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   BGH, 24.05.2018 - 5 StR 623/17, 5 StR 624/17   

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https://dejure.org/2018,17905
BGH, 24.05.2018 - 5 StR 623/17, 5 StR 624/17 (https://dejure.org/2018,17905)
BGH, Entscheidung vom 24.05.2018 - 5 StR 623/17, 5 StR 624/17 (https://dejure.org/2018,17905)
BGH, Entscheidung vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17, 5 StR 624/17 (https://dejure.org/2018,17905)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung der Revision als unbegründet i.R.d. Haftung als Gesamtschuldner aufgrund Einziehungsanordnung

  • Wolters Kluwer

    Einziehung des Wertes der Taterträge hinsichtlich Haftung als Gesamtschuldner i.R.e. Verurteilung wegen besonders schweren Raubes; Erlangen einer faktischen bzw. wirtschaftlichen Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand hinsichtlich Minderung durch Beuteteilung

  • rewis.io

    Anforderungen an eine Einziehung von Taterträgen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2
    Verwerfung der Revision als unbegründet i.R.d. Haftung als Gesamtschuldner aufgrund Einziehungsanordnung

  • rechtsportal.de

    Einziehung des Wertes der Taterträge hinsichtlich Haftung als Gesamtschuldner i.R.e. Verurteilung wegen besonders schweren Raubes; Erlangen einer faktischen bzw. wirtschaftlichen Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand hinsichtlich Minderung durch Beuteteilung

  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an eine Einziehung von Taterträgen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 240
  • BeckRS 2018, 13566
 
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Wird zitiert von ... (96)

  • BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19

    Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß

    c) Die bei der rechtlichen Einordnung des erweiterten Verfalls als maßgeblich berücksichtigten Merkmale (vgl. BVerfGE 110, 1 ) finden sich im neuen Vermögensabschöpfungsrecht wieder (vgl. ebenso BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17 -, NStZ-RR 2018, S. 241 ; BGHR StGB § 73 Abs. 1, Ansprüche Geschädigter 1 - Übergangsregelung; BGHR StGB § 73, Strafzumessung 1 - keine strafmildernde Berücksichtigung; BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17, 624/17 -, juris, Rn. 17; OLG Köln, Urteil vom 23. Januar 2018 - III-1 RVs 274/17 -, juris, Rn. 13; OLG München, Beschluss vom 19. Juli 2018 - 5 OLG 15 Ss 539/17 -, juris, Rn. 18-23; Heine, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 4. Aufl. 2019, § 73 Rn. 7 f., 34; Lohse, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2020, Vorb.
  • BGH, 24.06.2020 - 5 StR 671/19

    Schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl (Begriff der dauerhaft genutzten

    Damit hat es einen zu engen rechtlichen Maßstab an das Erlangen im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB angelegt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 und 5 StR 624/17).
  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 467/18

    Anfrageerfahren; Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen im

    Der Senat fragt bei dem 2. und 5. Strafsenat an, ob an der entgegenstehenden Rechtsauffassung in den Urteilen vom 21. November 2018 - 2 StR 262/18, vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 und 624/17 und vom 8. Mai 2019 - 5 StR 95/19 sowie in dem Beschluss vom 24. Januar 2019 - 5 StR 475/18 festgehalten wird.

    Der 5. Strafsenat hat ohne nähere Begründung auf die Revision der Staatsanwaltschaft in seinem Urteil vom 24. Mai 2018 analog § 354 Abs. 1 StPO den Wert des aus der Tat Erlangten - auf der Grundlage rechtsfehlerfreier Feststellungen - selbst bestimmt und den einzuziehenden Betrag in Höhe der gesamten Beute festgesetzt, weil das Landgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen war, die Angeklagten hätten jeweils lediglich ihren eigenen Beuteanteil erlangt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 und 624/17 Rn. 11 f.).

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