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   OLG Köln, 28.06.2018 - 15 U 150/17   

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OLG Köln, 28.06.2018 - 15 U 150/17 (https://dejure.org/2018,21822)
OLG Köln, Entscheidung vom 28.06.2018 - 15 U 150/17 (https://dejure.org/2018,21822)
OLG Köln, Entscheidung vom 28. Juni 2018 - 15 U 150/17 (https://dejure.org/2018,21822)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung von Verdachtsberichterstattung und Meinungsäußerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2018, 16334
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 27.09.2016 - VI ZR 250/13

    Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eines Journalisten: Abgrenzung von

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2018 - 15 U 150/17
    Es gehe nach dem weitgehend inhaltsleeren Gesamtkontext mit unschlüssigen Vermutungen in Frageform nicht um (zulässige) Spekulationen bzw. Bewertungen auf einer feststehenden Tatsachenbasis und eine Kritik an der Tätigkeit des Klägers, die dem unvoreingenommenen Leser die eigene Bewertung überlasse wie in den Entscheidungen BGH v. 27.09.2016 - VI ZR 250/13 oder BVerfG v. 16.03.2017 - 1 BvR 3085/15.

    Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st. Rspr., vgl. BGH v. 16.01.2018 - VI ZR 498/16, BeckRS 2018, 2270 Tz. 20; v. 27.09.2016 - VI ZR 250/13, NJW 2017, 482 Tz. 12 jeweils m.w.N.).

    Werden auf der Grundlage unstreitiger Tatsachen nur Schlussfolgerungen als möglich in den Raum gestellt, ein angeblicher Zufall als zumindest hinterfragenswert erachtet und wird die Bewertung im Übrigen dann dem Leser überlassen, liegt darin so nicht schon ohne weiteres eine (unzulässige) Verdachtsberichterstattung, sondern ggf. noch ein - im Zweifel hinzunehmendes - reines Werturteil (BGH v. 27.09.2016 - VI ZR 250/173, NJW 2017, 482 Tz. 11, 15).

    Selbst wenn - wie offenbar im Fall BGH v. 27.09.2016 - VI ZR 250/13, NJW 2017, 482 - generell Unterlassung der inkriminierten Passagen verlangt worden wäre, was neben einer Prüfung von Unterlassungsansprüchen wegen einer Verdachtsberichterstattung auch die Prüfung von Unterlassungsansprüchen wegen einer Unzulässigkeit der Meinungsäußerungen usw. ermöglicht hätte, bliebe die Klage ohne Erfolg.

    Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur in Fällen schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder eine Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. BGH v. 27.09.2016 - VI ZR 250/13, NJW 2017, 482 Tz.21).

  • BVerfG, 16.03.2017 - 1 BvR 3085/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2018 - 15 U 150/17
    Es gehe nach dem weitgehend inhaltsleeren Gesamtkontext mit unschlüssigen Vermutungen in Frageform nicht um (zulässige) Spekulationen bzw. Bewertungen auf einer feststehenden Tatsachenbasis und eine Kritik an der Tätigkeit des Klägers, die dem unvoreingenommenen Leser die eigene Bewertung überlasse wie in den Entscheidungen BGH v. 27.09.2016 - VI ZR 250/13 oder BVerfG v. 16.03.2017 - 1 BvR 3085/15.

    Vorliegend ist somit allein zu bedenken, dass die unzutreffende Erfassung oder Würdigung einer Äußerung und die daraus folgende fehlerhafte Einordnung als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik die Gefahr einer Grundrechtsverletzung in sich trägt, insbesondere, wenn eine Berichterstattung zu Unrecht schon als Verdachtsberichterstattung eingestuft und deswegen nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG teilnimmt wie etwa Äußerungen, die (noch) als reines Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen und in der - hier betroffenen - Sozialsphäre im Zweifel hinzunehmen sind (vgl. deutlich BVerfG v. 16.03.2017 - 1 BvR 3085/15, NJW-RR 2017, 1003 Tz. 14).

    Gerade dem Durchschnittsleser deutlich als bloße Vermutung ausgewiesene Äußerungen von Zweifeln am Vorliegen einer inneren Tatsache können bei einer Prägung der Äußerung durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens regelmäßig auch nur als eine Meinungsäußerung zu bewerten sein (BVerfG v. 16.03.2017 - 1 BvR 3085/15, NJW-RR 2017, 1003 Tz. 14 zur Bewertung der Überzeugungskraft einer Äußerung des Betroffenen zur Kenntnis von einem bestimmten Umstand zu einem bestimmten Zeitpunkt als innere Tatsache).

    Vielmehr ist für die Abgrenzung relevant, dass nur deutlich als bloße Vermutung ausgewiesene Zweifel in den Raum gestellt werden und die Äußerung von Elementen der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt bleibt (vgl. nur BVerfG v. 16.03.2017 - 1 BvR 3085/15, NJW-RR 2017, 1003 Tz. 14 a.E.).

  • BVerfG, 28.11.2011 - 1 BvR 917/09

    Zum Schutz der Meinungsfreiheit bei der strafrechtlichen Beurteilung von

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2018 - 15 U 150/17
    Vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst sind dabei im Grundsatz auch alle Meinungen, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, oder ob sie als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden; sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden (st. Rspr., BVerfG v. 28.11.2011 - 1 BvR 917/09, BeckRS 2012, 45972 Tz. 19).
  • BGH, 22.11.2005 - VI ZR 204/04

    Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2018 - 15 U 150/17
    Auch dass der Kläger sich auf S. 12 der Klageschrift (Bl. 26 f. d.A.) am Rande auch auf eine angebliche bewusste Unvollständigkeit der Berichterstattung gestützt hat (unter Verweis auf BGH v. 22.11.2005 - VI ZR 204/04, NJW 2006, 601), ist ebenfalls nicht Gegenstand des Klagebegehrens; im Übrigen liegt auch ein solcher Fall hier nicht vor.
  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 177/78

    Ausgleich von Persönlichkeitsrechtsverletzungen einer Personengesellschaft

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2018 - 15 U 150/17
    Die hieraus für den Ruf des Betroffenen erwachsenen Belastungen sind mit der Gewährleistung in Art. 5 Abs. 1 GG zwangsläufig verbunden und vom Grundgesetz bewusst in Kauf genommen (BGH v. 08.07.1980 - VI ZR 177/78, GRUR 1980, 1090, 1093 - "Medizin-Syndikat I).
  • OLG Stuttgart, 03.01.2011 - 5 U 94/09

    Zulässigkeit einer Klage: Anforderungen an die Angabe einer ladungsfähigen

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2018 - 15 U 150/17
    a) Mit der beiderseitigen gleichartigen Benennung zustellungsfähiger Anschriften haben sich die in zweiter Instanz gerügten Zulässigkeitsprobleme - die nicht nur die Berufung des Beklagten zu 2), sondern auch die von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeit der Klage selbst betroffen hätten (vgl. OLG Stuttgart v. 03.01.2011 - 5 U 94/09, BeckRS 2011, 16758; BeckOK-ZPO/ Bacher , Ed. 28, § 253 Rn. 46.1 m.w.N.), erledigt.
  • OLG Hamburg, 08.04.2008 - 7 U 21/07

    Anwendung der Grundsätze der Verdachtsberichtserstattung auf die Verbreitung

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2018 - 15 U 150/17
    Auch eine Verdachtsäußerung zu sonstigen Verfehlungen ist jedoch unter das Rechtsinstitut der Verdachtsberichterstattung zu fassen (vgl. bereits Senat v. 24.04.2018 - 15 U 9/18, n.v. und allgemein OLG Hamburg v. 08.04.2008 - 7 U 21/08, AfP 2008, 404; Burkhard , in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 10 Rn. 154; Soehring , in: Soehring/Hoene, PresseR, 5. Aufl. 2013, § 16 Rn. 24a).
  • OLG Hamburg, 22.07.2008 - 7 U 21/08

    Zum Umfang des Unterlassungsanspruchs nach KUG

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2018 - 15 U 150/17
    Auch eine Verdachtsäußerung zu sonstigen Verfehlungen ist jedoch unter das Rechtsinstitut der Verdachtsberichterstattung zu fassen (vgl. bereits Senat v. 24.04.2018 - 15 U 9/18, n.v. und allgemein OLG Hamburg v. 08.04.2008 - 7 U 21/08, AfP 2008, 404; Burkhard , in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 10 Rn. 154; Soehring , in: Soehring/Hoene, PresseR, 5. Aufl. 2013, § 16 Rn. 24a).
  • OLG Köln, 16.03.2017 - 15 U 134/16

    Zulässiger Umfang einer identifizierenden Wort- und Bild-Berichterstattung

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2018 - 15 U 150/17
    Das wäre letztlich ein "Minus" zu der definitiven Behauptung der Vorhandenseins der entsprechenden inneren Tatsache im Wege einer Eindruckserweckung (zur Abgrenzung von Verdachtsäußerung und Tatsachenbehauptung allg. auch Senat v. 16.03.2017 - 15 U 134/16, BeckRS 2017, 133470 Tz. 11 m.w.N.).
  • BGH, 16.01.2018 - VI ZR 498/16

    Angriff von Teilen einer komplexen Gesamtaussage bzgl. Sinndeutung einer Äußerung

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2018 - 15 U 150/17
    Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st. Rspr., vgl. BGH v. 16.01.2018 - VI ZR 498/16, BeckRS 2018, 2270 Tz. 20; v. 27.09.2016 - VI ZR 250/13, NJW 2017, 482 Tz. 12 jeweils m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2020 - L 15 U 164/17
  • OLG Köln, 26.11.2020 - 15 U 39/20
    Nichts anderes ergebe sich aus der Entscheidung des Senats vom 28.06.2018 - 15 U 150/17, BeckRS 2018, 16334.

    Im letzteren Fall bleibt es dem Leser dann unbenommen, sich entweder nur an die wenigen mitgeteilten Fakten zu halten und die in den Raum gestellte Zweifelsfrage in eigener Bewertung der (dürftigen) Indizien- und Beweislage zu verneinen oder sich dem gleichzeitigen Bemühen des Autors, eine ablehnende emotionale Haltung gegenüber dem Betroffenen zu erzeugen, nicht zu verschließen und die Zweifelsfrage für sich selbst zu bejahen (vgl. auch BGH a.a.O. Rn. 15; siehe zudem Senat v. 28.06.2018 - 15 U 150/17, BeckRS 2018, 16334 Rn. 20; Senat v. 11.05.2020 - 15 W 19/20, n.v. zur Berichterstattung über ein eingestelltes Ermittlungsverfahren).

  • OLG Stuttgart, 16.10.2019 - 4 U 120/19

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Verbreitung eines Gerüchts; Abrufbarkeit in

    Zu beachten ist allerdings, dass keine Verdachtsäußerung, vielmehr eine Bewertung und damit eine Meinungsäußerung dann vorliegt, wenn der Autor eines Beitrags lediglich auf der Grundlage unstreitiger oder feststehender Tatsachen mögliche Schlussfolgerungen in den Raum stellt, was auch dann der Fall ist, wenn es sich bei der Äußerung um eine offene, echte Frage (und nicht nur um eine rhetorische Frage) handelt und es dem Leser unbenommen bleibt, sich an die unstreitigen oder feststehenden Fakten zu halten und die Frage zu verneinen oder diese (eher) zu bejahen (BGH NJW 2017, 482 = GRUR 2017, 298 Rn. 11-15 - "Mal PR-Agent, mal Reporter" OLG Köln, Urteil vom 28.06.2018, 15 U 150/17, juris Rn. 26).
  • OLG Köln, 30.11.2023 - 15 U 132/22
    Die hieraus für den Ruf des Betroffenen erwachsenen Belastungen sind mit der Gewährleistung in Art. 5 Abs. 1 GG zwangsläufig verbunden und vom Grundgesetz bewusst in Kauf genommen (vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Juli 1980 - VI ZR 177/78, GRUR 1980, 1090, 1093 - "Medizin-Syndikat I; Senat, Urteil vom 28. Juni 2018 - 15 U 150/17, BeckRS 2018, 16334 Rn. 20).
  • OLG Köln, 12.11.2020 - 15 U 112/20

    Identifizierende Berichterstattung über sog. "Miethaie" zulässig?

    Im letzteren Fall bleibt es dem Leser dann unbenommen, sich entweder nur an die wenigen mitgeteilten Fakten zu halten und die in den Raum gestellte Zweifelsfrage in eigener Bewertung der (dürftigen) Indizien- und Beweislage zu verneinen oder sich dem gleichzeitigen Bemühen des Autors, eine ablehnende emotionale Haltung gegenüber dem Betroffenen zu erzeugen, nicht zu verschließen und die Zweifelsfrage für sich selbst zu bejahen (vgl. auch BGH a.a.O. Rn. 15; siehe zudem Senat v. 28.06.2018 - 15 U 150/17, BeckRS 2018, 16334 Rn. 20; Senat v. 11.05.2020 - 15 W 19/20, n.v. zur Berichterstattung über ein eingestelltes Ermittlungsverfahren).

    Unterschiede gegenüber einer Verdachtsberichterstattung über Straftaten ergeben sich dann vor allem beim Maß des für die Zulässigkeit der identifizierenden Berichterstattung erforderlichen berechtigten Interesses in der Abwägung (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa nur Senat v. 28.06.2018 - 15 U 150/17, BeckRS 2018, 16334 Rn. 17 m.w.N.; Schlüter , Verdachtsberichterstattung, 2011, S. 12 f.; jedenfalls im Ergebnis Senat v. 20.01.2014 - 15 W 1/14, BeckRS 2014, 17496 Rn. 4).

  • OLG Köln, 30.11.2023 - 15 U 121/22

    Unterlassungsansprüche wegen zweier Presseberichterstattungen über die

    Es geht also nicht nur darum, dass die Beklagte als Presseorgan dem Rezipienten nur schlichte Fakten zur eigenen Auseinandersetzung an die Hand gegeben hat und nach der Rechtsprechung dann zumindest nicht ohne weiteres dazu gehalten gewesen wäre, hierdurch gesetzte Anstöße für ein Weiterdenken in Richtung auf einen bestimmten Sachverhalt zu unterbinden, der in der Berichterstattung als solches nicht behauptet worden ist, weil er sich so nicht zugetragen hat oder nicht verifiziert werden kann (vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Juli 1980 - VI ZR 177/78, GRUR 1980, 1090, 1093 - "Medizin-Syndikat I; Senat, Urteil vom 28. Juni 2018 - 15 U 150/17, BeckRS 2018, 16334 Rn. 20).
  • OLG Stuttgart, 01.02.2023 - 4 U 144/22

    Verdachtsberichterstattung: Zulässigkeit einer identifizierbaren Veröffentlichung

    Vielmehr ist für die Abgrenzung relevant, dass nur deutlich als bloße Vermutung ausgewiesene Zweifel in den Raum gestellt werden und die Äußerung von Elementen der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt bleibt (OLG Köln, Urteil vom 28.06.2018, 15 U 150/17, BeckRS 2018, 16334 Rn. 20).
  • LG Hamburg, 15.08.2023 - 324 O 256/23

    Unterlassungsanspruch eines Bandmitglieds hinsichtlich Berichterstattung über

    Liegt somit aus Sicht der Antragsgegnerin ein Vorgang vor, der sich außerhalb ihrer Wahrnehmung abgespielt hat, verhält es sich - gerade im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen Verdachtsberichterstattung und Meinungsäußerung - ähnlich wie bei Äußerungen, die sich auf eine Absicht einer dritten Person als innere Tatsache beziehen (vgl. dazu OLG Köln Urt. v. 28.06.2018 - 15 U 150/17, BeckRS 2018, 16334 Rn. 20).
  • LG Frankfurt/Main, 23.12.2020 - 3 O 418/20

    Zur Haftung des Host-Providers bei der Verbreitung von Gerüchten

    Dass der Antragsteller angeblich etwas mit den in der Berichterstattung genannten Clans zu tun hat, stellt für die vorliegende Verbreitung des Gerüchts (vgl. dazu OLG Köln, Urt. v. 28.06.2018 - 15 U 150/17, BeckRS 2018, 16334 Rn. 21; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 16 Rn. 60 f. m.w.N.; BeckOGK/Specht-Riemenschneider, Stand 01.08.2020, § 823 Rn. 1487), der Antragsteller habe den Anlass für die abgebildeten Schlägereien gegeben, keine hinreichende Grundlage dar.
  • LG Frankfurt/Main, 15.10.2019 - 3 O 398/19
    Maßgeblich für die Abgrenzung der Verdachtsberichterstattung von der Meinungsäußerung ist, ob weniger die definitive Äußerung eines Verdachts hinsichtlich einer bestimmten Tatsache den Kern der Äußerung darstellt (dann liegt eine Verdachtsberichterstattung vor) oder ob einem unbefangenen Leser gerade nicht die Erkenntnis verstellt wird, dass konkret nur wenige tatsächliche Anhaltspunkte in eine bestimmte Richtung geliefert werden und/oder diese tatsächlichen Anhaltspunkte nur von geringem Gewicht sind (dann liegt eine Meinungsäußerung vor) (OLG Köln, Urt. v. 28.06.2018 - 15 U 150/17, BeckRS 2018, 16334 Rn. 20).

    In Abgrenzung zur Tatsachenbehauptung wiederum ist es einer Verdachtsäußerung immanent, dass die betreffende (Verdachts-)Tatsache gerade nicht als feststehend und bereits geklärt behandelt, sondern in Bewertung der anderen Umstände als offen dargestellt wird (OLG Köln, Urt. v. 28.06.2018 - 15 U 150/17, BeckRS 2018, 16334 Rn. 20).

  • OLG Köln, 17.08.2020 - 15 U 119/20

    Unterlassungsansprüche wegen einer Presseberichterstattung Grundsätze der

    Maßgeblich für die Abgrenzung einer Verdachtsberichterstattung von einer offenen Darstellung und Meinungsäußerung ist dabei dann, ob nicht die definitive Äußerung eines Verdachts hinsichtlich einer bestimmten Tatsache - sei es zwischen den Zeilen - den Kern der Äußerung darstellt (dann liegt eine Verdachtsberichterstattung vor) oder ob einem unbefangenen Leser gerade nicht die Erkenntnis verstellt wird, dass konkret nur wenige tatsächliche Anhaltspunkte in eine bestimmte Richtung geliefert werden und/oder diese tatsächlichen Anhaltspunkte nur von geringem Gewicht sind (dazu im Detail Senat v. 28.06.2018 - 15 U 150/17, BeckRS 2018, 16334 Rn. 20 unter Verweis u.a. auf BGH v. 27.09.2016 - VI ZR 250/173, NJW 2017, 482 Rn. 11, 15).
  • OLG Köln, 15.10.2020 - 15 W 52/20
  • LG Frankfurt/Main, 10.10.2019 - 3 O 500/18

    Zur Frage der Selbstöffnung des Betroffenen bei einem Gegenangriff.

  • LG Düsseldorf, 23.11.2022 - 12 O 165/21
  • LG Frankfurt/Main, 23.11.2020 - 3 O 394/20

    Zur Wiederholungsgefahr bei Text- und Bildberichterstattung

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