälens: Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 31.08.2017 - 4 StR 317/17
    Aus dem Wortlaut der Vorschrift ("verfallen') und einem Vergleich zu den sonstigen Tatbestandsvarianten des § 226 StGB ergibt sich, dass die geistige Krankheit nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend sein darf (Fischer, aaO, § 226 Rn. 10; LK-StGB/Hirsch, 12. Aufl., § 226 Rn. 22; MüKo-StGB/ Hardtung, aaO, § 226 Rn. 35 + 40; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Stree, StGB, 29. Aufl., § 226 Rn. 7 - vgl. zur entsprechenden Auslegung des Begriffs der "geistigen Behinderung': BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - 3 StR 453/08, NStZ 2009, 284; vom 31. August 2016 - 4 StR 340/16, NStZ 2017, 282).

    c) Für die zusätzliche Annahme einer geistigen Behinderung im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 3, 5. Var. StGB ist ebenfalls kein Raum, da hierunter nur solche Störungen der Gehirntätigkeit fallen, die nicht bereits - wie hier - als geistige Krankheit zu qualifizieren sind (BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - 3 StR 453/08, aaO; vom 31. August 2016 - 4 StR 340/16, aaO; SSW-StGB/Momsen/Momsen-Pflanz, 3. Aufl., § 226 Rn. 22).

  • BGH, 16.12.2008 - 3 StR 453/08

    Täteranalyse; Tätertypus; Profiling; operative Fallanalyse; eigenständige

    Auszug aus BGH, 31.08.2017 - 4 StR 317/17
    Aus dem Wortlaut der Vorschrift ("verfallen') und einem Vergleich zu den sonstigen Tatbestandsvarianten des § 226 StGB ergibt sich, dass die geistige Krankheit nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend sein darf (Fischer, aaO, § 226 Rn. 10; LK-StGB/Hirsch, 12. Aufl., § 226 Rn. 22; MüKo-StGB/ Hardtung, aaO, § 226 Rn. 35 + 40; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Stree, StGB, 29. Aufl., § 226 Rn. 7 - vgl. zur entsprechenden Auslegung des Begriffs der "geistigen Behinderung': BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - 3 StR 453/08, NStZ 2009, 284; vom 31. August 2016 - 4 StR 340/16, NStZ 2017, 282).

    c) Für die zusätzliche Annahme einer geistigen Behinderung im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 3, 5. Var. StGB ist ebenfalls kein Raum, da hierunter nur solche Störungen der Gehirntätigkeit fallen, die nicht bereits - wie hier - als geistige Krankheit zu qualifizieren sind (BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - 3 StR 453/08, aaO; vom 31. August 2016 - 4 StR 340/16, aaO; SSW-StGB/Momsen/Momsen-Pflanz, 3. Aufl., § 226 Rn. 22).

  • BGH, 13.06.2017 - 3 StR 106/17

    Unzulässigkeit der straferschwerenden Berücksichtigung des Fehlens eines

    Auszug aus BGH, 31.08.2017 - 4 StR 317/17
    Dass das Opfer keinen Anlass zur Tat geboten hat, darf jedoch - als Fehlen eines Strafmilderungsgrundes - nicht strafschärfend berücksichtigt werden (BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2017 - 3 StR 106/17, juris Rn. 3; vom 15. September 2015 - 2 StR 21/15, NStZ-RR 2016, 40).
  • BGH, 15.09.2015 - 2 StR 21/15

    Strafzumessung (keine Berücksichtigung fehlender mildernder Umstände zu Lasten

    Auszug aus BGH, 31.08.2017 - 4 StR 317/17
    Dass das Opfer keinen Anlass zur Tat geboten hat, darf jedoch - als Fehlen eines Strafmilderungsgrundes - nicht strafschärfend berücksichtigt werden (BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2017 - 3 StR 106/17, juris Rn. 3; vom 15. September 2015 - 2 StR 21/15, NStZ-RR 2016, 40).
  • BGH, 21.08.1991 - 2 StR 447/90

    Strafrahmenmilderung; "verschuldete" Strafschärfungsgründe

    Auszug aus BGH, 31.08.2017 - 4 StR 317/17
    Tatmodalitäten und Tatmotive dürfen jedoch dann nicht uneingeschränkt strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie ihre Ursache in einem psychischen Defekt finden, der seinerseits die Tatschuld mindert (BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2003 - 1 StR 251/03, NStZ-RR 2003, 362; vom 21. August 1991 - 2 StR 447/90, NStZ 1991, 581; Fischer, aaO, § 46 Rn. 27 mwN).
  • BGH, 19.07.1994 - 4 StR 348/94

    Revision - Nachprüfung - Tötungsvorsatz - Wollenselement - Gewalthandlung

    Auszug aus BGH, 31.08.2017 - 4 StR 317/17
    b) Die Strafkammer hat die Tatbestandsvariante des Siechtums im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 3, 2. Var. StGB dagegen tragfähig verneint, da ausweislich des angefochtenen Urteils nicht zu erwarten ist, dass sich das Krankheitsbild des Nebenklägers verschlechtert, er nach wie vor zu eigenständiger Lebensführung in der Lage ist und seine allgemeine Erwerbsfähigkeit um weniger als 50 % gemindert ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Januar 1997 - 3 StR 522/96, StV 1997, 188; Beschluss vom 19. Juli 1994 - 4 StR 348/94, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Siechtum 1).
  • BGH, 16.07.2003 - 1 StR 251/03

    Strafzumessung (begrenzte strafschärfende Berücksichtigung von Tatmotiven bei

    Auszug aus BGH, 31.08.2017 - 4 StR 317/17
    Tatmodalitäten und Tatmotive dürfen jedoch dann nicht uneingeschränkt strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie ihre Ursache in einem psychischen Defekt finden, der seinerseits die Tatschuld mindert (BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2003 - 1 StR 251/03, NStZ-RR 2003, 362; vom 21. August 1991 - 2 StR 447/90, NStZ 1991, 581; Fischer, aaO, § 46 Rn. 27 mwN).
  • BGH, 22.01.1997 - 3 StR 522/96

    Konkurrenzverhältnis der erfolgsqualifizierten Körperverletzungsdelikte zu den

    Auszug aus BGH, 31.08.2017 - 4 StR 317/17
    b) Die Strafkammer hat die Tatbestandsvariante des Siechtums im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 3, 2. Var. StGB dagegen tragfähig verneint, da ausweislich des angefochtenen Urteils nicht zu erwarten ist, dass sich das Krankheitsbild des Nebenklägers verschlechtert, er nach wie vor zu eigenständiger Lebensführung in der Lage ist und seine allgemeine Erwerbsfähigkeit um weniger als 50 % gemindert ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Januar 1997 - 3 StR 522/96, StV 1997, 188; Beschluss vom 19. Juli 1994 - 4 StR 348/94, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Siechtum 1).
  • BGH, 23.10.2019 - 5 StR 677/18

    Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch bei besonders gefährlichen

    Das vom Nebenkläger erlittene Psychosyndrom mit den dadurch verursachten Defekten erfüllt allerdings zumindest das Merkmal der "geistigen Krankheit' im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2017 - 4 StR 317/17, NStZ 2018, 102, 103).

    Für den Folgenkatalog nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB ergibt sich dies aus dem Merkmal des "Verfallens' (vgl. schon RGSt 12, 127, 128; 44, 59, 60; 72, 321, 322) sowie aus einem Vergleich mit den sonstigen Varianten des § 226 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2017 - 4 StR 317/17, aaO; siehe auch BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 3 StR 453/08).

  • BGH, 13.01.2021 - 2 StR 424/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    Modalitäten und Tatmotive dürfen jedoch dann nicht uneingeschränkt strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie ihre Ursache in einem psychischen Defekt finden, der seinerseits die Tatschuld mindert (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2017 ? 4 StR 317/17, juris Rn. 15 mwN).
  • BGH, 15.08.2023 - 4 StR 514/22

    Verursachen einer schweren Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen durch die

    Die in § 226 Abs. 1 StGB bezeichneten schweren Folgen müssen von längerer Dauer sein (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 5 StR 677/18, juris Rn. 22; Beschluss vom 31. August 2017 - 4 StR 317/17, juris Rn. 11; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 3 StR 453/08; MüKo-StGB/Hardtung, 4. Aufl., § 226 Rn. 9) wobei dies nicht mit Unheilbarkeit gleichzusetzen ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 5 StR 677/18 mwN).
  • BGH, 10.10.2018 - 4 StR 397/18

    Versuch (Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch; Korrektur des

    Der Senat bemerkt ergänzend, dass die Erwägung des Landgerichts, zu Lasten des Angeklagten falle ins Gewicht, dass die Nebenklägerin S. ihm "keinen Anlass für die Tat gegeben habe', hier jedenfalls mit Blick auf die von der Strafkammer angenommene erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge eines Affekts rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 31. August 2017 - 4 StR 317/17, NStZ 2018, 102, 103 mwN).
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