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   LG Wuppertal, 17.10.2017 - 16 S 107/15   

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LG Wuppertal, 17.10.2017 - 16 S 107/15 (https://dejure.org/2017,59905)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 17.10.2017 - 16 S 107/15 (https://dejure.org/2017,59905)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 17. Oktober 2017 - 16 S 107/15 (https://dejure.org/2017,59905)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2017, 147423
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 12.04.2002 - 12 U 170/01

    Beweislast; Beschädigung eines Kraftfahrzeugs in einer Autowaschanlage

    Auszug aus LG Wuppertal, 17.10.2017 - 16 S 107/15
    In Abweichung von der grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten hat die Rechtsprechung zwar anerkannt, dass ausnahmsweise von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung des Handelnden, hier der Beklagten als Waschstraßenbetreiberin, geschlossen werden kann, wenn der Gläubiger dartut und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann (OLG Hamm, Urteil vom 12. April 2002 - 12 U 170/01 -, Rn. 5, juris m.w.N.).

    Eine Schadensursächlichkeit allein im Verantwortungsbereich der Beklagten kann insoweit gerade nicht festgestellt werden (vgl. insoweit auch OLG Hamm, Urteil vom 12. April 2002 - 12 U 170/01 -, Rn. 6, juris; LG Wuppertal Urt. v. 23.10.2014 - 9 S 129/14, BeckRS 2015, 00914, beck-online).

    Im Hinblick auf die Frage, welcher Sorgfaltsmaßstab insoweit für den Betreiber einer automatisierten Waschanlage anzuwenden ist, schließt sich die Kammer der überzeugenden Ansicht des Oberlandesgericht Hamm an, wonach der Betreiber einer Waschanlage seiner Verkehrssicherungspflicht genügt, wenn die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht (OLG Hamm, Urteil vom 12. April 2002 - 12 U 170/01 -, Rn. 16, juris unter Hinweis auf OLG München OLGZ 1982, 382).

  • AG Wuppertal, 06.11.2015 - 98 C 188/15

    Verkehrssicherungspflicht des Waschstraßenbetreibers hinsichtlich Vermeidens

    Auszug aus LG Wuppertal, 17.10.2017 - 16 S 107/15
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 06.11.2015 (98 C 188/15) abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Das Amtsgericht hat der Klage mit Urteil vom 06.11.2015 (Az. 98 C 188/15), auf das Bezug genommen wird, vollumfänglich stattgegeben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 1.223,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201, 71 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2015 zu zahlen.

    Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Wuppertal vom 06.11.2015 (Az. 98 C 188/15), die Klage abzuweisen.

  • LG Paderborn, 26.11.2014 - 5 S 65/14

    Waschstraßen-Urteil: Betreiber haften bei Schäden am Auto

    Auszug aus LG Wuppertal, 17.10.2017 - 16 S 107/15
    Den Betreiber einer Waschanlage kann insoweit - entgegen der Ansicht des Landgerichts Paderborn (vgl. Urteil vom 26.11.2014, Az. 5 S 65/14, VuR 2015, 234) - auch keine Pflicht treffen, derartige Überwachungsmaßnahmen vorzuhalten.

    Zum einen wird die Frage, ob in dem Fall, dass ein vorausfahrendes Fahrzeug in einer Waschanlage abbremst und es hierdurch zu einem Auffahrunfall kommt, der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Waschanlagenbetreibers spricht, in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (vgl. insoweit LG Paderborn, Urteil vom 26.11.2014, Az. 5 S 65/14, VuR 2015, 234).

  • LG Wuppertal, 23.10.2014 - 9 S 129/14

    Waschstraße, Schadensersatz, Bremsvorgang, Verkehrssicherungspflicht

    Auszug aus LG Wuppertal, 17.10.2017 - 16 S 107/15
    Eine Schadensursächlichkeit allein im Verantwortungsbereich der Beklagten kann insoweit gerade nicht festgestellt werden (vgl. insoweit auch OLG Hamm, Urteil vom 12. April 2002 - 12 U 170/01 -, Rn. 6, juris; LG Wuppertal Urt. v. 23.10.2014 - 9 S 129/14, BeckRS 2015, 00914, beck-online).
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